Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 828

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 828 (NJ DDR 1961, S. 828); dieser mit Wirkung vom 1. Mai 1958 die 96 Muldenkipper mietete, dagegen die übrigen Geräte als unbrauchbar ablehnte. Die Klägerin hat vom Verklagten, da er die Muldenkipper nicht pfleglich behandelt habe, deren Instandsetzung, hilfsweise Zahlung von 5300 DM gefordert. Die Klageschrift ist am 28. Oktober 1958 beim Bezirksgericht ehigegangen, und am folgenden Tage hat die Klägerin unaufgefordert die Prozeßgebühr entrichtet und um beschleunigte Terminsanberaumung gebeten. Der Senatsvorsitzende hat am 1. Dezember 1958, an dem auch eine Erinnerung der Klägerin einging, Termin auf den 11. Dezember 1958 anberaumt. Klageschrift und Terminsladung sind dem Verklagten am 3. Dezember 1958 zugestellt worden. Der Verklagte hat seinen Antrag auf Klagabweisung einerseits mit der Behauptung normalen Gebrauchs der Muldenkipper, andererseits mit der Einrede der Verjährung begründet. Nach seiner Auffassung hat die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB bereits mit einer infolge des bevorstehenden Ablaufs der Mietzeit im September 1957 vorgenommenen Besichtigung zu laufen begonnen, zumal einige Zeit darauf der VEB Steinbruch F. tatsächlich den Steinbruch betrieben, die Muldenkipper benutzt und den Pachtzins unmittelbar an die Klägerin bezahlt habe. Selbst wenn die Verjährungsfrist aber erst am 28. April 1958 zu laufen begonnen hätte, sei die Verjährung vollendet, weil die Verjährung nicht durch Einreichung der Klageschrift unterbrochen werde, sondern abweichend vom Güteantrag, der beim Bezirksgericht nicht möglich sei, erst mit der Zustellung. Außerdem sei der Klaganspruch verwirkt, da die Klägerin ihn erst mit Schreiben ihres Anwalts vom 28. Oktober 1958 vorgebracht hätte. Das Bezirksgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hält für die Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Klage deren Zustellung für notwendig Allerdings trete diese Wirkung nach § 2 der 4. Vereinfachungs-Verordnung vom 12. Januar 1943 bereits mit der Einreichung des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Es sei dann aber erforderlich, daß die Klageschrift einige Zeit, etwa fünf bis zehn Tage, vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht werde. Nur dann, wenn sie trotzdem erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werde, sei die Verjährung unterbrochen. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberste Gericht dieses Urteil aufgehoben. Aus den Gründen: 1. Die Einrede der Verjährung, auf Grund derer das Bezirksgericht die Klage abgewiesen hat, greift nicht durch. Zutreffend hat das Bezirksgericht ausgeführt, daß nach § 558 Abs. 2 BGB die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem er die Sache zurückerhält. Nach Auffassung des Bezirksgerichts hat die Klägerin die Muldenkipper am 28. April 1958 zurückerhalten. Das ist im Ergebnis richtig, wenn auch nicht davon gesprochen werden kann, daß die Parteien, wie das Bezirksgericht anscheinend annimmt, hierüber einig gewesen seien. In Wirklichkeit hat der Verklagte im ersten Rechtszug ausweislich der von ihm nach dem Tatbestand des Urteils erster Instanz vorgetragenen Schriftsätze vorgebracht, die Kipper seien schon vor diesem Zeitpunkt als zurückgegeben anzusehen, da die Klägerin sie besichtigt, also .die Möglichkeit ihrer Prüfung erhalten und ihre Weitergabe an den VEB (K) Steinbruch vereinbart habe. Er hat diese Stellungnahme im Berufungsrechtszuge aufrechterhalten. Diese Darlegung trifft aber nicht zu. Es ist allerdings richtig, daß Zurückerhalten im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB nicht unter allen Umständen zu bedeuten braucht, daß der Mieter die Sachen in den Gewahrsam des Vermieters zurückbringt. Zunächst kann das dann nicht erforderlich sein, wenn der Vermieter es ohne einen ihn