Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 832

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 832 (NJ DDR 1961, S. 832); werden braucht. Der Ausspruch dieses Rechtssatzes erfordert jedoch nicht, auf Grund der in dem Urteil des 1. Zivilsenats 1 Uz 2/60 vom 16. Mai 1960 enthaltenen Ausführungen, bei Lieferung einer qualitativ anderen Ware (von geringerem Werte) habe der Verkäufer den Preis entsprechend zu ändern, das Plenum des Obersten Gerichts gemäß § 67 GVG anzurufen; denn der 1. Zivilsenat hat erklärt, er habe für die Zukunft gegen die hier dargelegten Auffassungen keine Bedenken, wobei übrigens darauf hinzuweisen ist, daß zu der Zeit, als das Urteil 1 Uz 2/60 erging, Preisbewilligungen für einzelne Importe nicht in der jetzigen Ausdehnung Vorlagen. Im vorliegenden Fall war nur eine Minderleistung, nicht die Lieferung einer anderen Sache gegeben; denn teilweise statt völlige Entfettung ist nur als ein gradueller Unterschied zu betrachten, so daß der Verkäufer, also der Kläger, den Preis angemessen herabzusetzen hatte. Allerdings sind die Preisstellen nicht gehindert, auch in derartigen Fällen Preisfestsetzungen, insbesondere auch Preisbewilligungen, zu erlassen. Das ergibt sich schon aus der praktischen Erwägung, daß es im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine Minderleistung vorliegt oder eine andere Ware geliefert worden ist. Erläßt die Preisstelle eine Preisbewilligung oder Preisanordnung, so ist von da ab die ihr unterfallende Lieferung als Lieferung einer anderen Sache anzusehen. Es kommt von da an nicht mehr auf die Größe und Erheblichkeit des sachlichen Unterschiedes an, da die Preisstelle hierüber maßgeblich befunden hat. Diese Entschließung wirkt aber nicht zurück. Wenn der Verkäufer also auf Grund -der sachlich zutreffenden Annahme, es liege nur eine Minderleistung vor, den Preis herabgesetzt hat, so bleibt diese Herabsetzung für die Vertragsbeteiligten verbindlich, falls sie nicht offensichtlich zu weit ging und daher nicht zu verantworten war. Dem Bezirksgericht ist also darin zuzustimmen, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Preis verbindlich war und die spätere Preisbewilligung nicht zu einer Nachzahlung führen kann. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß das Bezirksvertragsgericht D. in dem Vertragsschiedsverfahren des Kühlbetriebes B. gegen den jetzigen Kläger und auch in dem Vertragsschiedsverfahren des jetzigen Klägers gegen den Konsumgenossenschaftsverband der Stadt D. anders entschieden hat. In beiden Fällen handelt es sich um Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben, die dem Vertragsgesetz unterstehen. Es ist also schon das materielle Recht, das in den damaligen Streitigkeiten anzuwenden war, mit dem hier anzuwendenden nicht völlig identisch. Die in den Kaufverträgen getroffene Vereinbarung der Anwendung der Allgemeinen Lieferbedingungen für die Haupterzeugnisse der Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 10. September 1953 (ZB1. S. 471) und übrigens auch des Vertragsgesetzes können die Verbindlichkeit von Vorschriften nicht beseitigen, die für nichtsozialistische Betriebe gelten, z. B. die Tatsache, daß die hier in Betracht kommenden Preise für sie als Verkäufer Höchstpreise sind, die im gegenseitigen Einvernehmen beim Weiterverkauf rechtsverbindlich unterschritten werden können. Zwecks Regelung künftiger Fälle soll noch darauf hingewiesen werden: Wenn zwar objektiv die Lieferung einer anderen Ware vorliegt, aber, weil der Unterschied zum Preisbild der amtlichen Preisfestsetzung immerhin noch verhältnismäßig gering ist, ein Grenzfall gegeben ist, in dem der Verkäufer sich als berechtigt zur eigenverantwortlichen Herabsetzung des Preises ansehen kann, ist eine derartige Preisvereinbarung als wirksam anzusehen, schließt also eine Nachforderung kraft späterer amtlicher Preisfestsetzung aus. Dieses Ergebnis ist deshalb notwendig, weil der Verkäufer, insbesondere bei Nahrungsmitteln und anderen verderblichen Waren, bestrebt sein muß, die Erzeugnisse, insbesondere Importwaren, möglichst bald dem Verbrauch zuzuführen, schon um die Lagerräume für künftige Lieferungen frei zu machen. Allerdings können diese Erwägungen nicht Platz greifen, wenn unzweifelhaft eine andere Ware als die dem Preisbild entsprechende geliefert worden ist. Trotzdem muß sich aber auch in solchen Fällen, wenn der berechnete Preis nicht offensichtlich aus dem allgemeinen Preisgefüge herausfällt, der nicht zu den sozialistischen Betrieben gehörende Käufer darauf verlassen können, daß der liefernde volkseigene Betrieb den Preis richtig berechnet hat, da ihm ja die Preisbewilligung nicht mitgeteilt zu werden braudit. In derartigen Fällen würde, wenn nachträglich eine amtliche Preisbewilligung erlassen wird, die einen höheren als den vereinbarten Kaufpreis festsetzt, zwar der Käufer an sich den Preisunterschied nachzuzahlen haben; er könnte aber, wie das Büro der Regierungskommission für Preise zutreffend ausführt, eine Schadensersatzforderung in derselben Höhe geltend machen, da der Verkäufer durch eine unzulässige eigenmächtige vorbehaltlose Preisfestsetzung ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) verletzt hat. Anders liegt es, wenn der Verkäufer eine künftige amtliche Preisfestsetzung Vorbehalten oder sonst auf die Vorläufigkeit seiner Preisberechnung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall braucht jedoch diese Erwägung nicht angestellt zu werden, da, wie dargelegt, die eigenverantwortliche Preisfestsetzung durch den Verkäufer berechtigt und bindend war. (Schluß des Beitrags von S. 836) Um eine einheitliche Rechtsprechung auch in Verkehrssachen zu sichern, sollten diese in jedem Kreis nur einem Richter und einem Staatsanwalt zur Bearbeitung übertragen werden. Damit ist gewährleistet, daß Richter und Staatsanwalt einen genauen Überblick über den Stand und den Umfang der Verkehrsdelikte im Kreis haben und dementsprechend die Strafpolitik entsprechend der Gesellschaftsgefährlichkeit verfolgen können. Bei uns war in den letzten Monaten ein erhebliches Ansteigen der Vergehen gegen § 49 StVO zu verzeichnen. Um dem entgegenzuarbeiten, wurden fühlbare Erziehungsmaßnahmen in Form kurzfristiger Freiheitsstrafen notwendig. Gleichzeitig haben wir in der Tagespresse über Verkehrsunfälle und Verhandlungen in Verkehrssachen geschrieben, verstärkt die öffentliche Bekanntmachung der Urteile gern. § 7 StEG in den Betrieben angeordnet und diesen Fragen in Justizveranstaltungen eine größere Aufmerksamkeit gewidmet. Insbesondere diese Form der Aufklärung hat gute Erfolge gebracht. MANFRED SCHMIDT, Richter am Kreisgericht Wittenberg 832;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 832 (NJ DDR 1961, S. 832) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 832 (NJ DDR 1961, S. 832)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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