Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 852

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 852 (NJ DDR 1961, S. 852); Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunterstützung vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1279), erhöht worden ist. Die Erfolgsaussichten einer Klage könnten allerdings dann nicht verneint werden, wenn die Rente in einem solchen Verhältnis zum Verdienst des Verpflichteten steht, daß diesem schlechthin eine Weiterzahlung nicht mehr zugemutet werden kann. Zum Ausgleichsanspruch Der von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen entwickelte Ausgleichsanspruch hat seine Grundlage in der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Er ist rein familienrechtlicher Natur und wird erst mit Auflösung der Ehe, sei es durch Tod oder durch Scheidung, in der Person des Berechtigten wirksam. Das wird in der Regel von den Gerichten nicht verkannt. Nicht beachtet wird aber zuweilen, daß wir zwei derartige Ansprüche kennen, nämlich den eigentlichen der Ehefrau, die durch ihre Mitarbeit im Haushalt und bei der Versorgung und Erziehung der Kinder zur Bildung des Vermögens des Ehemannes beigetragen hat, und einen weiteren, der beiden Ehegatten dann zusteht, wenn sie während der Ehe durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten zur Werterhöhung des Vermögens dieses Ehegatten wesentlich beigetragen haben. Unerläßliches Merkmal in beiden Fällen ist also die Vermögensbildung in der Person eines Ehegatten zu Lasten des anderen. Kein Raum für einen Ausgleichsanspruch besteht, wenn beide Ehegatten mit ihrem Arbeitsverdienst, sonstigem Einkommen oder Vermögen gemeinsame Anschaffungen gemacht haben. In solchen Fällen muß vom Miteigentum der Ehegatten nach Bruchteilen ausgegangen werden, über das sich die Ehegatten, entsprechend den von jedem geleisteten, im Streitfälle vom Gericht zu bestimmenden Anteilen auseinandersetzen müssen. Ein solcher Auseinandersetzungsanspruch der Ehegatten kann, da er seine Grundlage in der Ehe hat, im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Das trifft aber nicht auf Fälle zu, in denen es beispielsweise um die Auflösung einer bestehenden Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück oder um eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung eines Ehegatten am Betrieb des anderen geht. Solche Ansprüche haben zwar das gemeinsame Merkmal, daß sie zwischen Eheleuten bestehen; sie folgen jedoch nicht aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Weder Ausgleichsanspruch noch Auseinandersetzungsanspruch können im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte die DDR illegal verlassen und Vermögen zurückgelassen hat, das Gegenstand solcher Ansprüche ist. Dem steht auch der Abschluß eines Vergleichs entgegen, da das Vermögen der Person, die die DDR nach dem 10. Juli 1953 verlassen hat, nach der AO Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis des Flüchtigen durch einen Treuhänder verwaltet wird. Das hat das Oberste Gericht in dem Urteil vom 19. Juni 1961 1 ZzF 16/61 (NJ 1961 S. 686) ausgesprochen. Im gleichen Urteil ist darauf hingewiesen worden, daß der Treuhänder nicht etwa am Ehescheidungsverfahren zu beteiligen ist oder daß die Entscheidung des Gerichts über den vermögensrechtlichen Anspruch von der Zustimmung des Treuhänders abhängig gemacht wird. Ein solches Verfahren wäre mit dem durch die EheVerfO geregelten Prozeßverfahren nicht zu vereinbaren. Zu einigen Verfahrensfragen 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts Bei der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit in Ehesachen soll noch einmal darauf hingewiesen werden, daß § 606 ZPO dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der DDR entgegensteht. Diese Vorschrift kann deshalb nur so angewendet werden, daß dann, wenn ein gemeinsamer Aufenthalt der Ehegatten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht besteht, ein Ehegatte also in Westberlin oder Westdeutschland