Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 69 (NJ DDR 1962, S. 69); ??? 823, 826 BGB; ? 307 ZPO. Die Erstattung einer Strafanzeige oder die einen Buerger belastende Zeugenaussage loest grundsaetzlich keine Sehadensersatzpflicht aus, es sei denn, die Anzeige oder Aussage wurde in einer den Tatbestand des ? 826 BGB erfuellenden Weise abgegeben. OG, Urt. vom 7. September 1961 1 Zz 18/61. Der Klaeger ist in einem Strafverfahren von der Anklage der Staatsverleumdung nach ? 221 Ziff. 3 StPO mangels Beweises freigesprochen worden. Er behauptet, auf Grund einer Anzeige des Verklagten sei er in Haft genommen worden. Diese Anzeige sei aber der Wahrheit zuwider gemacht worden, so dass er sich unschuldig in Haft befunden habe. In der Hauptverhandlung sei der Verklagte von seinen frueheren Angaben soweit abgerueckt, dass der Kreisstaatsanwalt selbst Freispruch beantragt habe. Durch die unberechtigte Inhaftierung habe er nicht nur einen materiellen, sondern auch einen ideellen Schaden erlitten, den der Verklagte zu ersetzen habe. Er hat deshalb beantragt* den Verklagten zur Zaehlung von 2035,40 DM v.u verurteilen. In der muendlichen Verhandlung vom 23. Januar 1961 hat der Verklagte den Anspruch anerkannt. Auf Antrag des Klaegers hat das Kreisgericht An-. erkenntnisurteil entsprechend dem Klageantrag erlassen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gruenden: Das Anerkenntnisurteil ist nicht formgerecht ergangen. Es enthaelt weder Tatbestand noch Entscheidungs-gruende. Ein nach Antrag des Klaegers in abgekuerzter Form erlassenes Anerkenntnisurteil muss aus formellen wie materiellen Gruenden nach ? 313 Abs. 3 ZPO auf die bei den Akten befindliche Urschrift oeder Abschrift der Klage, z. B. mittels Stempels, oder auf ein damit fest zu verbindende Blatt gesetzt werden. Das ist hier nicht geschehen , Aufzuheben ist die Entscheidung aber wegen einer weit schwerwiegenderen Gesetzesverletzung. Das Oberste Gericht hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass der Erlass eines Anerkenntnisurteils voraussetzt, dass der von einem Verklagten anerkannte Anspruch des Klaegers nicht in Widerspruch zu den Grundsaetzen der Rechtsordnung unseres Staates stehen darf (vgl. Urt. vom 17. Maerz 1960 1 ZzF 4/60 , NJ 1960 S. 481). Diese Pruefung vorzunehmen, ist das Gericht verpflichtet, unbeschadet der Vorschrift des ? 307 ZPO, wonach bei einem prozessualen Anerkenntnis eine Pruefung des Klaganspruchs in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht grundsaetzlich nicht stattfindet. Im vorliegenden Fall verstoesst der vom Klaeger geltend gemachte Anspruch offensichtlich gegen Grundprinzipien unserer Rechtsordnung. Das Kreisgericht hat nicht beachtet, dass die Erstattung einer Strafanzeige durch einen Buerger grundsaetzlich keine Schadensersatzpflicht ausloest. Vor allem widerspricht es dem Wesen der sozialistischen Demokratie, Ersatzansprueche daraus abzuleiten, dass ein Buerger in Erfuellung seiner staatsbuergerlichen Pflicht und seiner Kenntnis von dem Verdacht der strafbaren Handlung eines anderen Buergers den zustaendigen Staatsorganen Mitteilung macht. Es ist Sache der Strafverfolgungsorgaene, die von Buergern gemachten Wahrnehmungen eigenverantwortlich zu pruefen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Diese hat aber der einzelne Buerger grundsaetzlich nicht zu vertreten. Das trifft auch auf Buerger zu, die, als Zeugen vernommen, belastende Aussagen vor Gericht oder vor den Strafverfolgungsorganen machen, es sei denn, die Anzeige oder die Aussage wurde in einer den Tatbestand des ? 826 BGB erfuellenden Weise abgegeben. Solche Anhaltspunkte sind jedoch in der vorliegenden Sache nicht vorhanden, vom Klaeger auch nicht vorgetragen worden, so dass es weder geboten noch ueberhaupt moeglich war, die Anspruchsgrundlage in dieser Richtung zu ueberpruefen. Das Kreisgericht haette also das Anerkenntnisurteil nicht erlassen duerfen. Das Urteil war daher wegen Verletzung der ??823 ff. BGB, 307 ZPO aufzuheben. &u{jsiekt das Staatsanwalts ?? 123 ff. GBA. Zur Aufsicht des Staatsanwalts ueber die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit zur Foerderung der werktaetigen Frau. Hinweis des Staatsanwalts des Kreises Geithain vom 10. November 1961 KV 59/61. Am 3. November 1961 pruefte der Staatsanwalt des Kreises im VEB Emaillierwerk Geithain, ob die Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit - ueber die Foerderung der werktaetigen Frau eingehalten werden. Dabei stellte er fest, dass es hierbei eine Reihe von Maengeln gibt und teilweise die Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit verletzt werden. Deshalb wies er den Leiter des Betriebes gern. ? 13 Abs. 1 StAG auf die Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit hin. Aus den Gruenden: Der Anteil der Frauen in leitenden Funktionen innerhalb des Betriebes ist unzureichend und steht in krassem Widerspruch zu der Tatsache, dass mehr als die Haelfte der Beschaeftigten Frauen sind. (So ist unter neun Meistern nicht eine einzige Frau. Lediglich eine Frau hat sich kn Betrieb als Lehrausbilderin qualifiziert; ferner ist eine Frau als Stellvertreter des Hauptbuchhalters taetig). Dieser Mangel wird auch nicht dadurch beseitigt, dass viele Frauen als Brigadiere eingesetzt sind. Als eine Ursache wurde hierfuer das mangelnde Selbst- vertrauen der fuer eine Qualifizierung vorgesehenen Frauen vorgebracht. Damit darf man lieh jedoch nicht zufriedengeben, sondern muss den Frauen helfen, dieses Selbstvertrauen zu erlangen. Deshalb ist auch im Gesetzbuch der Arbeit (?-123 Abs. 2) festgelegt, dass der Betriebsleiter verpflichtet ist, alle Voraussetzungen zu schaffen, die es den Frauen ermoeglichen, am Arbeitsprozess teilzunehmen, ihre schoepferischen Faehigkeiten zu entwickeln und zugleich ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter gerecht zu werden. Hierzu verweise ich besonders noch auf die ?? 124 bis 127 GBA. In diesem Zusammenhang weise ich Sie gleichzeitig auf einen mit dem besonderen Schutz der werktaetigen Frau und Mutter nicht zu vereinbarenden und gesetzwidrigen Zustand in Ihrem Betrieb hin. Nach ? 131 Abs. 4 GBA ist Muettern auf Verlangen im Anschluss an den Wochenurlaub unbezahlte Freizeit laengstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes zu gewaehren. Die Betriebszugehoerigkeit wird dadurch nicht unterbrochen. In dieser Zeit soll sich der Betrieb staendig um diese Frauen kuemmern. Deshalb ist es erforderlich, sie am betrieblichen Leben teilnehmen zu lassen, z. B. durch weitere Mitarbeit in den Gewerkschaftsgruppen und gewerkschaftlichen Kommissionen sowie durch Teilnahme an den Veranstaltungen des Betriebes. Diese unbezahlte Arbeitsbefreiung sollte auch zur Qualifizie- 69;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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