Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 862

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 862 (NJ DDR 1961, S. 862); der Neiße hergekommen sei, insbesondere scheide der dort gelegene Betrieb „Rotfarbe“ aus. A. habe auf mehrere im Bereich des Betriebes des Verklagten liegende Möglichkeiten der Verursachung des Phenolstoßes hingewiesen. In Betracht komme der auf polnischem Gebiet liegende sog. Phenolteich, der am 29. Mai 1959 ausgepumpt worden sei. Dessen Wasser habe einen Gehalt von 26,5 mg/1 Phenol aufgewiesen. A. habe jedoch erklärt, daß der Phenolteich nicht die wahrscheinlichste Ursache sei. Damit stimme überein, daß nach den Bekundungen des Zeugen G. in einem Liter aus dem Teich ausgepumpten Wassers 15 000 mg Phenol hätten enthalten sein müssen, um die in der Neiße beobachtete Konzentration zu erzeugen. Ein derartiger Phenolgehalt sei aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. A. habe weiter die Reinwasserschleuse im Betrieb des Verklagten als mögliche Ursache bezeichnet. In dieser sei bei der Untersuchung am 1. Juni 1959 ein Phenolgehalt von 128,5 mg/1 festgestellt worden, der für eine Reinwasserschleuse unzulässig sei. Nach den Aussagen des Zeugen W., des Wasserbeauftragten des Verklagten, hätten aber zur Erzeugung des Phenolstoßes in der Schleuse 500 bis 1000 mg/1 Phenol vorhanden sein müssen. Ob das der Fall gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Denkbar sei nach den Aussagen von A. und W. die Entstehung phenolhaltiger Abwässer beim Reinigen der Kesselwagen. Nach den Angaben des Verklagten seien aber die Kesselwagen in der Zeit vom 29. bis 31. Mai 1959 nicht gereinigt worden. Ein Rohrbruch, den A. ebenfalls als mögliche Ursache bezeichnet habe, sei in der fraglichen Zeit nicht festgestellt worden. Es sei also für keine der angeführten Möglichkeiten festgestellt worden, daß sie den Phenolstoß verursacht habe. Nach Ansicht des Bezirksgerichts sprächen bei jeder der erwähnten möglichen Ursachen mehr Momente für als gegen die Annahme, daß gerade sie zum Phenolstoß geführt haben. Das Bezirksgericht sei allerdings gleichwohl der Auffassung, daß der Betrieb des Verklagten den Unfall verursacht habe, da ein anderer Verursacher hierfür nicht in Frage komme. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz erfordere den Nachweis des Verschuldens. Da die Ursache im einzelnen nicht festgestellt werden könne, sei ein derartiger Nachweis unmöglich. Insbesondere genüge die Tatsache, daß der Verklagte erst jetzt das für seine Anlagen erforderliche wasserwirtschaftliche Gutachten eingeholt habe, nicht, ein Verschulden zu bejahen. Es müßte einwandfrei nachgewiesen werden, daß ihm zur Zeit des Phenolstoßes die erforderlichen technischen Anlagen zur Verfügung gestanden haben würden, wenn er das Gutachten rechtzeitig beantragt hätte. Dafür hätten sich aus dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der Wasserschleuse hätten weder A. noch W. angeben können, wo der in der Reinwasserschleuse Vorgefundene Phenolgehalt herrühre. Bei Rohrbruch scheide ein Verschulden in der Regel von vornherein aus. Die Tatsache, daß der Verklagte ungenehmigte Abwässereinleitungen habe, genüge nicht zur Begründung seines Verschuldens, da nicht nachgewiesen werden könne, daß der Phenolstoß aus einer nicht genehmigten Abwässereinleitung herrühre. Die Klage hätte daher keinen Erfolg haben können. Gleichwohl sei der Verklagte darauf hinzuweisen, daß er die in seinem Betrieb vorhandenen Mängel abstellen müsse. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung mit der Begründung eingelegt, es müsse zum Nachweis der Schadensersatzpflicht genügen, daß der Phenolstoß, wie auch das Bezirksgericht angenommen habe, vom Betrieb des Verklagten ausgegangen sei. Im übrigen habe dieser gesetzliche Bestimmungen verletzt. Insbesondere habe er ungenehmigte Einleitungen unterhalten, das wasserwirtschaftliche Gutachten verspätet beantragt und der Reinwasserschleuse phenolhaltiges Wasser zugeführt, namentlich aber die Verordnung über die hygienische Überwachung von Abwasser und Wasser vom 23. Juli 1953 und die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen vom 15. März 1916 nebst Durchführungsbestimmungen verletzt. Infolgedessen spreche der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn. Er müsse zugunsten des Klägers