Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 551 (NJ DDR 1962, S. 551); ?Die Regelungen fuer die LPG koennen im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts nicht ohne weiteres auf die PGH angewandt werden. Im uebrigen geht dieses Gericht auch fuer das LPG-Recht von falschen Vorstellungen aus. Zustaendig ist die Verwaltungsbehoerde auch hier nur fuer Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (Ziff. 25 Abs. 4 des Musterstatuts fuer LPG Typ I, Ziff. 26 Abs. 4 des Musterstatuts fuer Typ II, Ziff. 28 Abs. 4 des Musterstatuts fuer Typ III). Fuer die vermoegensrechtlichen Ansprueche ist nach ? 28 LPG-Ges. der Rechtsweg zulaessig. Eine Klage wuerde aber in der Regel keinen sachlichen Erfolg haben, weil in den Bestimmungen ueber den Ausschluss Ziff. 25 Abs. 2, Ziff. 26 Abs. 2, Ziff. 28 Abs. 2 a. a. O. der Mitgliederversammlung ausdruecklich die Ermaechtigung gegeben ist, die Verguetung fuer geleistete Arbeitseinheiten eines Ausgeschlossenen atJzulehnen, wenn er der LPG Schaden zugefuegt hat. In Uebereinstimmung mit den Ausfuehrungen des Kassationsantrages ist daher der Rechtsweg als zulaessig zu erachten. Da das Urteil des Kreisgerichts sich auf diese Frage beschraenkt hatte, also trotz seiner mangelhaften Kennzeichnung als Prozessurteil anzusehen ist, und, wie dargelegt, die Entscheidung sofort ausgesprochen werden kann, war unter entsprechender Anwendung von ? 565 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit ? 14 OGStG das Urteil aufzuheben und die Zulaessigkeit des Rechtsweges auszusprechen. Das Kreisgericht hat nunmehr sachlich ueber die Ansprueche des Klaegers zu befinden. Hierbei wird es zu beachten haben: Der Klaeger hat einen Anspruch auf Rueckzahlung seiner Einlage. Das ergibt sich schon daraus, dass sie aus Mitteln des Mitgliedes stammt, die dem Anteilfonds (Ab-schn. VIII/2 des Musterstatuts) zufliessen und nicht verzinst werden. Zu dieser Leistung kann er nur verpflichtet sein, solange er Mitglied der Genossenschaft ist. Dementsprechend haben, soweit dem Senat bekannt ist, alle Stellen, die sich mit dieser Frage befasst haben, die Meinung vertreten, dass die Einlage dem Ausgeschiedenen (Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen) auszuzahlen ist, soweit sie nicht etwa zur Deckung von Verlusten benoetigt wird, zu der auch ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder nach Abschn. III/8 betragen muessen. Das ist auch die Meinung des vormaligen Kammergerichts in seinem noch zu wuerdigenden Urteil vom 28. November 1960 Uz 2/60 (NJ 1961 S. 798). ?X Dagegen ist vielfach, so auch von mehreren Handwerkskammern und in dem Urteil des vormaligen Kammergerichts, die Meinung geaeussert worden, die Genossenschaft sei auf Grund von Abschn. III/9 des Musterstatuts berechtigt, einem Ausgeschlossenen die Auszahlung des Gewinnanteils zu verweigern. Diese Bestimmung schreibt in ihrem ersten Satze vor, dass dem Ausgeschiedenen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitgliederversammlung die Rechenschaftslegung fuer das Wirtschaftsjahr genehmigt habe, in dessen Verlaufe das Ausscheiden oder der Ausschluss erfolgte, dem Ausgeschiedenen die Einlage und sein Anteil am Konsumtionsfonds zu erstatten seien. Nach Satz 2 werden Ausnahmen von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine oberflaechliche Betrachtung des Wortlautes dieser Vorschrift laesst die Frage offen, ob die Moeglichkeit des Ausnahmebeschlusses nach Satz 2 nur fuer die in Satz 1 erwaehnte Frist besteht oder ob sie auch ermoeglichen soll, dem Ausgeschiedenen seine Einlage und seinen Anteil am Konsumtionsfonds oder doch wenigstens den letzteren ganz oder teilweise abzuerkennen. Die erste Auslegung ist ohne weiteres nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wie sie sich auch aus ihrer Stellung im Rahmen