Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 108 (NJ DDR 1962, S. 108); ?dienstpfiicht in Westdeutschland zu erkennen. Inhalt, Zweck und Ziel der Wehrpflicht werden vom Charakter des jeweiligen Staates und seiner Armee bestimmt. Die Frage: ?Wem dient die allgemeine Wehrpflicht?? kann also nur vom Standpunkt der Arbeiterklasse aus richtig beantwortet werden. So wie Staat nicht gleich Staat und Armee nicht gleich Armee ist, so ist Wehrpflicht nicht gleich Wehrpflicht. H i e r, in unserer Republik, dient die allgemeine Wehrpflicht der Erhaltung des Friedens dort, in der Bundesrepublik, dient die Militaerdienstpflicht der Vorbereitung eines neuen, atomaren Voelkermordens; hier tragen die Arbeiter und Bauern die Waffe zum Schutze der von ihnen selbst geschaffenen sozialistischen Errungenschaften dort tragen die Angehoerigen der Bonner NATO-Wehrmacht die Waffe, um die Hoechstprofite der Monopole ?zu schuetzen?; hier dient der Soldat seinem eigenen, dem sozialistischen Staat, seinem Vaterland, seinem Volk, dem Sozialismus und dem Frieden dort dient der Soldat als Soeldner dem Staat der Monopolisten und Grossgrundbesitzer, seinem Klassenfeind, dem Imperialismus, Militarismus und Krieg; hier wird die Armee des Volkes von Offizieren und Generalen aus dem Volk, von Klassenbruedern gefuehrt dort werden die Wehrpflichtigen von Nazigeneralen und von einem in ihrem Geist erzogenen Offizierskorps gedrillt und gewissenlos zum Voelkermord reif gemacht. Deshalb ist in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat der Waffendienst hoechste Ehre und patriotische Pflicht jedes Staatsbuergers. ?Bruederlich vereint in der Nationalen Front haben wir unter Fuehrung der Partei der Arbeiterklasse eine verteidigungswuerdige Gesellschaftsordnung und Staatsmacht geschaffen. Es gibt keine gerechtere Sache, als in der einzig rechtmaessigen und wahrhaft nationalen Armee Deutschlands die sozialistischen Errungenschaften des Volkes mit der Waffe in der Hand zu schuetzen.?9 Deshalb ist auch der neue Fahneneid, den die Angehoerigen der Nationalen Volksarmee leisten10, vom tiefen humanistischen und fortschrittlichen Wesen unseres Wehrdienstes gekennzeichnet. Unser Fahneneid ist ein umfassendes Treuegeloebnis zur Deutschen Demokratischen Republik, dem wahrhaften Vaterland aller friedliebenden patriotischen Deutschen, zur Waffenbruederschaft mit der ruhmreichen Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen, zur disziplinierten und entschlossenen Erfuellung aller militaerischen Pflichten unter Einsatz des eigenen Lebens. Dieser Fahneneid ist das Geloebnis, das die Arbeiter und Bauern ihrem Arbeiter-und-Bauern-Staat gegenueber abgeben. Es ist der feierliche Schwur auf die Fahne des ersten deutschen Friedensstaates, auf die Fahne der Arbeiterklasse. Kann es einen heiligeren Eid, eine groessere Verpflichtung und eine gerechtere Sache als diese geben? Die westdeutschen Zeitungen schreiben darueber, dass die Angehoerigen der Nationalen Volksarmee schwoeren den militaerischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam 0 Armeegeneral Heinz Hoffmann, a. a. O. 10 Vgl. Anlage 1 zu ? 3 des Erlasses des Staatsrates der Deut- schen Demokratischen Republik ueber den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Diensllaufbahnordnung) vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 6). zu leisten. Wir antworten ihnen: Jawohl wir werden1 mit festem Vertrauen und sozialistischer Disziplin die Befehle unserer Vorgesetzten, unserer Klassenbrueder, entgegennehmen und mit aller Entschlossenheit erfuellen; denn der Befehl in der Volksarmee ist der Befehl des werktaetigen, friedliebenden, von Ausbeutung; befreiten Volkes11. Die Bonner und die Westberliner Presse vergiesst auch Krokodilstraenen fuer die ?armen Kriegsdienstverweigerer in der Zone?, deren Gewissen nicht respektiert wird. Aber wem dient denn derjenige, der den Schutz seiner sozialistischen Heimat verweigert? Er dient in jedem Falle seinem Klassenfeind, dem westdeutschen Imperialismus und Militarismus, d. h. denjenigen, von denen er heute scheinheilig ?bedauert? wird. Im Bonner Unrechtsstaat den Kriegsdienst fuer die Imperialisten und den Gehorsam gegenueber den Hitlergeneralen und -Offizieren verweigern, ist eine Tat fuer den Frieden; im sozialistischen Arbeiter-und-Bauern-Staat den Wehrdienst am Volke und den Gehorsam gegenueber dem Klassenbruder verweigern, ist Verrat an der Klasse, an der Nation, am Frieden. Und weil das so ist, deshalb erklaert der Angehoerige der Nationalen Volksarmee bei der Ableistung des feierlichen Fahneneides, dass ihn sollte er jemals diesen seinen feierlichen Fahneneid verletzen die Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktaetigen Volkes treffen moege. * Wenngleich kein Staat auch kein sozialistischer ohne die gesetzliche Androhung von Sanktionen bei Verletzung der von den Armeeangehoerigen durch ihren Fahneneid uebernommenen soldatischen Pflichten auskommt, so sind doch in einem sozialistischen Staat und in seiner Armee die Ueberzeugung und die Erziehung die Hauptmethoden, um die gesetzlichen und moralischen Pflichten durchzusetzen. Deshalb erhoeht sich nach der Einfuehrung der allgemeinen Wehrpflicht nicht nur die Verantwortung aller Kommandeure und militaerischen Vorgesetzten, sondern auch die Verantwortung der Richter und Staatsanwaelte fuer die sozialistische Erziehung der wehrpflichtigen Buerger unserer Republik. Richter und Staatsanwaelte koennen durch ihre politische Massenarbeit vor allem unter der Jugend mithelfen, die Bedeutung der Einfuehrung der allgemeinen Wehrpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zu erlaeutern, ihren humanistischen und fortschrittlichen Charakter darzulegen und diesen dem volksfeindlichen Wesen der Kriegsdienstpflicht in Westdeutschland gegenueberzustellen. Je besser und intensiver diese Aufklaerungsarbeit jetzt geleistet wird, desto ueberzeugter werden unsere Buerger ihrer Ehrenpflicht zum Schutze der Republik genuegen und desto weniger wird es notwendig sein, zum Militaerstrafgesetz zu greifen. Damit leisten auch die Justizfunktionaere durch ihre Arbeit einen unmittelbaren Beitrag zur weiteren Staerkung der Verteidigungsbereitschaft unserer Deutschen Demolcratischen Republik n Im uebrigen sei den Mitleid heuchelnden Verfassern derartige! Artikel gesagt, dass der Gehorsam in der Nationalen Volksarmee dort seine Grenzen findet, wo die Ausfuehrung eines Befehls gegen die anerkannten Normen des Voelkerrechts oder gegen Strafgesetze verstossen wuerde, wasin ?? 9 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des zweiten Gesetzes zur Ergaenzung des Strafgesetzbuches Militaerstrafgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 25) geregelt ist. Vgl. hierzu auch die Begruendung des Militaerstrafgesetzes durch den Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, auf S. 109 dieses Heftes. 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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