Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 525 (NJ DDR 1962, S. 525); ?\ \ der allgemeinen Missbilligung, indem z. B. festgestellt wird, dass der Beschuldigte ein ?abscheuliches Verbrechen? begangen habe oder dass sein Verhalten ?menschenunwuerdig? sei u. ae., sollten vermieden werden. Ebensowenig sollte der Staatsanwalt negative Werturteile ueber die Person, wie z. B. ?arbeitsscheues Element?, oder sogar Beschimpfungen, wie ?Verbrecher?, ?Subjekt? u. a., gebrauchen. Solche Ausfuehrungen stehen in allen Faellen im Widerspruch zur geforderten Sachlichkeit der Anklageschrift. Manche Staatsanwaelte neigen auch dazu, in der Anklage zuweilen einen sogenannten volkstuemlichen Jargon zu verwenden, und sind der Meinung, dass sie damit die Situation besser kennzeichnen. Der Beschuldigte so heisst es z. B. in einer Anklage wegen schweren Raubes ?war froh, dass man ihn danach nicht erwischte?. Oder es wird in der Anklage wegen einer Straftat, der ein uebermaessiger Alkoholgenuss voranging, davon gesprochen, dass die Beschuldigten beschlossen hatten, eine ?Sause? zu machen. Solche primitive Ausdrucksweise oder sogar Verunstaltungen der deutschen Sprache gehoeren nicht in die Anklageschrift. Umstrittene Probleme Bis auf die Beitraege von Bell, dessen zusammenfassende Darstellung in vielem nach wie vor ihre Gueltigkeit besitzt, und Queisser hat es in der Vergangenheit ueber Fragen der Anklageschrift keine Auseinandersetzungen gegeben. Das mag mit eine Ursache dafuer sein, dass es heute noch eine Reihe umstrittener Probleme gibt, die zu einer uneinheitlichen Praxis bei der Anklageerhebung fuehren. 1. So wird von Bell die Beweiswuerdigung als ein bedeutsames Element der Anklageschrift bezeichnet, auf das aber auch wiederum verzichtet werden koenne, wenn auf Grund der vorliegenden Beweise keine Zweifel am Tatgeschehen zu erwarten seien15. Noch weiter gehen solche Forderungen, dass sich der Staatsanwalt immer dann nicht mit der blossen Feststellung des Sachverhalts begnuegen duerfe, wenn auf Grund der festgestellten Tatsachen auch ein anderer Handlungsablauf moeglich erscheinen wuerde; er muesse ?begruenden, wie er zu dieser Feststellung gekommen ist, auf welchen Gedankengaengen und Erwaegungen seine Schlussfolgerungen beruhen, warum er diesem Zeugen glaubte und einem anderen nicht usw.?18. Diesen Auffassungen, die in sich selbst bereits eine ge- wisse Inkonsequenz aufzeigen, kann nicht zugestimmt werden. Aus ? 169 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass in der Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen ist, nicht aber die Methode, wie dieses Ergebnis erreicht wurde. Der Staatsanwalt hat in seiner Anklage eine Zusammenfassung der im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen zu geben. Diese muss sich wie bereits ausgefuehrt durch Kuerze und Sachlichkeit auszeichnen. Damit wird dem Gericht und dem Beschuldigten klar gesagt, welche Handlungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfuellen, der Staatsanwalt als erwiesen ansieht. Dazu sind in der vorgeschlagenen systematischen Form die Beweismittel zu bezeichnen und bei komplizierfem Sachverhalt, insbesondere bei Indizienbeweisen, die Blatt-zahlen des Aktenvorganges im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift anzugeben. Eine Wuerdigung der Beweise in der Anklageschrift vorzunehmen, widerspricht der Forderung nach Kuerze und Sachlichkeit der Anklage, verleitet in der Regel zur Oberflaechlichkeit und mindert somit die Ueberzeugungskraft der Ausfuehrungen. Durch die blosse Angabe des vom Staatsanwalt als erwiesen angesehenen Tatgeschehens ohne Auseinandersetzungen mit Gegeneinlassungen des ueberfuehrten, aber nicht gestaendigen Taeters wird auch das Recht auf Verteidigung keineswegs eingeschraenkt. Die Anklageschrift bringt dem