Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 67 (NJ DDR 1962, S. 67); ?2. Der Kraftfahrer ist, wenn mit Schnee- oder Eisglaette zu rechnen ist, verpflichtet, sich im Rahmen des Moeglichen vor Fahrtantritt ueber den Strassenzustand zu informieren, insbesondere den Strassenzustandsbericht zu hoeren. Audi bei guenstigem Bericht ist er zu sorgfaeltiger Fahrweise verpflichtet. Es kann aber nicht als Verschulden angesehen werden, wenn er -bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h infolge einer nicht zu vermutenden Vereisung ins Schleudern geraet und hieraus ein Unfall entsteht. OG, Urt. vom 8. August 1961 2 Uz 40 60. Der Verklagte war Betriebsleiter des VEB (K) Wasserwirtschaft L. Am 5. Dezember 1958 befuhr er mit dem von ihm gesteuerten Pkw ?Wartburg-Kombi? des VEB die Fernverkehrsstrasse 115 in Richtung C., um dort das Theater zu besuchen. Im Wagen befanden sich auch seine Frau und seine Tochter sowie ein anderer Betriebsangehoeriger. Gegen 18.45 Uhr kam das Fahrzeug bei Kilometer 105,8 infolge Vereisung der Strasse ins Schleudern, geriet in den Strassengraben und ueberschlug sich. Neben geringen Verletzungen der Insassen entstand Sachschaden, fuer dessen Beseitigung der VEB 3825,21 DM aufwendete. Die Klaegerin die Deutsche Versicherungs-Anstalt hat dem VEB auf Grund der Kaskoversicherung die Schadenssumme erstattet. Sie fordert diesen Betrag vom Verklagten. (Es folgen die Ausfuehrungen der Parteien). Das Bezirksgericht hat den Verklagten mit Urteil vom 14. Oktober 1960 antragsgemaess verurteilt. Zur Begruendung hat es ausgefuehrt: Aus den beigezogenen Verkehrsunfallakten ergebe sich, dass der Verklagte den Unfall verschuldet habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er zugegeben, dass der Unfall auf seine ungenuegende Fahrpraxis bei Schnee- und Eisglaette zurueckzufuehren sei. Er haette die Pflicht gehabt, sich ueber die Strassen- und Witterungsverhaeltnisse zu unterrichten. Wenn er trotz seiner mangelnden Erfahrung bei Eisglaette mit 50 bis 60 km/h Geschwindigkeit gefahren sei, so habe er gegen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, insbesondere die Vorschriften des ? 1 Abs. 1 und 2 und des ? 7 Abs. 2, und damit auch gegen ? 823 Abs. 2 BGB verstossen. Nach dieser Bestimmung sei er dem geschaedigten Betrieb zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Anspruch sei infolge Leistung des Ersatzes durch die Klaegerin gemaess ? 67 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf diese uebergegangen. Der Verklagte sei als Betriebsleiter nur berechtigt gewesen, den Wagen fuer dienstliche Angelegenheiten zu benutzen. Die Beweisaufnahme habe - ergeben, dass es sich bei der Unfallfahrt um keine Dienstfahrt gehandelt habe. Fuer eine anderweite Benutzung haette die Zustimmung des uebergeordneten Organs, des Rates der Stadt L., oder der BGL eingeholt werden muessen. Das habe der Verklagte aber nicht getan. Die Regelung der Bezahlung des Bepzins fuer die Theaterfahrten mit dem Hauptbuchhalter und der Kassiererin koenne diese Zustimmung nicht ersetzen. Im uebrigen haette den Verklagten aber auch dann, wenn es sich um eine Dienstfahrt gehandelt haette, eine Ersatzpflicht gegenueber dem Betrieb getroffen. Der Verklagte hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen dessen Auffassung, dass er den Unfall verschuldet habe. Das koenne nicht damit begruendet werden, dass er ueber keine genuegende Praxis fuer Fahrten bei Eis- und Schneeglaette verfuegt habe. Jeder Fahrer muesse nach Erwerb der Fahrerlaubnis Erfahrungen sammeln, sei es fuer Winterfahrten oder im Strassenverkehr ueberhaupt. Die Frage des Verschuldens muesse allein nach seinem Verhalten bei dem Unfall beurteilt werden. Er habe mit Ruecksicht auf einen entgegenkommenden Lkw das Gas weggenommen, um die Geschwindigkeit zu vermindern. Da zu dieser Zeit eine leichte Vereisung der Strasse bestanden habe, sei der Wagen ins Schleudern gekommen und in den Strassengraben geraten; dabei habe er sich