Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 853

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 853 (NJ DDR 1961, S. 853); angewendet werden darf, daß die Gerichte, um einer falschen Kostenentscheidung vorzubeugen, in jedem Falle diese verständlich begründen müssen. Dadurch wird die Gefahr einer ünrichtigen Kostenentscheidung erheblich verringert. Die Überprüfung einer Reihe von Urteilen zeigt jedoch, daß oftmals eine Begründung für die Kostenentscheidung fehlt. Der formale, routinemäßige Hinweis in den Urteilsgründen, daß die Kostenentscheidung der Vorschrift des § 19 Abs. 1 EheVO entspreche, ist keine Begründung. Sie kann von den Werktätigen überhaupt nicht verstanden werden. Eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit liegt vor, wenn die Kostenentscheidung ihre Grundlage nicht in der Sachentscheidung und der dafür gegebenen Begründung findet. Der Regelfall des § 19 Abs. 1 EheVO ist sicherlich der der Kostenteilung (Satz 1), wobei die Gerichtskosten geteilt werden und die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Diese Bestimmung kann und muß aber im Zusammenhang mit Satz 2 gesehen werden und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie mit den im Urteil getroffenen Feststellungen und den sonstigen Verhältnissen, worunter auch die wirtschaftlichen und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu verstehen sind, nicht im Einklang steht. Das trifft immer dann zu, wenn ein Ehegatte allein oder aber in überwiegendem Maße zur Zerstörung der ehelichen Verhältnisse beigetragen hat und überdies noch in wirtschaftlich besseren Verhältnissen lebt. So finden sich Kostenentscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 häufig in solchen Fällen, in denen der Ehemann allein oder überwiegend die Ehe zerstört hat, die Ehefrau ein geringeres oder überhaupt kein Einkommen erzielt und auf den Überbrückungsunterhalt durch den geschiedenen Ehemann angewiesen ist. Nicht selten wird ihr auch noch das Sorgerecht über ein oder mehrere minderjährige Kinder übertragen, die sie, sei es auch nur teilweise, davon noch mitunterhalten muß. Wenn das Gericht sich bei der Entscheidung alle diese Umstände vor Augen hält, dann kann eine von der Sachentscheidung nicht getragene und von den Werktätigen deshalb nicht verstandene Kostenentscheidung nicht ergehen. Hat ein Ehegatte allein oder überwiegend die Ehe zerstört, dann muß er, zumal wenn er auch noch finanziell der Stärkere ist, die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Das trifft nicht nur für die Gerichtskosten zu, sondern auch für die außergerichtlichen, wobei die Kosten der Vertretung des anderen Ehegatten durch einen Rechtsanwalt eingeschlossen sind. Manche Gerichte, insbesondere Kreisgerichte, machen zwar von dem Satz 2 des § 19 Abs. 1 dann Gebrauch, wenn der zuletzt geschilderte Sachverhalt vorliegt. Sie wenden diese Vorschrift jedoch nur formal an und glauben ihrer Aufgabe gerecht geworden zu sein, wenn sie lediglich die Gerichtskosten dem Teil auferlegen, der die Ehe zerstört hat, die außergerichtlichen Kosten aber von jeder Partei selbst tragen lassen. Das sieht in der Praxis dann so aus, daß eine Ehefrau, die kein oder nur ein geringes Einkommen hat und möglicherweise sogar für eine gewisse Zeit auf die Unterhaltszahlung des geschiedenen Ehegatten angewiesen ist, die Kosten für ihren Rechtsanwalt zu tragen hat, die nicht selten durch ein verhältnismäßig hohes Einkommen des geschiedenen Ehegatten entsprechend hoch sind. Die Kosten für den Rechtsanwalt sind notwendige Auslagen, und es ist nicht vertretbar, einer Partei im Scheidungsverfahren etwa nur deshalb die Kosten aufzuerlegen, weil die andere Partei oder das Gericht der Auffassung sind, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Scheidungsprozeß eine zumeist ausschlaggebende Bedeutung für das Leben der Parteien hat und daß nicht selten die Ehefrauen infolge der damit einhergehenden Aufregung die rechtlichen Folgen, die sich für den eigenen Unterhalt und den der Kinder, für den Ausgleichsanspruch u. ä. aus der Scheidung der Ehe ergeben, nicht genügend überblicken können und schon deshalb einer Unterstützung im Prozeß bedürfen. Es muß auch dabei verbleiben, daß § 91 ZPO im Scheidungsprozeß keine Anwendung finden kann, wenn eine Sachentscheidung ergangen ist; vielmehr ist in diesen Fällen, wie dies in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 10 bereits zum Ausdruck kommt, stets § 19 EheVO anzuwenden. Es gibt im Eheprozeß keine „obsiegende“ oder „unterliegende“ Partei. Das kann vom Gericht auch nicht anders beurteilt werden, wenn die verklagte Partei ihrerseits die Scheidung der Ehe beantragt. Maßgeblich für die zu treffende Kostenentscheidung kann immer nur die Sachentscheidung sein. Die Antragstellung und ihr „Erfolg“ oder „Mißerfolg“ sind als solche kein Grund, einer Partei Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. § 19 EheVO findet auch für das Berufungsverfahren Anwendung, wenn eine Sachentscheidung ergangen ist, und zwar auch dann, wenn nur über die Nebenansprüche verhandelt und entschieden worden ist. Es ist also unzulässig, je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, im Falle einer Sachentscheidung auf die §§ 91, 92, 97 ZPO zurückzugreifen (Urteil des OG vom 6. November 1958 1 ZzF 50/58 NJ 1959 S. 250). Auch § 24 Abs. 3 EheVerfO hat keine Bedeutung für die Kostenentscheidung. Diese Vorschrift behandelt die Berechnung von Gebühren. yiroblama dar Ctllefamainat &uf;sidit das Staatsanwalts Dr. GUNTER LEHMANN, Stellvertreter des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin PETER KROHN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Strafverfolgung und Allgemeine Aufsicht „Die Bekämpfung der Kriminalität ist ein Hauptanliegen der sozialistischen Gesellschaft. Der Kampf gegen die Kriminalität ist nicht allein nur die Aufgabe der Strafverfolgungsorgane, sondern dieser Kampf ist in enger Zusammenarbeit mit allen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen zu führen. Entscheidend wird der Erfolg der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität davon abhängen, inwieweit wir es verstehen, die Massen zur Klassenwachsamkeit aufzurufen und in die vorbeugende Tätigkeit zur Verhinderung von Verbrechen und zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzubeziehen.“! Diese Erkenntnis gilt nicht nur für die Bekämpfung der Kriminalität, sondern überhaupt für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Justiz- und Sicher- l vgl. den Bericht des Ministers der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, in der 5. Sitzung des Staatsrates der DDR, NJ 1961 S. 77. 853;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 853 (NJ DDR 1961, S. 853) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 853 (NJ DDR 1961, S. 853)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die konspirative Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie auf die konspirative Einleitung und Realisierung vorbeugender und Schadensverhütender Maßnahmen mit einer hohen politisch-operativen Wirksamkeit auszurichten.

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