Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 91 (NJ DDR 1961, S. 91); Zur Qiskussiou Prof. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Abteilung Zivilrecht im Prorektorat für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Bereicherungsansprüche gegen Kinder wegen zu Unrecht empfangener Unterhaltsbeiträge? In seinem Urteil vom 31. März 1960 I ZzF 9/60 (NJ 1960 S. 480) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater weder auf die Mutter oder deren Verwandte noch auf den Ehemann, der dem von ihm nicht erzeugten Kind einstweilen Unterhalt gewährt hat, übergehe. Diese Personen könnten lediglich das nichteheliche Kind, wenn es nachträglich Unterhalt von seinem Vater erlangt haben sollte, auf Rückgewähr ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen. Damit wird der gleichlautende, im Urteil des Obersten Gerichts vom 24. November 1955 (NJ 1956 S. 281; OGZ Bd. 4 S. 159) aufgestellte Rechtssatz nochmals bestätigt. Das Oberste Gericht geht davon aus, daß § 1709 BGB insgesamt als verfassungswidrig nicht mehr anwendbar sei. Auch der Mutter obliege eine primäre Unterhaltspflicht, die den Ersatzanspruch gegen den Vater ihres Kindes wegen des von ihr geleisteten Unterhalts grundsätzlich ausschließt. Das Oberste Gericht lehnt aber nicht nur den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1709 Abs. 2 BGB ab, sondern auch jegliche Ansprüche gegen den Vater aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Ansicht wird damit begründet, daß die Zulassung von solchen Bereicherungsansprüchen das im § 1711 BGB festgesetzte Recht des nichteheliehen Kindes, auch für die Vergangenheit Unterhalt zu erlangen, beeinträchtigen würde. Das Kind soll die Möglichkeit haben, innerhalb der Verjährungsfrist den auf den Vater entfallenden Unterhaltsbeitrag zu fordern, selbst wenn es anderweitig völlig zureichend unterhalten worden war. Das.Oberste Gericht geht in der Entscheidung vom 31. März 1960 davon aus, daß die Zulassung solcher Bereicherungsansprüche die verfassungswidrige Vorschrift des § 1709 Abs. 2 BGB auf Umwegen wieder für anwendbar erklären würde. Diese Argumentation des Obersten Gerichts überzeugt m. E.' nicht. Die These, daß die Mutter für den gesamten Unterhalt des nichtehelichen Kindes primär haftet, scheint mir irrig zu sein. § 1708 BGB ist soweit er den Vater zur Unterhaltsleistung verpflichtet nicht aufgehoben. Er ist durch den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nur modifiziert worden, indem der Vater nicht mehr entsprechend der Lebensstellung der Mutter den Unterhalt für das Kind allein zahlen muß. In § 17 MKSchG ist festgelegt, daß sich die Höhe des Unterhalts nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Elternteile richtet, ohne daß dadurch eine primäre Unterhaltspflicht der Mutter für die gesamte Unterhaltsleistung begründet wurde. Die Festlegung einer primären Unterhaltspflicht der Mutter auch- hinsichtlich des vom Vater zu zahlenden Anteils hat keine Stütze in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetz und bedeutet eine durch nichts gerechtfertigte* von niemandem beabsichtigte Benachteiligung der Mutter de& nichtehelichen Kindes. Wenn aber eine primäre Verpflichtung der Mutter zur Leistung des gesamten Unterhalts aus der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht abgeleitet werden kann, so besteht auch keine Veranlassung, § 1709 Abs. 2 BGB für nicht anwendbar zu erklären. Das gilt besonders dann, wenn der einstweilige Unterhalt nicht von der Mutter, sondern von ihren unterhaltspflichtigen Verwandten geleistet wurde, da von einer primären Unterhaltspflicht der Verwandten auch nach der Ansicht des Obersten Gerichts gar nicht die Rede sein kann. Für die Mutter ist es aber auch nicht gleichgültig, ob sie die vom Vater verspätet geleisteten Zahlungen nur um solche kann es sich der Natur der Sache nach handeln als Unterhalt für das Kind oder auf Grund einer Abtretung von Gesetzes wegen oder eines Bereicherungsanspruchs für sich selbst erhält. Im ersten Fall muß sie das Geld für das Kind verwenden § 1642 BGB), im zweiten steht es zu ihrer freien Verfügung. Sie kann z. B. solche Anschaffungen für sich machen, auf die sie verzichten mußte, weil sie den auf den Vater entfallenden Teil des Unterhalts aus ihren Mitteln bestreiten mußte. Selbst wenn man § 1709 BGB im vollen Umfang für nicht anwendbar ansieht, muß sich der dort vorgesehene gesetzliche Forderungsübergang in einen Bereicherungsanspruch gegen den Vater verwandeln, da es keine Vorschrift gibt, die einen derartigen Anspruch gerade für den Fall des Unterhalts ausschließt. In unserem Recht gibt es zwar keine so klare Bestimmung, wie sie z. B. in § 365 des tschechoslowakischen Zivilgesetzbuches enthalten ist1. Nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung besteht jedoch kein Zweifel daran, daß durch die Zahlung der Schuld eines Dritten ein Anspruch gegen den von seiner Leistungs-pflicht befreiten Schuldner unmittelbar aus dem Gesetz erwächst, während der Empfänger der Leistung nicht ungerechtfertigt bereichert ist und deshalb auch zu keiner Rückgabe verpflichtet werden kann. Die Regelung, wonach demjenigen, der eine fremde Schuld bezahlt, ein Bereicherungsanspruch gegen den befreiten Schuldner gebührt, steht nicht im Widerspruch zur sozialistischen Gesellschaftsordnung. In der CSSR ist sie sogar gesetzlich fixiert. Die Ansicht des Obersten Gerichts, daß das Kind, welches von einem Dritten bereits Unterhalt empfangen hat, den Unterhaltsanspruch gegen den Vater nochmals geltend machen kann und dann nach Empfang des weiteren Unterhaltsbeitrags als „ungerechtfertigt bereichert“ zur Herausgabe des zuviel empfangenen Unterhalts an den Dritten verpflichtet sein soll, ist widerspruchsvoll. Soweit das Kind den Unterhalt tatsächlich von einem Dritten regelmäßig erhalten hat, ist es gar nicht mehr unterhaltsbedürftig und daher nicht berechtigt, noch einmal Unterhalt zu verlangen. Es fordert etwas, was ihm selbst nach der Ansicht des Obersten Gerichts nicht mehr zusteht, denn es ist ja gerade nach dem Rechtssatz des Obersten Gerichts verpflichtet, diese Unterhaltsleistungen als ungerechtfertigte Bereicherung wieder herauszugeben. Man möchte beinahe sagen, das Oberste Gericht habe auf diese Möglichkeit nur hingewiesen, weil es über- l § 365 des ZGB der CSSR lautet: „Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser selbst zu machen gehabt hätte, ist berechtigt, Ersatz zu fordern.“: 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 91 (NJ DDR 1961, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 91 (NJ DDR 1961, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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