ueberschlagen. Wenn er eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h gefahren sei, so koenne ihm das als verschuldete Unfallursache nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Eisglaette fuer ihn erkennbar oder mit ihrem Auftreten zu rechnen gewesen sei. Soweit es sich um den Charakter der Unfallfahrt als Dienst- oder Privatfahrt handelt, bezieht sich der Verklagte auf sein Vorbringen in erster Instanz. Er hat beantragt, unter Abaenderung des Urteils des Bezirksgerichts die Klage abzuweisen. Die Klaegerin hat Zurueckweisung der Berufung beantragt. Sie steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass der Verklagte den Unfall schuldhaft herbeigefuehrt habe, und stuetzt sich hierbei insbesondere auf die polizeilichen Ermittlungen. So habe der Verklagte wegen Verletzung, der Vorschriften der Strassenverkehrsordnung eine Ordnungsstrafe erhalten; die Fahrerlaubnis sei ihm fuer die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Der Senat hat die Stellungnahmen und gutachtlichen Aeusserungen des Meteorologischen und Hydrologischen Dienstes der DDR, Hauptamt fuer Klimatologie, des Volkspolizeikreisamtes C. Sachgebiet Verkehrspolizei vom 22. Maerz 1961, der Strassenmeisterei C. vom 3. April 1961 und des Ministeriums fuer Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Strassenwesens Abteilung Strassen und Bruecken vom 25. April 1961 eingeholt. Die Stellungnahmen und gutachtlichen Aeusserungen sowie der Ermittlungsvorgang des VPKA C. waren Gegenstand der muendlichen Verhandlung. Aus den Gruenden: Die Berufung, fuer deren Entscheidung der Senat trotz des materiell-arbeitsrechtlichen Charakters des Klaganspruchs nach ? 528 Satz 2 ZPO zustaendig ist (vgl. OGZ, Bd. 4, S. 57, 64), hatte Erfolg. Was zunaechst den Charakter der Unfallfahrt als Dienstoder Privatfahrt betrifft, so wuerde der Verklagte nur dann fuer die Beschaedigung des Wagens infolge des Unfalles auch ohne Verschulden an diesem ?* haften, wenn er das Fahrzeug dem Betrieb durch eine unerlaubte Handlung (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, unbefugten Gebrauch im Sinne des ? 1 Abs. 1 der VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrraedern von 20. Oktober 1932 RGBl. I S. 446) entzogen gehabt haette (? 848 BGB). Der Senat haelt es nicht fuer erforderlich, naeher zu eroertern, ob es einer Genehmigung und bejahendenfalls der Genehmigung welcher Stellen bedurft haette, wenn der Verklagte als Betriebsleiter den Dienstwagen fuer Fahrten ins Theater benutzte.? Die in erster Instanz durchgefuehrte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Wagen fuer die Theaterfahrten deshalb benutzt worden ist, weil der hierfuer zur Verfuegung stehende Omnibus nicht ausreichte. Mit dem Pkw sind in der Regel auch andere Betriebsangehoerige mitgefahren. Auch der BGL-Vorsitzende hat, als ihm diese Benutzung des Pkw durch den Verklagten bekannt wurde, hiergegen nichts eingewendet, sich vielmehr lediglich beim Hauptbuchhalter darueber informiert, dass der Verklagte das Benzin fuer diese Fahrten bezahle. Von einer dahingehenden Vereinbarung hatte nach der Erklaerung des Verklagten auch ein weiteres BGL-Mitglied Kenntnis. Unter diesen Umstaenden koennte es sich bei der Benutzung des Wagens fuer die Theaterfahrten nur um eine Verletzung der innerdienstlichen Ordnung mit disziplinarischen Folgen handeln, nicht aber um eine unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts, die hier in der Regel auch strafrechtlichen Charakter tragen wuerde. Es ist also zu pruefen, ob der Verklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das ist zu verneinen. Das Bezirksgericht hat ohne weitere Eroerterung des Sachverhalts seinem Urteil die Auffassung der Verkehrspolizei zugrunde gelegt und das Verschulden des Verklagten in Uebereinstimmung damit im wesentlichen darin gesehen, dass der Unfall auf ?seine ungenuegende 67;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

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