Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 825

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 825 (NJ DDR 1961, S. 825); II Ich vermag der von Schur in NJ 1961 S. 638 vertretenen Auffassung nicht zu folgen. Meines Erachtens ist bereits nach gegenwärtigem Strafprozeßrecht die Anwendung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels im beschleunigten Verfahren möglich und unumgänglich, wenn nicht gegen grundsätzliche Prinzipien des Strafprozeßrechts verstoßen werden soll. Wenn Ende sich in NJ 1961 S. 418 für die Anwendung der neuen Strafarten auch im beschleunigten Verfahren ausspricht, so überschreitet er nicht, wie Schur meint, die Grenzen einer möglichen Auslegung der Gesetzesnorm. Ende ist vielmehr im Ergebnis zu einer richtigen und begrüßenswerten Auslegung des § 232 StPO gekommen. Ich möchte im folgenden seine Beweisführung noch ergänzen. Sowohl Ende als auch Schur berufen sich auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1958 (NJ 1958 S. 538). Das Oberste Gericht weist hier zu Recht darauf hin, daß besonders bei der Anwendung der Strafarten des öffentlichen Tadels oder der bedingten Verurteilung nicht auf die Erziehungswirkung der Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Dagegen halte ich die ergänzende Argumentation des Obersten Gerichts, daß § 254 StPO erschöpfend die Straf arten auf zählt, die mit einem Strafbefehl ausgesprochen werden können, nicht für zutreffend. Meines Erachtens handelt es sich in § 254 StPO ebenso wie in § 232 StPO um Bestimmungen, die allein im Interesse der Wahrung der Rechte des Angeklagten bestimmte Höchstbegrenzungen für die anzuwendenden Strafen vorsehen. Im § 254 StPO wie im § 232 StPO sind bei den Hauptstrafen Freiheitsentzug bis zu sechs Monaten bzw. bis zu einem Jahr und Besserungsarbeit vorgesehen. Die Erwähnung der Strafart der Besserungsarbeit in den §§ 232 bzw. 254 StPO, die bis heute nicht in unser Strafensystem aufgenommen ist, zeigt eindeutig, daß die Terminologie der Srafprozeßordnung von 1952 auf eine erwartete Neufassung des Strafgesetzbuches abgestellt war, weshalb z. B. beim Strafbefehlsverfahren als Hauptstrafe bei Vergehen die Geldstrafe nicht mehr erwähnt wurde, da dieselbe nach den damaligen Vorstellungen als gerichtliche Hauptstrafe bei Vergehen und Verbrechen entfallen sollte. Obwohl also nach dem Wortlaut des § 254 StPO die Geldstrafe bei Vergehen nicht erwähnt war; wurde sie in der Gerichtspraxis weiter angewandt, soweit man überhaupt noch auf das Strafbefehlsverfahren zurückgriff. Die vorstehenden Überlegungen zeigen, daß die gegenwärtige Auslegung des § 232 StPO sich nicht zu eng an den Wortlaut klammern darf. Inhaltlich ist der § 232 StPO eindeutig eine Schutz Vorschrift für den Angeklagten. Im beschleunigten Verfahren ist dem Angeklagten die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nur kurzfristig möglich Auch der Umfang der Beweisaufnahme ist begrenzt. Deshalb die Forderung des Gesetzes, daß im beschleunigten Verfahren der Sachverhalt einfach und der Beschuldigte geständig sein muß. Wird § 232 StPO als Schutzvorschrift für den Angeklagten angesehen, dann darf m. E. nicht über diese Vorschrift eine Einengung der im beschleunigten Verfahren anwendbaren Strafarten eingeführt werden. Dann gilt wie in jedem normalen Strafverfahren der volle Anwendungsbereich der Strafmöglichkeiten, soweit ein Jahr Freiheitsentzug nicht überschritten wird. Eine solche Auslegung macht sich m. E. auch mit Rücksicht auf einige grundlegende Prinzipien des sozialistischen Strafprozeßrechts notwendig, insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Gewährleistung der Rechte des Angeklagten und der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Wollte man der Auffassung von Schur folgen und davon ausgehen, daß z. Z. im beschleunigten Verfahren nur die Strafe des Freiheitsentzuges angewandt werden kann, würde sich das Gericht bereits vor der Hauptverhandlung allein nach dem Akteninhalt darauf festlegen, daß