Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 861

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 861 (NJ DDR 1961, S. 861); Sache, daß diese Person während des zweiten Weltkrieges Handlungen zugunsten der Verbündeten und Vereinten Mächte begangen oder mit deren Sache sympathisiert hat 16. Denn wo Antifaschisten und Anhänger des Friedensvertrages terrorisiert werden, wird der Frieden selbst bedroht. Es kommt jetzt darauf an, den verschärften Terror der Bonner Polizei und Justiz durch erhöhte Solidarität 16 „Deutsche Außenpolitik“, Sonderheft 1/1959, S. 6. mit den Opfern des NATO-Regimes zu beantworten. Diese Solidarität, zu der das Komitee zum Schutze der Menschenrechte erneut aufgerufen hat, ist eine der Formen des Volkskampfes gegen den westdeutschen Militarismus und die brutale Praxis seiner politischen Sonderjustiz. Jeder demokratisch denkende, ehrliche Deutsche sollte es als seine Pflicht ansehen, im Sinne des Appells des Komitees zum Schutze der Menschenrechte zu handeln, der in der Kampflosung gipfelt: „Schluß mit der Verfolgung der Antimilitaristen in Westdeutschland! Dem Frieden die Freiheit!“, dtaehtsprcGkunef Zivilrecht §§ 21, 26, 27 Abs. 2, 10 Abs. 3 des Sächs. Wassergesetzes vom 12. März 1909 (SGuVOBI. S. 227); §§ 2, 3 der Sächs, VO über die Fischereinutzung der fließenden Gewässer, Talsperren, Staubecken, Seen und Restgewässer vom 16. November 1948 (SGuVOBI. S. 639); § 3 VO über die Bildung einer einheitlichen Anglervereinigung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1954 (GBl. S. 492); §§ 3, 5 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei vom 2. Dezember 1959 (GBl. I S. 864); § 3 VO zur Förderung des Angelsports vom 14. Okto- m ber 1954 (GBl. S. 848); § 3 VO über die hygienische Überwachung von Wasser und Abwasser vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 913). Wer ohne die erforderliche wasseramtliche Genehmigung giftige Abwässer in Flüsse einleitet, kann, auch wenn das aus volkswirtschaftlichen Erwägungen geschieht, nicht günstiger als derjenige gestellt werden, der das nach Erteilung dieser Genehmigung tut. Er ist daher auch dann zum Ersatz des anderen hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden z. B. ungenügende Beaufsichtigung der Einleitungsvorrichtungen nicht nachgewiesen werden kann. OG, Urt. vom 23. Juni 1961 - 2 Uz 33/60. Der Verklagte betreibt ein Braunkohlen werk in der Nähe der Neiße. Er leitet Abwässer in diesen Fluß ein. Am 29. Mai 1959 verendeten dort zahlreiche Fische infolge starker Verunreinigung des Flusses mit teerund phenolhaltigen Flüssigkeiten. Dies ist unstreitig. Der Kläger behauptet, die Verunreinigung rühre vom Betrieb des Verklagten her. Dadurch sei das ihm zustehende Fischnutzungsrecht geschädigt, und zwar in Höhe von 36 800 DM. Er hat zunächst einen Teilbetrag von 5000 DM geltend gemacht und demgemäß beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 5000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 15. August 1959 zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht geltend: Das Fischereirecht habe schon der AG Sächsische Werke (ASW) zugestanden, die früher an derselben Stelle einen Betrieb gleicher Art hatte; sie hätte es 1938 gekauft. Dieses Recht sei als Vermögensbestandteil der ehemaligen ASW auf ihn übergegangen. Es habe es 1951 beim Rat des Kreises Z. angemeldet und in demselben Jahr einen Vertrag mit der Anglersektion, in deren Recht der Kläger eingetreten sei, abgeschlossen, nach dessen §§ 2 bis 7 Ansprüche gegen den Verklagten bei etwaigem Fischsterben ausgeschlossen seien. In dem Vertrag habe die Anglersektion auch die Gefährdung der Flußstrecke durch Abwässereinführung anerkannt und sich damit abgefunden. Im übrigen habe er das Fischsterben am 29. Mai 1959 nicht verursacht, geschweige denn verschuldet. Verschulden komme