Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 839

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 839 (NJ DDR 1961, S. 839); 1 der Verhandlung auf die Zuhörer, wenn von den Schöffen sachdienliche Fragen gestellt werden und erkennbar ist, daß das ganze Gericht sich um die Erforschung der Wahrheit bemüht. In ihrer außergerichtlichen Tätigkeit bedürfen die Schöffen ebenfalls einer größeren Unterstützung. Die Arbeit mit den Schöffenkollektiven in den Betrieben, die Hilfe bei ihrer politischen Massenarbeit muß zum Bestandteil der Leitungstätigkeit der Direktoren werden. Den Leitern der Justizverwaltungsstellen wird empfohlen, eine systematische und inhaltliche Kontrolle über die Schöffenarbeit auszuüben und dafür zu sorgen, daß gute Beispiele der Arbeit einzelner Schöffen oder ganzer Kollektive im Bezirk und in der Schöffenzeitschrift popularisiert werden. * Die hier geäußerten Gedanken können nur der Anfang einer gründlichen Auswertung des XXII. Parteitages ' sein. Nur durch gemeinsame Überlegungen und Diskussionen werden wir alle Probleme voll erfassen. Deshalb sollte in den Spalten der „Neuen Justiz“ ein lebhafter Gedankenaustausch darüber erfolgen. Der XXII. Parteitag hat einen neuen Abschnitt in der Geschichte der Menschheit eingeleitet. In historisch kurzer Frist wird erstmalig in einem Lande der Kommunismus aufgebaut. Aus einem bisher nur in der Vorstellung existierenden Bild wird er durch die hingebungsvolle, bewußte Arbeit des Sowjetvolkes zur lebendigen, greifbaren Wirklichkeit. Das gibt uns neue Impulse und Anregungen für unseren Kampf und verpflichtet dazu, noch größere Anstrengungen zur Errichtung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und zur gemeinsamen Stärkung des sozialistischen Lagers zu machen. Das ist zugleich die beste Unterstützung der sowjetischen Menschen bei der Verwirklichung ihres gigantischen Programms. Rechtsanwalt Dr. KURT REGNER, Wien Österreich und der Abschluß eines deutschen Friedensvertrages Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Friedensvertrages Es ist wohl unbestreitbar, daß Österreich am baldigen Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten besonders interessiert sein muß, und zwar nicht nur, weil jede friedliche Regelung einer Streitsache, insbesondere die formelle Beendigung eines Kriegszustandes, für alle Staaten von Vorteil ist, sondern weil viele österreichische Probleme durch einen Friedensvertrag positiv gelöst werden können. Daher soll der folgende Beitrag einige Fragen vom österreichischen Standpunkt aus beleüchten, wobei vielleicht die Erfahrungen, die Österreich in der Vergangenheit, insbesondere mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955* gemacht hat, verwertet werden können. Auch in Österreich wird die Frage nach dem Sinn des Völkerrechts diskutiert. In einem Punkt stimmen dabei die sonst sehr unterschiedlichen Meinungen überein, nämlich darin, daß das Völkerrecht dem Frieden dienen soll. Ist aber das Ziel des Völkerrechts die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung des Friedens, etwa einer „Friedensordnung“ noch Verdross1 2, oder eines der drei Ziele des Rechts, „der Ordnung des Zusammenlebens an sich, des Friedens“ nach Bindschedler (Bern)3 oder des „Rechtsprinzips“ der guten Nachbarschaft nach von der H e y d t e (München)4, oder des Prinzips der „friedlichen Koexistenz aller Staaten“ nach T u n k i n (Moskau)5, so stehen alle Bestrebungen, die sich gegen den Abschluß eines Friedensvertrages mit .den beiden deutschen Staaten stellen, nicht mehr auf dem Boden des Völkerrechts; sie sind politische Bestrebungen, die mit dem allgemeinen Friedensziel des Völkerrechts nicht in Einklang zu bringen sind. Einzelne Regierungen mögen verschiedener Meinung über den Inhalt von Friedensverträgen sein; sie können sich jedoch nicht ernstlich gegen den Abschluß von Friedens- 1 Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1955, Nr. 152. 2 Verdross, Völkerrecht, 4. Aufl., Wien 1959, S. 13 ff. 3 Völkerrecht und rechtliches Weltbild, Festschrift Alfred Verdross, Wien 1960, S. 75. 4 ebenda, S. 134. 5 ebenda, S. 293. Verträgen überhaupt stellen, ohne mit dem Ziel des Völkerrechts in Widerspruch zu geraten. Meinungsverschiedenheiten können nur im Verhandlungsweg beseitigt werden. Wer daher gegen Verhandlungen über den Abschluß eines Friedensvertrages ist, der wendet sich im wesentlichen auch gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. Der Abschluß eines Friedensvertrages ist die normale Form der Beendigung eines Krieges. Wohl kennt die Geschichte des Völkerrechts eine Beendigung von Kriegen durch einfaches Aufhören der Feindseligkeiten oder durch die Unterwerfung des Feindstaates; in den allermeisten Fällen jedoch kamen die ehemaligen Feindstaaten zu einem Abkommen, in das bestimmte Bedingungen über die künftigen Rechtsverhältnisse der beteiligten Staaten aufgenommen wurden.6 Sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Weltkrieg wurden zahlreiche Friedensverträge geschlossen. In Europa ist lediglich der Friedensvertrag mit den aus dem zweiten Weltkrieg hervorgegangenen zwei deutschen Staaten noch zu schließen. Auch vom Standpunkt des besonderen Völkerrechts aus erscheint der Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland geradezu geboten. Dabei soll nicht nur auf das Potsdamer Abkommen Rücksicht genommen werden, sondern auch auf den österreichischen Staatsvertrag, in dem im Art. 3 ausdrücklich von einem künftigen „deutschen Friedensvertrag“ gesprochen wird, in den bestimmte, für Österreich sehr bedeutende Bedingungen aufgenommen werden sollen. Daraus ist also zu ersehen, daß alle Signatarmächte des österreichischen Staatsvertrages im Jahre 1955 einhellig der Meinung waren, daß der bestehende Zustand von einem Friedensvertrag abgelöst werden muß7. Zum Inhalt des Friedesvertrages 1. Im allgemeinen soll ein Friedensvertrag die Bereinigung aller mit dem Kriegszustand verbundenen Probleme bringen, den Schlußstrich unter die Vergangenheit setzen, gleichzeitig aber die künftigen Rechtsverhältnisse regeln, um auf diese Weise eine ruhige und friedliche Entwicklung der an dem Friedensvertrag interessierten 6 vgl. Oppenheim,/Lauterpacht, International Law, 1940, Bd. 2, S. 469; Verdross, a. a. O., S. 359 f. 7 vgl. auch Art. 11 des österreichischen Staatsvertrages. 839 *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 839 (NJ DDR 1961, S. 839) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 839 (NJ DDR 1961, S. 839)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die erarbeiteten Informationen zusammengeführt und analytisch verarbeitet werden. können über Bürger der sowie über Ausländer, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Territorium der bewegen können. Da die politisch-operative Abwehrarbeit gegen die Feindtätigkeit von Angehörigen der Aufgabe aller Diensteinheiten Staatssicherheit ist, haben die Leiter der Untersuchungshaftanstalten noch besser als bisher zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Verhinderung jeglicher Feindeinflüsse konzentrieren darf, sondern es darüberhinaus darauf ankommt, alle unsere Möglichkeiten zur Unterstützung der Erfüllung der volkswirtschaftlichen Diskussionsbeitrag des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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