Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 829

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 829 (NJ DDR 1961, S. 829); im allgemeinen nicht so weitgehende Möglichkeiten, alle Beschädigungen, die die Mietsache aufweisen kann, zu entdecken, wie der Rückempfang der Sache selbst, d. h. die Erlangung der Verfügungsmacht über sie. Es ist auch, wie die Parteien übereinstimmend zum Sitzungsprotokoll vom 8. März 1960 erklärt haben, nicht etwa vereinbart worden, daß die Sachen der Klägerin zurückgegeben werden sollten. Dann hätte nämlich die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Sachen abholen zu lassen. Ein solches Recht sollte sie aber nicht haben, da ja der künftige Mieter die Sachen, ohne bereits der Klägerin gegenüber Mieter geworden zu sein, benutzte. 2. Es kann darüber hinaus die Meinung vertreten werden, daß die Klägerin die Sachen erst am 29. April 1958 zurückerhalten hat, da der 28. April 1958 ja noch zum Mietzeitraum gehörte, an diesem Tage also weder der Klägerin noch dem neuen Mieter ein Verfügungsrecht zustand. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ist die Verjährung durch die Klageeinreichung am 28. Oktober 1958 unterbrochen worden. Das Bezirksgericht hat bei der Prüfung dieser Frage sich zwar mit § 209 BGB, nicht aber mit der diese Bestimmung ergänzenden Vorschrift des § 496 ZPO befaßt und § 2 der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl. I S.7) angewandt, dessen Bestimmungen durch die auf § 38 Abs. 1 AnglVO beruhende Anwendbarkeit des § 496 ZPO für das Verfahren erster Instanz vor dem Bezirksgericht hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gegenstandslos geworden sind. Es muß bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen werden, daß die Vorschriften unseres Rechts eine Einheit bilden, wenn es auch aus verschiedenen Gründen notwendig ist, sie in eine Reihe von Gesetzen aufzugliedern. Diese Erwägung gilt ganz allgemein, in gesteigertem Maße aber für die Rechtseinrichtungen der Verjährung und ihrer Unterbrechung, die sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Bedeutung haben. Im übrigen hätte das Bezirksgericht, da § 496 Abs. 3 Satz 1 ZPO denselben Wortlaut wie § 2 Abs. 2 der 4. VereinfVO hat, bei dessen Anwendung zu demselben nachstehend dargelegten Ergebnis kommen müssen. Nach § 496 Abs. 3 Satz 1 ZPO tritt, wenn durch die Zustellung die Verjährung unterbrochen werden soll, diese Wirkung bereits mit Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung ein. Es kommt also überhaupt nicht darauf an, ob gerade ein Güteantrag eingereicht oder statthaft ist. Notwendig ist nur, daß der eingereichte Antrag oder die eingereichte Erklärung bei ihrer Zustellung die Verjährung unterbrechen würde. Das ist bei einer Klageschrift unzweifelhaft der Fall. Daß nach Satz 2 a.a.O. der Güteantrag der Klageschrift gleichgesetzt wird, bedeutet eine Verstärkung der Wirkung des Güteantrags oder, genauer gesagt, eine Klarstellung dieser Wirkung, aber keinesfalls eine Abschwächung der Wirkung der Klageschrift. Die Bestimmung des § 496 Abs. 3 ZPO, daß die Einreichung des Antrags diese Wirkung nur hat, sofern die Zustellung demnächt erfolgt, bedeutet nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht, daß Nachsicht zu gewähren sein würde, wenn die Klage bereits einige Tage vor Fristablauf eingereicht war, so daß ihrg, Zustellung ebenfalls vor Fristablauf erwartet werden konnte, tatsächlich die Zustellung aber erst nach Fristablauf bewirkt wurde. Nach der Vorschrift des Gesetzes tritt vielmehr die Unterbrechung bei Klageeinreichung ein, wenn der Antrag hier die Klageschrift demnächst zugestellt wird. Das ist, wie der Senat bereits in dem Urteil 2 Zz 1/60 vom 22. März 1960 (NJ 1960 S. 478) ausgesprochen hat, nur dann nicht der Fall, wenn die Klageschrift erst längere Zeit nach ihrer Einreichung zugestellt wird und diese Verzögerung im wesentlichen auf einem Verschulden des Klägers beruht; denn da, im