Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 827

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 827 (NJ DDR 1961, S. 827); ÖZsskt uud „Justiz in d®p d&WAd&sp&publik J-reih eil für Oskar Kfeuwamt! Der Dekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Prof. Dr. Reintanz, hat an alle Juristischen Fakultäten der Universitäten Westdeutschlands das nachfolgende Schreiben mit der Aufforderung gerichtet, den Kampf um die Freilassung Oskar Neumanns zu unterstützen. D. Red. Halle, 1. November 1961 Sehr geehrte Herren! Geleitet von der Sorge um den Abbau der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik, erlaubt sich die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universitäf Halle-Wittenberg, ihre Aufmerksamkeit auf die erneute rechtswidrige Inhaftierung des westdeutschen Bürgers Oskar Neumann zu lenken. Es wird Ihnen nicht entgangen sein, daß der westdeutsche Politiker Oskar Neumann am 8. Juli 1961 in Rheinhausen bei Duisburg erneut verhaftet wurde und gegenwärtig in der Strafanstalt Cleve (Nordrhein-Westfalen) festgehalten wird. Diese polizeiliche Willkürmaßnahme hat bei uns - wie bei vielen Deutschen - größte Empörung ausgelöst, und wir wenden uns gegen die darin zum Ausdruck kommende Rechtsbeugung und Mißachtung verfassungsmäßiger Grundrechte durch die Polizei- und Justizorgane der Bundesrepublik. ln einer Zeit, in der der Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten das vorrangige Thema der nationalen und internationalen Politik ist, wird eine hervorragende politische Persönlichkeit wie Oskar Neumann hinter Gefängnismauern festgehalten, nur weil er bereits vor zehn Jahren in der Bundesrepublik mit anderen Demokraten und Patrioten an der Spitze der Volksbewegung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages stand; weil er dafür eintrat, daß es ein Ausdruck echter nationaler Selbstbestimmung ist, wenn das Volk über die Lebensfrage Krieg oder Frieden entscheidet, wurde er erneut inhaftiert. Entgegen den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit wurde u. a. Oskar Neumann mit Urteil des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. August 1954 wegen angeblichen Verbrechens nach § 129 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit „Vergehen" nach § 90a StGB und öffentlicher Beleidigung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Es stellt eine Verletzung der von den Vereinten Nationen feierlich verkündeten Menschenrechte wie auch des Grundgesetzes der Bundesrepublik dar, wenn Männer wie Oskar Neumann wegen ihres Eintretens für nationale Selbstbestimmung und für den Frieden verfolgt, verurteilt und inhaftiert werden. Wir wenden uns in der Überzeugung an Sie, daß es jeden ehrlichen und gerecht denkenden Deutschen empören muß, wenn Oskar Neumann jetzt widerrechtlich erneut eine dreijährige Gefängnisstrafe verbüßen soll, obwohl das diesbezügliche Urteil des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. August 1954 rechtswidrig, d. h. unter offenkundigem Bruch rechtsstaatlicher Grundsätze, ergangen ist. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, auf einen Beitrag von Prof. Dr. Geräts, „Die ersten Urteile des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofes in politischen Verfahren" (Neue Justiz 1954, Nr. 21, S. 618 ff.), hinzuweisen, der die hier gegebene Einschätzung fundiert. Es ist weiter unsere Überzeugung, daß Menschen, die dem Recht dienen, nicht an der Tatsache vorübergehen können, daß jedem Mißbrauch des Rechts auf das entschiedenste begegnet werden muß. Daher hat auch Ihre Stimme Gewicht, wenn Sie sich für die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze einsetzen, indem Sie gegen die widerrechtliche Inhaftierung von Oskar Neumann protestieren und sich für seine sofortige Freilassung einsetzen. Im Namen des Friedens und der Menschlichkeit ersucht Sie die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, gemeinsam mit allen Deutschen guten Willens die Forderung nach Freiheit für Oskar Neumann geltend zu machen. Mit vorzüglicher Hochachtung! Prof. Dr. Gerhard R e i n t a n z dtachtspradiUHCf Zivilrecht §§ 208, 558 Abs. 2 BGB; § 496 ZPO; § 38 Abs. 1 AnglVO. Das Zurückerhalten der Mietsache, das die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters in Lauf setzt, erfordert nicht unbedingt Rücksendung an ihn, aber die Möglichkeit, über sie verfügen zu könffin; bloße Besichtigung vor Vertragsablauf reicht nicht aus. Da die Vorschriften unseres Rechts eine Einheit bilden, ist die Ergänzung der Bestimmungen des BGB über die Verjährung und ihre Unterbrechung durch die ZPO und die AnglVO sorgfältig zu beachten. Die Verjährung wird auch durch eine am letzten Tage der. Verjährungsfrist bewirkte Einreichung der Klageschrift auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht unterbrochen, falls nicht die Zustellung erst nach erheblicher Zeit erfolgt und dieser Aufschub im wesentlichen auf das Verhalten des Klägers, z. B. Verzögerung der Einzahlung des vom Gericht geforderten Kostenvorschusses oder Unterlassung einer Erinnerung bei einer beim Gericht unterlaufenen Verzögerung, beruht. Darauf, daß zu den Voraussetzungen der Verwirkung nicht nur Zeitablauf, sondern auch ein Verhalten des Gläubigers gehört, das beim Schuldner die Annahme eines Verziehts nahelegen kann, ist bei kurzen Verjährungsfristen in besonderem Maße zu achten. OG, Urt. vom 3. Mai 1960 2 Uz 3/60. Die Klägerin hatte dem Verklagten ihre in einem von diesem betriebenen Steinbruch befindlichen Geräte, darunter 96 Muldenkipper, „verpachtet“. Im Frühjahr 1957 ging der Steinbruch in den Betrieb und die Rechtsträgerschaft des VEB Steinbruch F. über. Der Verklagte kündigte daraufhin der Klägerin am 15. März 1957 zum 28. April 1958. Unter dem 29. April 1958 schrieb er ihr: „Wir möchten mit diesem Schreiben feststellen, daß der seinerzeit zwischen Ihnen und uns geschlossene Vertrag abgelaufen ist. Da Sie uns wegen der weiteren Verwendung und des Einsatzes der Einrichtungen keine Nachricht gegeben haben ist es jetzt Ihre Sache, sich mit dem VEB Steinbruch F., in dessen Steinbruch C. die Gegenstände lagern oder eingesetzt sind, darüber zu verständigen, ob eine Weiterbenutzung bzw. Vermietung erfolgt.“ Verhandlungen, die die Klägerin schon vorher mit dem VEB Steinbruch begonnen hatte, führten dazu, daß 82 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen haben die für sie verbindlichen Vorgaben und gegebenen Orientierungen entsprechend der poitisch-operativen Lage in ihrem Verantwortungsbereich um- und durchzusetzen.

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