Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 840

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 840 (NJ DDR 1961, S. 840); Staaten zu gewährleisten. Alle diese Ziele werden durch den in Rede stehenden Friedensvertrag erreicht werden, wenn von den Ursachen und Ergebnissen des zweiten Weltkrieges, der im wesentlichen ein Krieg gegen den Faschismus war, ausgegangen wird. Es werden also vor allem solche Bestimmungen aufgenommen werden müssen, die geeignet sind, künftigen Kriegsursachen entgegenzuwirken8. Die entscheidende Ursache für den zweiten Weltkrieg ist in der Aggressionspolitik Hitler-Deutschlands zu suchen. Da Österreich das erste Opfer der Aggression Hitler-Deutschlands war, werden die Bestimmungen, die die Bereinigung der Aggression gegen Österreich und die Regelung des künftigen Verhältnisses zwischen den beiden deutschen Staaten einerseits und Österreich andererseits enthalten sollen, einen nicht unwichtigen Teil des Friedensvertrages bilden. 2. In dieser Beziehung werden unzweifelhaft die Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages herangezogen werden können. Schon in der Moskauer Deklaration der Regierungen Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30. Oktober 1943 wurde die Annexion Österreichs durch Deutschland für null und nichtig erklärt10. Diese Bestimmung ist in die Präambel des österreichischen Staatsvertrages aufgenommen worden. Nun werden die beiden bestehenden deutschen Staaten in einem Friedensvertrag endgültig und feierlich die Annullierung der Annexion Österreichs, das im Staatsvertrag enthaltene Verbot des Anschlusses Österreichs an Deutschland, zur Kenntnis zu nehmen haben und ihrerseits auf alle territorialen und politischen Ansprüche gegenüber Österreich verzichten müssen. Die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in den Friedensvertrag, wie dies in dem Vorschlag der Sowjetunion für einen Friedensvertrag mit Deutschland vorgesehen ist (Art. 13), wird von erheblicher rechtlicher Bedeutung sein. Denn der österreichische Staatsvertrag ist, soweit er Deutschland betrifft, ein Vertrag zugunsten und zu Lasten Dritter, da Deutschland selbst, das heißt die beiden bestehenden deutschen Staaten, den Staatsvertrag nicht mit unterzeichnet hat. Gewiß gehören die meisten der angeführten Bestimmungen, wie die über die Unabhängigkeit Österreichs, das Verbot des Anschlusses, die Regelung der Grenzen Österreichs, zum festen Bestand des Völkerrechts. Aber kein deutscher 8-vgl. Peck, Die Völkerrechtssubjektivität der DDR, Berlin 1961, S. 14 fl. 9 Art. 3 des österreichischen Staatsvertrages lautet: „Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland. Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.* 1 2: Art. 4: i,Verbot des Anschlusses. 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen. 2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern Oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.0 Art. 5: i,Grenzen Österreichs. Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden haben.“ l° vgl. auch Verosta, Die Internationale Stellung Österreichs, 1947, S. 52. Staat soll künftighin, unter welchem Vorwand immer, die Möglichkeit haben, seine feierlich eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Österreichs in Abrede zu stellen. Die Bekräftigung der betreffenden Bestimmungen in einem Friedensvertrag, insbesondere der Bestimmungen des Art. 4 des österreichischen Staatsvertrages über das Verbot einer politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung Österreichs und Deutschlands, hätte gerade in der gegenwärtigen Zeit eine sehr wesentliche politische und rechtliche Wirkung. Ohne hier die politische und wirtschaftliche Frage eines Beitritts oder einer Assoziierung Österreichs zur sog. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) behandeln zu wollen, sei doch darauf hingewiesen, daß die in Österreich sehr lautstarken Anhänger einer Verbindung mit der EWG immer wieder auf die Hindernisse stoßen, die diese klaren Bestimmungen des Staatsvertrages für eine engere Verbindung mit der EWG darstellen. Die zitierten Bestimmungen spielen in der Diskussion eine nicht unwesentliche Rolle,. und der österreichische Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, Dr. Kreisky, mußte sich wiederholt mit diesen Fragen auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht nicht uninteressant zu vermerken, daß der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau Österreichs, Dr. Bock, der für eine engere Bindung mit der EWG eintritt wie er betont, im Rahmen der österreichischen Neutralität , unlängst einen Appell an die Völkerrechtler gerichtet hat, doch das theoretische Rüstzeug dafür zu liefern, daß die freie Handelspolitik eine Stütze der Souveränität und damit der Neutralität ist11 12, d. h. die Zulässigkeit der Assoziierung zur EWG zu begründen. Bock gibt hier indirekt zu, daß die Zulässigkeit einer Verbindung mit der EWG nicht nach dem objektiven Recht, sondern das Recht nach seinem Willen interpretiert werden soll. Österreichische Völkerrechtler haben zu diesen Fragen bereits in der Vergangenheit Stellung bezogen. Verwiesen sei z. B. auf den Innsbrucker Völkerrechtler Kipp, der folgendes schreibt: „Die österreichische Neutralität ist daher nicht nur im innerstaatlichen, sondern auch im zwischenstaatlichen Bereich verankert, nicht mehr bloßer Wille zu einer bestimmten Politik, sondern Instrument des Völkerrechts, das insbesondere der nun immerwährend neutralen Republik Österreich in Kriegszeiten, aber auch in Friedenszeiten bestimmte Verhaltensweisen vorschreibt, von denen später die Rede sein soll Vom Europa der Sechs haben sich Österreich und die Schweiz in gleicher Weise ferngehalten. Sie sind nicht der Montanunion, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder dem Euratom beigetreten. Das hat seinen Grund fürs erste darin, daß die genannten europäischen Organisationen reine Wirtschaftsunionen aber nicht in der Art der unpolitischen Verwaltungsunionen sind. Die Aufnahme immerwährend neutraler Staaten in solche Wirtschaftsunionen begegnet prinzipiellen Schwierigkeiten. Die Schweizer Völkerrechtswissenschaft meldet gegen den Beitritt eines permanent Neutralen zu einer Zolloder Wirtschaftsunion schwere Bedenken an, Bedenken, die ihre guten Gründe haben. Kipp sagt dann zusammenfassend: „Ein immerwährend neutraler Staat wird daher, wenn nicht alle seine Partner die gleiche Form der Neutralität beobachten, an Wirtschaftszusammenschlüssen mit anderen Staaten nur teilnehmen können, wenn sie ihm seine Außenhandelsfreiheit im wesentlichen belassen und von ihnen keine, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Tendenzen ausgehen, 11 „Presse“ (Wien) vom 1. Oktober 1961. 12 Juristische Blätter 1960 S. 85.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 840 (NJ DDR 1961, S. 840) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 840 (NJ DDR 1961, S. 840)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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