Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 854

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 854 (NJ DDR 1961, S. 854); t heitsorgane müssen die Bürger zu selbständigen Hütern der sozialistischen Gesetzlichkeit erziehen. Auch die komplexe Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft muß also darauf gerichtet sein, unsere Bürger durch die allseitige Aufdeckung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und Ursachen der Rechtsverletzungen zu befähigen, aktiv in den Kampf um die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzugreifen. Strafverfolgende Tätigkeit und Allgemeine Aufsicht untrennbare Bestandteile der einheitlichen Gesetzlichkeitsaufsicht Die strafverfolgende Tätigkeit beschränkt sich nicht nur auf die Lösung der Einzelfälle, sondern deckt die Ursachen der strafbaren Handlung, die Umstände und Folgen ihrer Begehung, die Täterpersönlichkeit, ihren Bewußtseinsstand, ihr gesellschaftliches Verhalten und die Faktoren, die die Straftat begünstigten, auf. Die Tätigkeit in der allgemeinen Aufsicht muß von den gleichen Grundsätzen beherrscht sein. Sie muß allseitig die gesellschaftlichen Zusammenhänge der Gesetzesverletzung aufdecken, um richtige verändernde Maßnahmen einleiten zu können. Die Allgemeine Aufsicht hat eine außerordentliche Bedeutung für die Aufdeckung strafbarer Handlungen und ihrer gesellschaftlichen Zusammenhänge und Ursachen. Untersuchungsergebnisse der Allgemeinen Aufsicht können vielfach Veranlassung sein, Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die hohe Viehsterblichkeit in einer LPG im Kreis Gadebusch gab z. B. noch keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Erst als die Organisation der Viehwirtschaft durch eine Brigade der Bezirksstaatsanwaltschaft zusammen mit anderen Kontrollorganen untersucht worden war, wurden neben anderen Gesetzesverletzungen auch solche Pflichtverletzungen festgestellt, die strafrechtlich bedeutsam waren und die Grundlage zur Einleitung eines Strafverfahrens bildeten. Andererseits können im Strafverfahren nicht alle gesellschaftlichen Widersprüche und Gesetzesverletzungen, die mit" der Straftat im Zusammenhang stehen, gelöst bzw. beseitigt werden, so daß sich eine Tätigkeit der Allgemeinen Aufsicht grundsätzlich an ein jedes Strafverfahren anschließen muß. Die strafverfolgende Tätigkeit und die Allgemeine Aufsicht sind folglich zwei untrennbare, sich bedingende Bestandteile der einheitlichen komplexen Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts. Dieser innere Zusammenhang wird noch in ungenügendem Maße in der staatsanwaltschaftlichen Praxis sichtbar.2 Die Ursachen dafür liegen u. E. in Unklarheiten über die Abgrenzung beider Zweige der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der praktischen Arbeit. Es ist die Frage zu beantworten, in welchem Umfang die gesellschaftlichen Widersprüche im Strafverfahren oder durch dieAllgemeine Aufsicht gelöst werden müssen. Wir gehen hierbei davon aus, daß sich die Tätigkeit des Staatsanwalts in der Allgemeinen Aufsicht im Zusammenhang mit Strafverfahren auf die verbrechensbegünstigenden Faktoren konzentrieren muß. Das ist notwendig, um den Rahmen des Strafverfahrens nicht zu sprengen und die Strafverfolgungsorgane nicht von der Feststellung der persönlichen Verantwortlichkeit des Täters abzulenken.3 Das Wesen der verbrechensbegünstigenden Faktoren Damit ergibt sich die Frage, was unter den sog. verbrechensbegünstigenden Faktoren zu verstehen ist. Ihre Beantwortung ist zugleich für die Bestimmung des Rahmens und des Umfangs des Ermittlungsverfahrens bedeutsam.4 2 vgl. auch Meyer, Zur komplexen Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bei schweren Gesetzesverletzungen im Bauwesen, in diesem Heft S. 856. 3 vgl. hierzu auch die Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR in NJ 1961 S. 289. 