Beschuldigten den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf zur Kenntnis. Er muss ohnehin selbst am besten wissen, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen. Ist das der Fall, so genuegt fuer den Taeter vollauf die Kenntnisnahme von der Feststellung des von ihm begangenen Verbrechens, um ihm die Vorbereitung seiner Verteidigung auf der Grundlage der Tatsachen zu ermoeglichen. Ist dies nicht der Fall, so wird eine Wuerdigung der Beweise in einer zu Unrecht erhobenen Anklage weder dem Beschuldigten noch dem Gericht etwas nuetzen. Die Ablehnung einer Beweiswuerdigung in der Anklageschrift darf selbstverstaendlich nicht dazu fuehren, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Ueberraschungsmomente durch voellig unvermutete Vorlage von Beweisen zuungunsten des Angeklagten ausnutzt. Auf der gesetzlichen Grundlage der ?? 108 und 109 StPO muss der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren mit allen Beweismitteln vertraut gemacht werden. Er kann also bei der Anklageerhebung keineswegs unwissend darueber sein, wie der Staatsanwalt zur Feststellung des strafrechtlichen Vorwurfs kommen konnte. Das gilt fuer den nicht gestaendigen, ueberfuehrten Taeter ebenso wie fuer den u. U. insgesamt oder in einzelnen Punkten zu Unrecht angeklagten Buerger. Das Gericht und der Verteidiger, der in komplizierten Verfahren gemaess ? 76 Abs. 2 StPO grundsaetzlich immer zu bestellen sein wird, brauchen ebenfalls nur die kurze und klare Angabe des vom Staatsanwalt als erwiesen angesehenen Verbrechens. Sie werden diese Angabe auf ihre Richtigkeit mit oder ohne Beweiswuerdigung in der Anklageschrift erst an Hand des Akteninhalts ueberpruefen muessen, wobei sie durch die vom Staatsanwalt bezeichneten Beweismittel und die in der Sachverhaltsschilderung angegebenen Blattzahlen wesentlich unterstuetzt werden koennen. Die Vornahme einer Beweiswuerdigung wuerde der Anklageschrift einen Urteilscharakter verleihen. Gerade in komplizierten und umfangreichen Strafverfahren, in denen es ganz besonders auf einen klaren und logischen Aufbau der vom Staatsanwalt im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen ankommt, kann dies nur zu einer nicht vertretbaren Breite und Unuebersichtlichkeit der Darlegungen fuehren. Das widerspricht aber der strafprozessualen Bedeutung der Anklageschrift und den sich daraus ergebenden Forderungen fuer ihren Inhalt und ihre Form. 2. Eine weitere, in der Praxis noch nicht geloeste Frage ist die, ob in der Anklageschrift eine juristische Beurteilung der strafbaren Handlung zu erfolgen hat. Im allgemeinen wird dies abgelehnt. Zur Begruendung wird darauf verwiesen, dass im Tenor die verletzten Strafgesetze aufgefuehrt sind und in der Regel auch die Schuldform genannt wird. Ausserdem lasse sich die gesetzliche Tatbestandsmaessigkeit aus der konkreten Tatschilderung ablesen, so dass eine besondere rechtliche Wuerdigung ueberfluessig sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. In jedem Fall hat der Staatsanwalt in der Anklageschrift zu sagen, welche Teile des Sachverhalts, d. h. welche Tatsachen, dieses oder jenes Tatbestandsmerkmal verwirklichen. Von der Sache wird es abhaengen, in welchem Umfang die einzelnen Merkmale begruendet werden muessen1,1. Bei einer Untreuehandlung nach ? 266 StGB kann beispielsweise nicht darauf verzichtet 17 Vgl. auch Leitfaden des Strafprozessrechts, a. a. O., S. 165. % 16 Bell, a. a. O., S. 747. 16 Leitfaden des Strafprozessrechts, a. a. O., S. 164. 525;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Täters, die unter anderem über seine Fähigkeit und Bereitschaft Aufschluß geben können, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. Sie dient somit in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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