Gegen- satz zu den ursprünglichen Fassungen der entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, jetzt die Klage von Amts wegen zugestellt wird, kann dem Kläger, der hierauf nur verhältnismäßig geringen Einfluß hat, deren Verzögerung nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden (hierin ist auch der innere Grund dafür zu erblicken, daß nicht mehr die Zustellung, sondern die bloße Einreichung grundsätzlich genügt). Ein derartiges Verschulden des Klägers, das die Unterbrechung der Verjährung durch Klageeinreichung unwirksam macht, liegt z. B. vor, wenn er den angeforderten Kostenvorschuß mit erheblicher Verzögerung einzahlt oder dann, wenn das Gericht die Zustellung der Klageschrift erheblich verzögert, wenn er nicht seinerseits hieran erinnert. Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Ein Zeitraum von 35 Tagen zwischen Einreichung und Zustellung ist nicht derartig lang, daß er der Unterbrechungswirkung der Klageeinreichung entgegenstehen könnte, wenn auch zu bemerken ist, daß das Bezirksgericht auf die Verkürzung derartiger Zwischenräume bedacht sein muß. Vor allem aber hat die Klägerin alles von ihr zu Fordernde getan, um die Zustellung zu beschleunigen. Sie hat bereits am Tage nach Klageeinreichung den Vorschuß, und zwar ohne Aufforderung, bezahlt. Am 1. Dezember 1958 hat sie schriftlich an die Zustellung erinnert. Daß dieses Schreiben keine Wirkung mehr ausüben konnte, weil am Tage seines Eingangs die Zustellung erfolgte, kann nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Die Verjährung des Klageanspruchs ist also form- und fristgerecht, mithin rechtswirksam unterbrochen. Eine Verwirkung des Klageanspruchs liegt gleichfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts erfordert die Verwirkung nicht nur Zeitablauf, sondern auch ein Verhalten des Gläubigers, das beim Schuldner die Annahme eines Verzichtes nahelegen kann. Auf dieses zweite Erfordernis ist, wenn Ansprüche verjährt sein sollen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen, namentlich der besonders kurzen von einem halben Jahre, besonderes Gewicht zu legen. Es bestehen hier keine gesellschaftlichen Bedenken, die bei Geltendmachung jahrelang zurückliegender, aber bei langer Verjährungsfrist noch nicht verjährter Ansprüche immerhin entstehen können, z. B. auf Grund der Erwägung, daß einem Betrieb keine jahrzehntelange Aufbewahrung von Schriftstücken zugemutet werden kann und nach Ablauf einiger Jahre erfahrungsgemäß andere Beweismittel an Wert verlieren. Verwirkung würde also bei bloßem Schweigen der Klägerin noch nicht angenommen werden können. Im vorliegenden Fall hat sie aber nicht geschwiegen. Sie hat bereits unter dem 15. Mai 1957 erklärt, sie müsse den Verklagten für die Beschaffenheit der gepachteten Gegenstände verantwortlich machen. Sie hatte ihn also bereits während seiner Pachtzeit auf seine Sorgfaltspflicht hingewiesen. Auch das steht der Annahme einer Verwirkung entgegen. Andererseits kann aus Verhandlungen über Vermietung an einen anderen für die Zeit nach Ablauf des bestehenden Mietvertrags und auch aus dem Abschluß eines für die Zukunft geltenden Mietvertrags keine Verwirkung hergeleitet werden. Dem Vermieter steht frei, wenn das Erlöschen eines Mietvertrags an einem bestimmten zukünftigen Termin feststeht, sich um die künftige Vermietung zu kümmern; dadurch erleidet er keinen Verlust von Rechten aus dem bestehenden Mietvertrag. Der Klageanspruch ist also weder verjährt noch verwirkt. Das auf der unrichtigen Annahme der Verjährung beruhende Urteil des Bezirksgericht war daher aufzuheben. Die Verhandlungen dieses Gerichts haben sich auf den Grund des Anspruchs, und sein Urteil hat sich auf ein 829;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 829 (NJ DDR 1961, S. 829) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 829 (NJ DDR 1961, S. 829)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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