4 vgl. Schindler, Zur Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit der Straforgane im Ermittlungsverfahren, NJ 1961 S. 270, und die Beiträge von Berg und Daute/Winkler hierzu in NJ 1961 S. 460 und 639. Zunächst drei Beispiele: 1. In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde festgestellt, daß der Täter, ein Traktorist, den Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang dadurch verursacht hatte, daß er mit einem nicht in Verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindlichen Traktor gefahren war. Der Zustand dieses Fahrzeuges war jedem Mitarbeiter des MTS-Stützpunktes bekannt. Der Traktor wurde dennoch benutzt. Die Verkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen würden auf dem Stützpunkt nicht eingehalten. Die fehlende Anleitung und Kontrolle durch die Leitung der MTS förderten ein leichtfertiges Verhalten des ganzen Kollektivs und begünstigten die Weiterbenutzung des nicht betriebssicheren Traktors durch den Täter im Straßenverkehr. Durch einen Hinweis des Staatsanwalts an den Direktor der MTS wurde die ungenügende Beachtung der gesetzlichen Pflichten aus §§ 87, 91 des Gesetzbuchs der Arbeit gerügt. In einer Betriebsleitungssitzung unter Anwesenheit der Brigade, der Konfliktkommission, des Verkehrssicherheitsaktivs und des Kreisvorsitzenden der Gewerkschaft Land und Forst begründete der Staatsanwalt den Hinweis ausführlich. In der Diskussion wurden noch weitere Mängel aufgedeckt. Der Betriebsleiter verpflich- tete alle Brigadiere, diesen Unfall sofort auszuwerten und in Form einer Arbeitsschutzbelehrung aktenkundig zu machen. 2. In einem Strafverfahren wegen unberechtigten Be-nutzens eines Kraftfahrzeugs, Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht stellte sich heraus, daß in der Stadt X. derartige Delikte anstiegen. Ein die Begehung dieser Straftaten begünstigender Faktor lag darin, daß ein bewachter Parkplatz fehlte. Die Tatsache, daß Fahrräder und Mopeds unbeaufsichtigt in den Straßen der Stadt abgestellt werden mußten, begünstigte in erheblichem Maße Jugendliche und unter Alkoholeinfluß stehende Bürger, unberechtigt Fahrzeuge zu benutzen. Die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, öffentliche Ordnung und Sicherheit der Stadtverordnetenversammlung hatte sich wiederholt mit diesen Problemen beschäftigt und den Rat der Stadt darauf hingewiesen, wie notwendig es sei, einen bewachten Parkplatz einzurichten. Vom Rat der Stadt wurde in dieser Richtung nichts unternommen. Von diesen Feststellungen ausgehend, legte der Kreisstaatsanwalt beim Rat der Stadt einen Hinweis ein und empfahl die Einrichtung eines bewachten Parkplatzes. Der Rat der Stadt wurde auf die sich aus §§ 6, 32 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65) und aus Abschn. I Ziff. 1 und Abschn. V Buchst. Nc der Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise ’der Stadtverordnetenversammlungen und ihrer Organe in den kreisangehörigen Städten vom 28. Juni 1961 (GBl. I S. 123) ergebenden Pflichten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hingewiesen. Mit besonderem Nachdruck wurde auf den engen Zusammenhang zwischen den dargelegten Gesetzen und dem Staatsratsbeschluß über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961 aufmerksam gemacht. In gleichem Maße wie die neuen Ordnungen wendet sich der Staatsratsbeschluß an die örtlichen Organe der Staatsmacht und begründet ihre Verantwortlichkeit im Kampf gegen die Kriminalität und ihre begünstigenden Faktoren. Auf einer Sitzung des Rates der Stadt, in der der Kreisstaatsanwalt seinen Hinweis begründete, wurde beschlossen, einen bewachten Parkplatz einzurichten. 3. Im Strafverfahren gegen einen Kommissionshändler wegen fortgesetzter Unterschlagung wurde festgestellt, daß sich die Inventurbrigade des HO-Kr eisbetrieb es entgegen den Inventuranweisungen bei der Inventur von dem Kommissionshändler den Warenbestand ansagen ließ. Dieser täuschte dabei einen falschen Warenbestand vor und verschleierte dadurch seine Verbrechen. 854;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 854 (NJ DDR 1961, S. 854) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 854 (NJ DDR 1961, S. 854)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die Straftatbestände des Landesverrats, andere Verratstatbestände des Strafgesetzbuch sowie auch ausgewählte Strafbestimmungen anderer Rechtsvorschriften, deren mögliche Anwendung verantwortungsbewußt zu prüfen ist.

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