in der betreffenden Sache auf unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden soll. Die volle Beachtung der Gesetzlichkeit, der strikten Wahrung der Prozeßnormen, wird aber nur dadurch erreicht, daß im beschleunigten Verfahren alle Strafarten unseres sozialistischen Strafensystems bis zur Höchstgrenze von einem Jahr Freiheitsentzug Anwendung finden. Ich möchte Schur zustimmen, wenn er davon ausgeht, daß das beschleunigte Verfahren besondere Bedeutung zur Durchsetzung der kurzfristigen Freiheitsstrafe als „Schockstrafe“ hat. Zugleich muß aber immer die Möglichkeit gegeben sein, auch auf Strafen ohne Freiheitsentzug zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Strafen vorliegen. Der Hauptgedanke des beschleunigten Verfahrens, gegenüber dem Täter und auch gegenüber der Öffentlichkeit zu zeigen, daß einer groben Mißachtung der Gesetzlichkeit die Strafe auf dem Fuße folgt, verlangt nicht unbedingt und in jedem Fall das Reagieren mit der kurzzeitigen Freiheitsstrafe. Es gibt auch zahlreiche Fälle, in denen bedingte Verurteilung und öffentlicher Tadel, eventuell in Verbindung mit einer spürbaren Zusatzgeldstrafe, die notwendige erzieherische Wirkung erreichen. Schur schlägt vor, bei den Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zukünftig auf das Merkmal des Geständnisses zu verzichten. Meines Erachtens entsprechen die in § 231 StPO angeführten Voraussetzungen den Erfordernissen des beschleunigten Verfahrens. Deshalb sollte auch bei einer Neuregelung daran festgehalten werden, zu verlangen, daß der Beschuldigte geständig ist. Das bedeutet nicht, ein lückenloses Geständnis des Beschuldigten zu allen Einzelheiten der Tat zur Voraussetzung eines beschleunigten Verfahrens zu machen. Aber der Beschuldigte muß in den wesentlichen Punkten geständig sein, d. h., er darf den Sachverhalt im wesentlichen nicht bestreiten. Die näheren Umstände des Tatgeschehens können dann durch Zeugenaussagen und andere Beweismittel geklärt werden. Gegen den von Ende und Schur gemachten Vorschlag, vor die Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens noch einen Beratungstermin zur Entscheidung über die Durchführung eines solchen Verfahrens voranzustellen, habe ich Bedenken. Zunächst müßte der Staatsanwalt dann einen schriftlichen Antrag mit ausführlicher Begründung stellen, danach müßte das Gericht in Beschlußform seine Entscheidung niederlegen. Wird dies alles sorgfältig durchgeführt, dann ginge der Vorteil der großen Verfahrensbeschleunigung zum größten Teil wieder verloren. Dann könnte man besser die normale Anklageerhebung und Eröffnung durchführen und die Ladungsfrist auf 24 Stunden abkürzen. Der Weg des Verfahrens mit abgekürzter Ladungsfrist bis auf 24 Stunden wird ohnehin in denjenigen Verfahren angebracht sein, in denen es problematisch wird, ob die im beschleunigten Verfahren gegenwärtig mögliche Strafhöhe bis zu einem Jahr ausreicht. Ich möchte mich deshalb dafür aussprechen, die Anberaumung des beschleunigten Verfahrens allein dem Vorsitzenden der Kammer zu überlassen, wobei es in der Praxis selbstverständlich ist, daß sich der Vorsitzende in Absprache mit dem Staatsanwalt informiert, ob der Sachverhalt des Verfahrens sich zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens eignet. Von dieser Absprache sind auch die Schöffen unverzüglich zu unterrichten. Man könnte darüber sprechen, ob es für die Zukunft nicht richtig wäre, die Strafbegrenzung des § 232 StPO von einem Jahr auf zwei Jahre zu erhöhen. Dem Vorschlag von Schur, beim beschleunigten Verfahren die Fristen für das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz zu verkürzen, möchte ich zustimmen. Dr. KURT GÖRNER, Richter am Kreisgericht Fürstenwalde 825;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 825 (NJ DDR 1961, S. 825) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 825 (NJ DDR 1961, S. 825)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind.

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