Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 850

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 850 (NJ DDR 1961, S. 850); Dr. HEINRICH TOEPLITZ, Präsident des Obersten Gerichts Zur Bindung des Gerichts an den im Eheverfahren gestellten Unterhaltsanspruch eines Ehegatten i Das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. September 1960 1 ZzF 44/60 und die einem Punkt seiner Begründung widersprechende Anmerkung von Nathan (NJ 1961 S. 34) haben einige Beiträge ausgelöst, die diese Kontroverse mit einer Reihe prinzipieller Fragen des Eheverfahrensrechts und der zukünftigen gesetzlichen Regelung verknüpft haben. Das Redaktionskollegium ist der Meinung, daß die geringe praktische Bedeutung der Streitfrage eine derartige umfangreiche Diskussion in der „Neuen Justiz“ nicht rechtfertigt, zumal die prinzipiellen Schlußfolgerungen, die in den eingesandten Beiträgen aus der Meinungsverschiedenheit gezogen werden, keineswegs zwingend sind. So berufen sich sowohl der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts als auch Nathan auf die gesellschaftliche Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung der Frail und auf die Durchsetzung der Staatsratserklärung vom 4. Oktober 1960. Beide Seiten stimmen darin überein, daß das Gericht den vorliegenden Unterhaltsanspruch der Frau sorgfältig zu prüfen und falls es den Antrag unter Berücksichtigung aller Umstände für zu niedrig hält der Frau entsprechende Hinweise nach § 139 ZPO zu geben hat. Der Fall, daß eine Frau, wenn sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch erhoben hat, derartige gerichtliche Hinweise nicht beachtet und bei dem niedrigen Antrag verbleibt, dürfte in der Praxis nicht gerade häufig Vorkommen. Denn die Frau, die trotz materieller Sorgen von dem geschiedenen Mann unabhängig sein will, wird in der Regel keinen Unterhaltsanspruch erheben, selbst wenn das Gericht aus der Lage der Parteien heraus einen entsprechenden Hinweis geben sollte. Es ergibt sich aus dem Gesetz, daß in diesem Fall kein Unterhalt zugesprochen werden kann. Liegt dagegen nach Ansicht des Gerichts ein zu niedriger Antrag vor, so kann die Nichtberücksichtigung eines gerichtlichen Hinweises durch die Frau auf verschiedenen Ursachen beruhen. In den seltensten Fällen wird dies der feste Entschluß der Frau sein, nur gerade in der beantragten Höhe von dem geschiedenen Mann einen Beitrag ium Lebensunterhalt zu empfangen. Dagegen ist es möglich, daß die Frau die Hinweise des Gerichts nicht versteht oder falsche Vorstellungen über den Umfang ihrer Unterhaltsansprüche hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Mehrzahl der Ehesachen nicht in die zweite Instanz kommt und die Ehefrau im kreisgerichtlichen Verfahren häufig nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vor allem wird der Standpunkt des 1. Zivilsenats des Obersten Gerichts in den Fällen praktisch, in denen sich die Ehefrau am weiteren Verfahren nicht beteiligt, so daß eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen muß. Diese Darlegungen zeigen die geringen praktischen Auswirkungen der vorliegenden Kontroverse. Für diese Fälle hält allerdings das Oberste Gericht an seinem Standpunkt fest, daß der Ehefrau auch ein höherer als der beantragte Unterhalt zugesprochen werden kann. Wir sind der Meinung, daß in dieser Entscheidung, die den § 308 ZPO nicht berücksichtigt, keine Verletzung der Gleichberechtigung der Frau liegt. Die endgültige Klärung für die Zukunft wird durch die gesetzliche Neuregelung vorgenommen werden. II Die vorliegende Streitfrage veranlaßt mich zu einer prinzipiellen Bemerkung. In diesem Falle wie in einigen anderen ist sichtbar geworden, daß manche Praktiker Diskussionen über