ausgewertet werden, da dieser keine Möglichkeit habe, die Betriebsvorgänge beim Verklagten zu erforschen. Er hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden. Der Verklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert: Die ihm vorgeworfenen Gesetzesverletzungen beträfen lediglich Ordnungsvorschriften. Sie kämen als Ursache für den Phenolstoß nicht in Betracht. Er sei mit allen Kräften bemüht, die Verunreinigung des Neißewassers auf das geringste mögliche Maß zu senken und jegliche Gefährdung anderer auszuschließen. Daher habe er aus eigener Initiative mit dem Bau einer Phenosolvan-anlage begonnen, deren Fertigstellung er in kurzer Zeit erwarte. Er habe ferner einen Projektierungsauftrag für Investanlagen zwecks Bekämpfung der Wasserverunreinigung erteilt. Das hierfür zuständige Projektierungsbüro habe den Auftrag infolge Arbeitsüberlastung nicht angenommen, obwohl vom Beginn der Projektierung bis zur endgültigen Übergabe der verwendbaren Anlage an den Betrieb mindestens fünf Jahre vergehen müßten. Auf seine bereits durchgeführten Maßnahmen sei es zurückzuführen, daß die Neiße im allgemeinen eine verhältnismäßig geringe Verunreinigung und daher einen hohen Fischbestand aufweise. Das von der Wasserwirtschaftsstelle am 19. April 1960 überreichte wasserwirtschaftliche Gutachten stelle zu hohe Anforderungen. Die von ihm überreichten Gegenvorschläge seien noch nicht beschieden. Im übrigen hätte die ASW Genehmigung zur Wassereinleitung gehabt, die Urkunden auch die beim Rat des Kreises vorhanden gewesenen Abschriften oder Entwürfe seien aber durch Kriegseinwirkungen vernichtet. Vorhanden sei aber noch die Eintragung in das Wasserbuch vom 27. Juli 1929, die eine Erlaubnis vom 14. Mai 1924 wiedergebe. Ferner habe er die Teilgenehmigung vom 9. August 1950. Weitere Genehmigungsverhandlungen der ASW ergäben sich aus den Schriftstücken vom 29. Februar 1940, 26. Oktober 1939 und 2. September 1938. Auf Hinweis des Senats, daß, da der Verklagte bei genehmigter Einleitung schädlicher Abwässer nach dem Sächsischen Wassergesetz von 1909 (WG) SGuVOBl. S. 227 auch schon aus bloßer Verursachung haften würde, auch bei nichtgenehmigter Einleitung der Nachweis eines Verschuldens im Einzelfall nicht notwendig sei und er möglicherweise aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hafte, hat der Verklagte erwidert: Unter allen Umständen müsse nachgewiesen werden, daß der Phenolstoß aus seinem Werk gekommen sei. Der bloße Nachweis, der übrigens auch nicht erbracht sei, daß es keine anderen Entstehungsmöglichkeiten gebe, genüge nicht. Selbst wenn aber die Verunreinigung von seinem Werk ausgegangen sei, müsse das als Auswirkung höherer Gewalt angesehen werden. Als solche sei z. B. auch ein Rohrbruch anzusehen. Der Senat hat durch Vermittlung des Amtes für Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von der Wasserwirtschaftsdirektion Werra-Gera-Unstrut das von deren Abteilungsleiter M. erstattete Gutachten vom 21. Februar 1961 eingeholt, zu dem der Verklagte in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 1961 Stellung genommen hat. Zur Höhe des Schadens hat der Kläger geltend gemacht: Er stelle den Anglern Jahreskarten für 14 DM, in gewissen Fällen 7 DM, aus. Weiter sei er verpflichtet, in der Neiße wie auch in anderen Flüssen einen angemessenen Fischbestand zu unterhalten. Er habe also zunächst Aufwendungen für das Einsetzen von Fischen gehabt. Ihm liege aber auch ob, selbst zu fischen, wenn dies zur Regelung des Fischbestandes notwendig sei. In der Neiße als Grenzfluß fische er allerdings nicht mit Netzen. Den Anglern stünden die von ihnen gefangenen Fische zu, während er seinen eigenen Fang auf eigene Rechnung veräußere. Sein Schaden betrage in jedem Falle über 5000 DM; er rege jedoch an, zunächst ein Urteil über den Grund des Anspruchs zu erlassen. Der Verklagte hat Mitverschulden des Klägers eingewendet, da er mit gelegentlichen Vergiftungen des Flußwassers habe rechnen müssen, und darüber hinaus bestritten, daß der entstandene Schaden den Betrag von 5000 DM erreiche. 862;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 862 (NJ DDR 1961, S. 862) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 862 (NJ DDR 1961, S. 862)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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