hierzu berechtigenden Grund nach Beendigung des Mietverhältnisses ablehnt, die Sachen wieder zurückzunehmen, obwohl der Mieter sie hierfür bereithält oder sie ihm sogar zugesandt hat. Der Vermieter kann nicht die Möglichkeit haben, durch eine solche unbegründete Weigerung den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Aber auch abgesehen von derartigen Fällen wird nicht gefordert werden können, daß der Mieter Sachen, die auf dem von ihm benutzten Grundstück nach Beendigung der Mietzeit verbleiben, die insbesondere von einem späteren Mieter benutzt werden sollen, dem Vermieter zusendet. Es wäre offensichtlich volkswirtschaftlich nicht vertretbar und ist daher schlechthin untunlich. die Sachen, lediglich um den Beginn der Verjährungsfrist sicherzustellen, zweckloserweise hin- und herzutransportieren. Dies gilt auch dann, wenn nur bewegliche Sachen, insbesondere Geräte, vermietet werden, während, wie hier, der Grund und Boden, auf dem sie untergebracht waren, nicht Gegenstand des Mietvertrages ist, aber mit Wissen des Vermieters aus anderen Gründen vom bisherigen Mieter geräumt und von dem späteren Mieter alsbald übernommen wird. Die Gesetzesbestimmung erfordert keine Versendung der vermieteten Sachen; es genügt vielmehr auch hierfür, daß der Mieter den Besitz an den gemieteten Sachen aufgibt und der Vermieter sie in seinen unmittelbaren Besitz nimmt oder daß der neue unmittelbare Besitzer zu ihm in einem Mietverhältnis steht. Das ist aber hier nicht geschehen. Allerdings hat der VEB (K) Steinbruch die Muldenkipper mit Wissen der Klägerin schon vor dem 28. April 1958 benutzt. Dadurch wurde er aber ihr gegenüber nicht Mieter oder Pächter. Er hatte vielmehr vom damaligen Mieter, dem Verklagten, nur den Gebrauch dieser Sachen überlassen erhalten. Er entrichtete hierfür eine Vergütung, nämlich dadurch, daß er den Mietzins bezahlte. Da die Klägerin diese Überlassung geduldet hat, hat sie die hierzu nach § 549 BGB erforderliche Erlaubnis mindestens stillschweigend erteilt. Sie hat auch nicht eingewendet, daß der VEB (K) Steinbruch die Geräte unerlaubterweise benutzt habe. Es mag auch sein, daß sie verpflichtet war, die Erlaubnis zu erteilen, da die Benutzung 'der Muldenkipper auch schon vor Ablauf des Mietvertrags auf Anordnungen übergeordneter Dienststellen beruhte und andererseits die Klägerin kein gegenteiliges Interesse haben konnte. Erlaubte Benutzung der Mietsache durch einen Dritten macht diesen aber nicht zum Mieter; sie verschafft ihm allenfalls die Stellung eines Untermieters, begründet also keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Vermieter. Daran ändert auch nichts, daß der VEB (K) Steinbruch seit März 1957 den Mietzins unmittelbar an die Klägerin gezahlt habfen mag. Das war lediglich eine Geschäftsvereinfachung, die an den Vertragsbeziehungen der Parteien nichts änderte, ebenso wie dies beim sog. Streckengeschäft liegt, wenn der Käufer den Kaufpreis unmittelbar an den Hersteller statt an den Verkäufer bezahlt. Die Tatsache der Benutzung der Muldenkipper durch den VEB (K) Steinbruch während der Mietzeit des Verklagten hat also an dessen Eigenschaft als Mieter nichts geändert. Sonstige Rechtshandlungen, die man als Ersatz des Zurückerhaltens im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB an-sehen könnte, sind nicht durchgeführt worden. Das gilt insbesondere für die Besichtigung der Gegenstände am 25. September 1957. Die Besichtigung als solche ersetzt den Rückempfang nicht. Auch vom technischen oder wirtschaftlichen Standpunkt aus kann sie ihm nicht gleichgesetzt werden; denn eine wenn auch eingehende Besichtigung gibt dem Vermieter 828;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 828 (NJ DDR 1961, S. 828) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 828 (NJ DDR 1961, S. 828)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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