des Musterstatuts ergeben, vereinbar. Unter Ausgeschiedenen im Sinne dieser Bestimmung sind, anders als z. B. in Abschn. III/8, sowohl die Ausgetre- tenen als auch die von der Genossenschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemaess Abschn. III/7 Ausgeschlossenen zu verstehen. Das ergibt sich daraus, dass diese Bestimmung bei der Vorschrift ueber die Fristberechnung sowohl das ?Ausscheiden? als auch den Ausschluss erwaehnt. Nach dem Wortlaute der Bestimmung stehen ferner die Verpflichtung zur Erstattung der Einlage und des Anteils am Konsumtionsfonds einander gleich. Sowohl der Ausgetretene als auch der Ausgeschlossene koennen also innerhalb der hier bestimmten Frist Einlage und Anteil am Konsumtionsfonds fordern. Nimmt man an, dass Satz 2 nur Ausnahmen von der Frist zulaesst, so ergibt sich andererseits fuer die Mitgliederversammlung das Recht, bei Ausgeschiedenen beider Kategorien zu bestimmen, dass beide Ansprueche erst in einer spaeteren Zeit, z. B. erst nach Ablauf eines Jahres, befriedigt werden sollen. Diese Regelung ist durchaus sinnvoll, weil eine PGH moeglicherweise in der unmittelbar auf den Austritt oder Ausschluss folgenden Zeit nicht genuegend fluessige Mittel hat, um die geschuldeten Betraege auszuzahlen. Das ist auch bei ordnungsmaessiger Geschaeftsfuehrung moeglich, wenn z. B. unerwarteterweise mehrere Mitglieder wegen dauernder Arbeitsunfaehigkeit ausscheiden oder die PGH verhaeltnismaessig hohe Betraege fuer den Ankauf von Material verwendet hat. Die Meinung dagegen, der Ausnahmebeschluss koenne auch in der Aberkennung des auf den Ausscheidenden entfallenden Gewinnanteils bestehen, fuehrt entweder zu Ergebnissen, die sozial bedenklich und zum Teil mit unserer Gesellschaftsordnung unvereinbar sind, oder sie noetigt zu Einschraenkungen, die im Gesetzeswortlaut keine Stuetze finden und, zumindest in ihrer Abgrenzung, als willkuerlich angesehen werden koennten. Da der Wortlaut des Abschnittes III/9 Einlage und Anteil am Konsumtionsfonds gleichstellt und zwischen den Ausgeschlossenen und Austretenden und innerhalb der Austretenden keine Unterschiede macht, wuerde es sogar moeglich sein, die Rueckzahlung der Einlage zu verweigern, und zwar nicht nur einem Ausgeschlossenen, sondern auch einem Ausgetretenen, und zwar selbst dann, wenn die Austrittsfrist des Abschn. III/6 gewahrt ist und anzuerkennende Gruende fuer den Austritt Vorlagen, z. B. dauernde Arbeitsunfaehigkeit. Wie bereits dargelegt, nehmen auch die Anhaenger der Moeglichkeit der materiellen Aberkennung an, dass die Einlage zurueckzugewaehren ist, und zwar auch dem Ausgeschlossenen. Derartige Beschraenkungen der Aberkennung suchen der richtigen Auffassung bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen, dass dem Mitglied Vermoegenswerte, die es in die Genossenschaft eingebracht hat, nicht entzogen werden duerfen und dass ihm der erarbeitete Gewinnanteil nicht willkuerlich aberkannt werden kann. Sie sind daher durchaus verstaendlich, aber mit dem Wortlaut des Abschnittes III/9, der derartige Unterscheidungen nicht kennt, nicht zu vereinbaren und bei Unterstellung der materiellen Aberkennungsmoeglichkeit folgewidrig. Darueber hinaus erhebt sich dann die Frage nach der Abgrenzung der Ausnahmen, ob z. B. der Austretende dringende persoenliche oder gesellschaftliche Gruende beweisen muss, obwohl nach Abschn. III/6 Gruende dieser Art nur bei vorzeitigem Austritt erforderlich sind. Sehr beachtlich ist auch die Stellungnahme der Obersten Staatsanwaltschaft, die zwar die Zulaessigkeit der materiellen Aberkennung bejaht, aber im Kassationsverfahren ausgefuehrt hat, ein derartiger Beschluss der Mitgliederversammlung duerfe das Leistungsprinzip 551;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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