Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 842

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 842 (NJ DDR 1961, S. 842); liehe Existenz der DDR als eine (rechtserhebliche) Tatsache anerkennen17. Übrigens könnte zu den Argumenten Pecks auch aus österreichischen Erfahrungen noch ein weiteres Argument hinzugefügt werden: Die DDR erfüllt heute zweifellos die von Kelsen aufgestellten Voraussetzungen für die Völkerrechtssubjektivität. Kelsen führt u. a. als Voraussetzung an, „daß die so konstituierte Gemeinschaft unabhängig sein muß, d. h. nicht unter der rechtlichen Kontrolle einer anderen Gemeinschaft, die gleichfalls als Staat qualifiziert ist, stehen darf“. Wie war dies aber bei Österreich vor Abschluß des Staatsvertrages? Man denke nur an das Kontrollabkom-men vom 28. Juni 1946, das neben anderen Einschränkungen der Souveränität Österreichs Verfassungsgesetze von der Zustimmung aller vier Besatzungsmächte abhängig machte und gegen einfache Gesetze ein Veto aller vier Besatzungsmächte zuließ. Durch diese Einschränkung war die Völkerrechtssubjektivität Österreichs keineswegs in Frage gestellt. 2. Ist die Deutsche Demokratische Republik also ein rechts- und handlungsfähiges völkerrechtliches Subjekt mit allen Rechten und Pflichten, so gibt es keinen ernstlichen rechtlichen Einwand dagegen, .einen Friedensvertrag mit Rechtswirkungen für ihren Machtbereich zu unterzeichnen. Es kann auch kein Einwand daraus abgeleitet werden, daß die Deutsche Demokratische Republik ein neuer Staat ist und daher gar nicht krieg-führende Macht war. Die Deutsche Demokratische Repu- Iblik ist, ohne etwa mit dem 1945 untergegangenen Deutschen Reich identisch zu sein, einer seiner beiden Nachfolgestaaten. Sie übt ihre Macht auf einem Teil des Gebietes des ehemaligen Deutschen Reiches aus, sie vereinigt einen Teil seiner Bevölkerung zu einem neuen Staat. Sie ist daher, ebenso wie die Deutsche Bundesrepublik für ihr Gebiet, zum Abschluß eines Friedensvertrages legitimiert. Wenn man an die Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg zurückdenkt, als in St. Germain am 10. September 1919 der Friedensvertrag mit Österreich unterzeichnet worden ist, so erkennt man, daß die damalige Republik Österreich ebenfalls keineswegs identisch war mit der zerfallenen österreich-ungarischen Monarchie. Die Republik Österreich war auf revolutionärem Wege entstanden und bestand nur aus einem verhältnismäßig kleinen Teil der früheren Monarchie. Österreich vereinigte nicht einmal sieben Millionen Einwohner, gegenüber der Bevölkerung der Monarchie von mehr als 52 Millionen. Mit den anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie wurden ebenfalls Friedens- bzw. Staatsverträge geschlossen. Auch dieses historische Beispiel mag zeigen, daß der Deutschen Demokratischen Republik nicht das Recht abgesprochen' werden kann, einen rechtsgültigen Friedensvertrag für ihren Machtbereich zu unterzeichnen. 3. Ein anderes Problem stellt allerdings der Inhalt eines Friedensvertrages dar, wenn er vorläufig nur von der Deutschen Demokratischen Republik und nicht auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß einige sehr wesentliche Vertragsbestimmungen nur dann sinnvoll sein werden, wenn sie von beiden deutschen Staaten an- 17 Außer den zahlreichen bei Peck, a. a. O., erwähnten Autoren siehe auch Maunz, Deutsches Staatsrecht, 1956, S. 17: „Die Schwäche der Identitätslehre besteht darin, daß sie nur schwer den Bestand der DDR als Faktum und Rechtsvorgang erklären kann, auch nicht dazu Stellung nimmt, daß diese Republik ebenfalls von einigen anderen Staaten als Staat anerkannt worden und ebenfalls völkerrechtliche Verträge abgeschlossen hat; “ Vgl. auch das Fischer-Lexikon, Recht, 1959, S. 282: .