Ent- scheidungen des Obersten Gerichts mißverstehen. So konnten wir kürzlich dem Brief eines Kreisgerichtsdirektors an die Redaktion der „Neuen Justiz“ entnehmen, daß er seit längerer Zeit die Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts in seinen Entscheidungen teilweise nicht berücksichtigt hat, weil vor längerer Zeit in der „Neuen Justiz“ und zwar in der Rubrik „Zur Diskussion“ von einem Berliner Richter eine der Richtlinie entgegenstehende Ansicht vertreten worden war. Ein noch krasserer Fall lag kürzlich dem Obersten Gericht in einer Unterhaltssache des Kreisgerichts Uckermünde 2 F 79/59 vor. Hier hat bereits der Anwalt der einen Partei eine Entscheidung des Obersten Gerichts angegriffen und unter Bezugnahme auf eine Publikation in der „Neuen Justiz“ behauptet, diese Entscheidung könne „für die Entscheidungen der Instanzgerichte nicht als richtungweisend angesehen werden“. Er hat dem Obersten Gericht ferner einen Verstoß gegen das GVG vorgeworfen, da es wegen Abweichung von früheren Entscheidungen eine Plenarentscheidung hätte herbeiführen müssen, diese aber soweit festgestellt werden könne nicht ergangen sei. Diese Behauptung ist aus verschiedenen Gründen abwegig. Eine Änderung in einer grundsätzlichen Rechtsfrage lag überhaupt nicht vor, und im übrigen unterliegt es der verantwortlichen Entscheidung des Obersten Gerichts, welche Fragen nach § 67 GVG dem Plenum vorgelegt werden. Das Kreisgericht ist jedoch dem Standpunkt des Rechtsanwalts mit der Begründung gefolgt, daß sich in der streitigen Rechtsfrage „mit Ausnahme der Entscheidung des Obersten Gerichts“ die gegenteilige Auffassung durchgesetzt habe. Es geht mir jetzt nicht darum, die Streitfragen erneut zu diskutieren. Im Interesse der Durchsetzung der staatlichen Leitung muß aber Klarheit darüber bestehen, daß das Oberste Gericht nach Maßgabe des § 65 GVG die Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte ausübt. Das bedeutet, daß nach dem auch für die Rechtsprechung geltenden Prinzip des demokratischen Zentralismus die Entscheidungen des Obersten Gerichts grundsätzlich solange richtungweisend für die Rechtsprechung sind, bis das Oberste Gericht selbst seinen Standpunkt in der betreffenden Rechtsfrage ändert. Das kann durch Änderung der Ansicht des entsprechenden Senats, durch Plenarbeschluß, Plenarkassation oder Richtlinie geschehen. Das schließt nicht aus, daß die Instanzgerichte in bestimmten Ausnahmefällen von einer Entscheidung des Obersten Gerichts abweichen können, so insbesondere, wenn sich die gesellschaftlichen Verhältnisse seit dem Erlaß der Entscheidung des Obersten Gerichts weiterentwickelt haben und eine Beachtung dieser Entscheidung im Widerspruch zu den objektiven Gesetzmäßigkeiten stünde. Das Oberste Gericht selbst hat in seinem Urteil vom 15. November I960 2 Zz 18/60 (NJ 1960 S. 104) den folgenden Grundsatz auf gestellt, der hier noch einmal unterstrichen werden soll: „Sie (die Bezirks- und Kreisgerichte H. T.) sind allerdings nicht unter allen Umständen zur völligen Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts verpflichtet. Sie können auf Grund eigener verantwortlicher Erwägungen zu einer abweichenden Begründung oder auch zu einem abweichenden Ergebnis gelangen. Das kann in einzelnen Fällen auch der Fortentwicklung der Rechtsprechung dienen. Als angemessen wird eine solche Abweichung allerdings nur betrachtet werden können, wenn sie auf einer besonders eingehenden Prüfung der in Betracht 850;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 850 (NJ DDR 1961, S. 850) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 850 (NJ DDR 1961, S. 850)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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