Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 93 (NJ DDR 1961, S. 93); gensrechtlicher Anspruch abgeleitet werden. Es ist also der Ansicht des Obersten Gerichts durchaus zuzustimmen, daß es auf keinen Fall Bereicherungsansprüche des getäuschten Ehemannes gegen den wirklichen Vater des Kindes geben kann. Die Übernahme der Gedanken aus der Entscheidung vom 24.' November 1955 auf den in der Entscheidung vom 31. März 1960 behandelten Fäll führt zu der unerwünschten Konsequenz, daß das Kind nach Rechtskraft des Urteils, mit dem seine niehteheliche Abstammung ausgesprochen wird, seinen wirklichen Vater zur Unterhaltsleistung für die Zeit seit seiner Geburt mindestens aber im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist heranziehen kann, ohne jede Rücksicht darauf, daß es bisher von seinem „gesetzlichen“ Vater unterhalten wurde. Soll man sich damit abfinden, daß das Kind zweimal Unterhalt bekommt, oder soll man dem getäuschten Ehemann jetzt doch einen Bereicherungsanspruch geben, und zwar nicht gegen den Vater des Kindes, sondern gegen das Kind? Beide Lösungen sind wenig befriedigend. Vielleicht könnte man mit Hilfe der bisher unwidersprochenen Ansicht2, wonach sich der Status des Kindes erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils im Anfechtungsprozeß ändern sollte und das Kind daher den Unterhalt vom Ehemann seiner Mutter bis zu diesem Zeitpunkt mit Recht erhält, die Schwierigkeit beheben. Damit wird sowohl den Ansprüchen des Kindes als auch Bereicherungsansprüchen des getäuschten Ehemannes gegen den wirklichen Vater der Boden entzogen. Wie kann man de lege ferenda mit dem Problem fertig werden? Wie ist zu verfahren, wenn ein anderer als der Vater den auf diesen entfallenden Teil des Unterhalts für das Kind geleistet hat? Nach dem Entwurf des Familiengesetzbuches sollen die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der häufigste Fall, nämlich daß die Mutter auch den auf den Vater entfallenden Teil des Unterhalts geleistet 2 Niethammer, Einige Bemerkungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen, NJ 1960 S. 306. hat, löst sich damit in aller Regel von selbst. Die Muicer ist auf jeden Fall legitimiert. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 MKSchG, wonach der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, sich nach der Lage beider Elternteile richten soll, läßt überdies auch für das geltende Recht die Auslegung zu, daß die Mutter zur Erhebung der Unterhaltsklage im eigenen Namen legitimiert ist. Damit wären die prozessualen Schwierigkeiten für den Hauptfall, daß die Mutter einstweiligen Unterhalt geleistet hat, schon jetzt ausgeräumt. Bei verspäteter Leistung des Vaters ist nur im Innenverhältnis zu klären, welche Beträge der Mutter und welche dem Kinde gebühren. Da anzunehmen ist, daß auch im neuen Zivilgesetzbuch ein Bereicherungsanspruch gegen den befreiten Schuldner vorgesehen wird, wenn ein anderer dessen Schulden beglichen hat, wird man einen solchen Bereicherungsanspruch bei der Leistung von Unterhalt an Stelle eines anderen im Gesetz ausdrücklich ausschließen müssen, wenn man das vom Obersten Gericht angestrebte Ziel zuverlässig erreichen will. Das erscheint mir aber aus den geschilderten Gründen wenig erstrebenswert. Am leichtesten wird man den Dingen wohl von der prozessualen Seite beikommen. Das künftige Zivilverfahrensrecht wird den Gerichten voraussichtlich fast unbeschränkte Möglichkeiten geben, dritte Personen, deren Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem unmittelbar geltend gemachten Konflikt stehen, von Amts wegen in den Prozeß einzubeziehen. Das Gericht wird also besonders in solchen Fällen, in denen Unterhaltsleistungen für eine länger zurückliegende Periode begehrt werden, stets klären, ob dritte Personen zu dem Unterhalt des Kindes beigetragen haben, und diese, wenn es so ist, in den Prozeß einbeziehen und über sämtliche Ansprüche in einem einheitlichen Urteil entscheiden müssen. Gerade diese Fälle zeigen, wie unzureichend die Bestimmungen des geltenden Rechts über die Nebenintervention sind und wie nötig es ist, im neuen Zivilprozeß Methoden zu finden, die dafür sorgen, daß einheitliche Lebenskomplexe unter Hinzuziehung aller Beteiligten in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden. Rechtsanwalt FRIEDRICH WOLFF, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin Nochmals: Muh der Rechtsanwalt gegen seine Überzeugung Berufung einlegen? Die mit der Überschrift gestellte Frage kann nur verneint werden. Niemand muß gegen seine Überzeugung handeln, am wenigsten, wer dem Recht so verpflichtet ist wie der Verteidiger. Doch die Frage, um die es hier geht, lautet in Wirklichkeit: Muß der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten gegen ein Strafurteil eine Berufung einlegen, die er für aussichtslos hält? Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Die Pflicht zur Einlegung der Berufung folgt aus dem Wesen dieses Rechtsmittels und aus der Funktion des Verteidigers. „Die Berufung ist das Rechtsmittel des Angeklagten. Zur Einlegung der Berufung ist der Angeklagte dann berechtigt, wenn sich das Urteil gegen ihn richtet, d. h., wenn er zu einer bestimmten Strafe verurteilt wurde.“1 2 Oder: „Es hängt vom Willen der Partei ab, ob ein Urteil angefochten wird oder nicht.“2 Daraus folgt: Das Recht auf Berufung ist ein unbedingtes Recht des Ange- 1 vgl. Leitfaden des Strafprozeßrechts, Berlin 1959, S. 364. 2 Tschelzow, Der sowjetische Strafprozeß, Berlin 1958, S. 497. klagten. § 279 StPO besagt keinesfalls, daß nur begründete Berufungen zulässig sind. Der sozialistische Staat hat ein grundlegendes Interesse, den Willen des Angeklagten zur Einlegung der Berufung und damit zur Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in keiner Weise beeinträchtigen zu lassen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 277 StPO, der das Verbot der reformatio in peius ausspricht. Die Tatsache, daß auf Grund dieser Bestimmung Urteile bestehen bleiben, obgleich sie als unrichtig erkannt worden sind, kennzeichnet die Bedeutung, die das Gesetz der Berufung beimißt. Im Gegensatz zu den Verhältnissen in den imperialistischen Staaten sind alle Rechte, die den Bürgern sozialistischer Staaten durch das Gesetz verliehen werden, real. Sie werden nicht auf dem Umweg über ökonomische Bedingungen oder durch juristische Manipulationen stillschweigend wieder genommen. Dies würde jedoch geschehen, wenn es eine Pflicht des Anwalts oder gar der Geschäftsstelle des Gerichts wäre, unbegründete Berufungen nicht einzulegen bzw. zu Protokoll zu nehmen. 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 93 (NJ DDR 1961, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 93 (NJ DDR 1961, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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