lebt, grundsätzlich die Gerichte des Aufenthaltsorts der klagenden Ehegatten nebeneinander zuständig sind. Eine von einer Ehefrau vor einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik erhobene Ehescheidungsklage kann also nicht deshalb wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen werden, weil der verklagte Ehemann seinen Wohnsitz in Westdeutschland hat. Die Gerichte können sich in einem solchen Fall nicht nach § 276 ZPO durch Beschluß für unzuständig erklären, selbst dann nicht, wenn der erforderliche Antrag von der klagenden Partei gestellt wird. Die Zuständigkeit im Eheverfahren ist eine ausschließliche und von Amts wegen zu beachten. Völlig unzulässig aber ist, daß das Gericht, wie dies fehlerhafterweise nicht selten auch im allgemeinen Zivilprozeß geschieht, ohne Antrag der klagenden Partei seine örtliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist. Ergibt sich nämlich die Unzuständigkeit eines angerufenen Gerichts und wird der nach § 276 Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag trotz Belehrung durch das Gericht nicht gestellt, dann ist die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen (Urteil des OG vom 26. November 1959 1 ZzF 47/59). 2. Bestätigung von Vergleichen Unklarheit besteht bei manchen Gerichten noch immer darüber, daß im Eheverfahren abgeschlossene Vergleiche gern. § 16 Abs. 2 EheVerfO durch das Gericht bestätigt werden müssen. Das erfolgt durch Ausspruch im Urteilstenor. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß dies keine formale Angelegenheit ist. Der Abschluß eines Vergleichs ist vielmehr für das weitere Leben der geschiedenen Ehegatten, nicht selten auch für die Familie, von ausschlaggebender Bedeutung. Das Gericht muß deshalb den Vergleich inhaltlich daraufhin prüfen, ob er den Grundsätzen unseres Unterhaltsrechts und überhaupt dem Sinn und Wesen des Eheverfahrens entspricht. Es muß dabei im Rahmen der sich aus § 11 EheVerfO ergebenden Aufklärungspflicht auf die Parteien einwirken, daß sie, insbesondere bei Unterhaltsvergleichen, alle in dieser Hinsicht beachtlichen Umstände erschöpfend darlegen. Erst dann kann das Gericht überhaupt darüber entscheiden, ob der beabsichtigte Vergleich den oben angeführten Anforderungen entspricht. Das Gericht sollte den Parteien durch geeignete Vorschläge bei der Abfassung von Vergleichen helfen, Unklarheiten über die rechtliche Lage zu beseitigen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Vergleich im Eheverfahren ein Akt ist, der zwischen den Parteien abgeschlossen wird, wobei dem Gericht die Aufgabe zufällt, den Vergleich zu überprüfen und ihn im Falle der Zustimmung zu bestätigen. Das Gericht sollte die Bestätigung eines Vergleichs nur dann ablehnen, wenn wirklich ernstliche Gründe hierfür vorldegen. Eine um einen geringen Betrag zu hoch vereinbarte Unterhaltszahlung oder eine verhältnismäßig geringe Überschreitung der Zeitdauer wäre z. B. kein Grund für eine Ablehnung der Bestätigung, es sei denn, der Unterhaltspflichtige wäre damit wesentlich über die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gegangen. 3. Kostenentscheidungen in Ehesachen Ein großer Teil der Kassationsanregungen richtet sich immer wieder gegen Kostenentscheidungen der Instanzgerichte im Eheverfahren, obwohl diese Frage im Punkt 9 der Begründung der Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 10 vom 1. Juli 1957 (GBl. II S. 239) ausführlich erläutert wurde. Auch in späteren Publikationen und Entscheidungen des Obersten Gerichts ist eindringlich darauf hingewiesen worden, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO nicht formal 852;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 852 (NJ DDR 1961, S. 852) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 852 (NJ DDR 1961, S. 852)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um - einen fahnenflüchtig gewordenen Unteroffizier der Grenztruppen der der sich, nachdem ihm wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X