deshalb nicht in Betracht, weil es zur Zeit noch nicht möglich sei, eine Verunreinigung des Flusses und einen gelegentlichen „Phenolstoß“ (zeitweilige Einleitung besonders stark mit Phenol verunreinigter Abwässer) völlig zu vermeiden; denn in der früheren, kapitalistischen Zeit seien nur ganz unzulängliche Abwasser-Ableitungs-Anlagen eingerichtet worden. Er arbeite daran, das Unterlassene nachzuholen, insbesondere eine Entphenolungsanlage zu bauen. Darüber hinaus habe er von der Wasserwirtschaftsdirektion ein Gutachten eingeholt, in dem die zu treffenden Maßnahmen im einzelnen aufgeführt seien. Im übrigen sei sein Betrieb am 29. Mai 1959 völlig normal abgelaufen; es sei an diesem Tage kein Phenolstoß aus seinem Werk gekommen. Der Kläger führt dagegen aus: Außer dem Verklagten komme kein anderer Betrieb als Verursacher für die Verunreinigung vom 29. Mai 1959 in Betracht. Es sei nicht erforderlich, das schädigende Ereignis im einzelnen festzustellen. Dem Verklagten falle mindestens Fahrlässigkeit zur Last; denn er leite Wasser an Stellen ein, für die er keine Genehmigung habe. Er habe außerdem am 29. Mai 1959 den sog. Phenolteich auspumpen lassen; das sei aber nicht genehmigt gewesen. (Es folgen Angaben der verwerteten Schriftstücke.) Auf Grund der Beweiserhebungen hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 28. Juli 1960 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Rahmen der Wasser- und Fischwirtschaft seien die Intensivierung und die Hege der Fische in den Gewässern von großer Bedeutung. Starke Verunreinigungen von Flußwässem müßten aber auch deshalb verhindert werden, weil sie unter Umständen auch eine Gefahr für die Wasserversorgung der anliegenden Orte bedeuteten. Daher seien die anliegenden Industriebetriebe für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung einer Verpflichtung zur Regulierung der Abwässerableitung entstünden. Verträge, wie sie die ehemalige ASW im Jahre 1938 zur Abwälzung ihrer Verantwortlichkeit abgeschlossen habe, seien heute als sittenwidrig anzusehen. Sie führten zur Nachlässigkeit bei der Einhaltung der für die Abwässereinleitung gebotenen Vorkehrungen. Daher sei auch der Vertrag vom 20. August 1951, dessen § 7 die Haftung für Fischsterben ausschließe, sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Daran könne die Anmeldung und Registrierung beim Rat des Kreises nichts ändern. Dem Kläger stehe nach §§ 1 und 2 der Sächsischen Verordnung über die Fischereinutzung der fließenden Gewässer vom 16. November 1948 (SGuVOBI. 1948 S. 639) in Verbindung mit der Verordnung über die Bildung einer einheitlichen Anglervereinigung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1954 (GBl. S. 492) und § 1 Ziff. 5 der 1. Durchführungsbestimmung vom 14. September 1954 (GBl. S. 787) das Recht der Nutzung der Gewässer zu. Dieses Nutzungsund das sich daraus ergebende ausschließliche Aneignungsrecht falle unter § 823 Abs. 1 BGB. Eine Schadensersatzpflicht setze aber den Nachweis einer schuldhaften Verursachung durch den Verklagten voraus. Nun bestehe allerdings die Vermutung, daß die Verunreinigung des Neißewassers vom Betrieb des Verklagten ausgegangen sei. Die Untersuchungen hätten unterhalb des Werkes einen Phenolgehalt von 48 bis 50 mg/1 ergeben, eine Menge, die jedes Lebewesen vernichte. Gegenüber der Bekundung der Zeugen H., Dr. Sch., M. und W., daß im Betrieb des Verklagten am 29. Mai 1959 keine Störungen aufgetreten seien, habe der Sachverständige A. dargelegt, daß der Phenolstoß im Raum H. erfolgt und nicht vom polnischen Ufer 861;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie andere besonders gefährliche Aktivitäten, die auf die Erzwingung der Übersledlung gerichtet sind, zu erkennen, weitgehend auszuschließen und politischen Schaden abzuwenden.

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