„Entweder bestehen beide Staaten aus Teilstaaten unter dem einheitlichen Dach des Alten Reiches oder sie bestehen aus eigener Machtvollkommenheit als Neustaaten ohne eine übergeordnete gemeinsame Instanz. In beiden’ Fällen kann nicht ein Staat mit Deutschland schlechthin identisch sein und damit den anderen Staat rechtlich ignorieren.“t erkannt werden. Zu denken ist z. B. an eine aufzunehmende Neutralitätsverpflichtung oder an militärische Klauseln. In dieser Beziehung wäre vielleicht zu erwägen, daß solche Bestimmungen nur mit der aufschiebenden Bedingung des späteren Beitritts der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam sein sollen oder daß bei der Ratifikation vom Rechtsinstitut des Vorbehalts18 19 hinsichtlich einiger vertraglicher Bestimmungen Gebrauch gemacht wird. 4. Nun bleibt noch die Frage, ob es völkerrechtlich überhaupt sinnvoll ist, daß die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten mit einem Staat wie der DDR, mit der sie ohnedies durch zahlreiche Verträge, darunter den Warschauer Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand europäischer Länder vom 14. Mai 1955, eng verbunden sind, noch einen Friedensvertrag schließen. Hierzu braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß der Warschauer Bündnisvertrag und die anderen Verträge Rechtsverhältnisse regeln, die von denen gänzlich verschieden sind, deren Regelung von einem Friedensvertrag erwartet wird. Durch einen Friedensvertrag soll nicht nur der Kriegszustand formell beendigt werden, denn dies ist von seiten der Sowjetunion z. B. schon durch die Erklärung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Januar 1955 geschehen18. Es sollen vielmehr alle Rechtsverhältnisse geregelt werden, die durch den zweiten Weltkrieg entstanden sind, damit ein- Schlußstrich unter diesen Krieg gezogen und unter Berücksichtigung der Vergangenheit, insbesondere der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges, eine feste Grundlage „für die Gewährleistung der Sicherheit in Europa und die Festigung des Friedens in der ganzen Welt“ geschaffen wird, wie dies im sowjetischen Vorschlag für einen Friedensvertrag mit Deutschland ausgesprochen wurde. (Dem vorstehenden Artikel liegt der Diskussionsbeitrag zugrunde, den der Verfasser auf der Internationalen Juristenkonferenz in Berlin über völkerrechtliche Probleme eines deutschen Friedensvertrages gehalten hat. w D. Red.) 18 vgl. Verdross, a. a. O., S. 107. 19 vgl. hierzu auch Peck, a. a. O., S, 95. 50 3altre l'eclifsantvcilt Am 1. Dezember 1961 beging Rechtsanwalt Carl Koch aus Schönberg (Kreis Grevesmühlen) sein 50jähriges Berufsjubiläum. In seinem arbeitsreichen Leben konnte Rechtsanwalt Koch viele Erfahrungen sammeln, die er nach der Zerschlagung des Faschismus für den Aufbau einer neuen, demokratischen Justiz zur Verfügung gestellt hat. Rechtsanwalt Koch ist insbesondere in den zwanziger Jahren durch sein mutiges Auftreten als Verteidiger im sog. Jakubowski-Prozeß bekannt geworden. Der Justizmord an dem in Mecklenburg wohnenden polnischen Landarbeiter Jakubowski, der das Opfer eines Intrigenspiels wurde, in dem Staatsanwalt und Richter ihre Karriere höher einschätzten als ein Menschenleben, hat damals die Weltöffentlichkeit erschüttert und ist auch mehrfach literarisch behandelt worden. Der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, hat Herrn Carl Koch zu seinem 50jährigen Jubiläum als Rechtsanwalt und zugleich zu dem schönen und seltenen Fest der Goldenen Hochzeit die herzlichsten Glückwünsche ausgesprochen. 842;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 842 (NJ DDR 1961, S. 842) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 842 (NJ DDR 1961, S. 842)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die einen hohen Grad ahkGeseilschaflsgefiihrjichkeit haben und in enger Beziehung zu den Staatsverbrechen stehen ozw. für deren Bearb-.iung Staatssicherheit zuständig .firreinö? Richtlinie.

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