Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 823

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 823 (NJ DDR 1961, S. 823); Befriedigung der Gläubiger erst aus den Haushaltsmitteln der nächsten Planperiode erfolgen. In der Sowjetunion gilt z. B. folgende Ordnung: Im Falle der Nichtbezahlung wird dem Gläubiger das Recht gewährt, sich beim übergeordneten Organ zu beschweren und gleichzeitig das zuständige Finanzorgan um Übernahme der Verbindlichkeit in den Haushalt der Schuldnerorganisation für das folgende Haushaltsjahr zu ersuchen (Art. 286 ZPO der RSFSR). Dasselbe gilt auch für Bulgarien20 und Ungarn21. Mir scheint dieses System gleichfalls für uns anwendbar zu sein. Es sollte festgelegt werden, daß Vollstreckungstitel grundsätzlich an die kontoführende Bank der verschuldeten Haushaltsorganisation zwecks Abbuchung der geschuldeten Summen gegeben werden. Sind die dafür vorgesehenen Mittel für das laufende Planjahr bereits erschöpft, so sind die Vollstreckungsdokumente an das Ministerium der Finanzen weiterzuleiten, dami’t entsprechende Mittel sofort oder im nächsten Haushaltsplan bereitgestellt werden. Erstere Variante empfiehlt sich insbesondere, wenn Gläubiger einer Haushaltsorganisation sozialistische Genossenschaften sind oder andere Erwägungen für eine sofortige Befriedigung der Gläubiger sprechen. Im übrigen sind die Verbindlichkeiten für den neuen Haushaltsplan zu berücksichtigen. Den Gläubigern werden inzwischen zu den üblichen Bedingungen Kredite angeboten. Um eine längere Zeitspanne kann es sich hierbei kaum handeln, da davon ausgegangen werden kann, daß die den Haushaltsorganisationen zustehenden Mittel in der Regel erst gegen Ende des Haushaltsjahres erschöpft sein werden. Die Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens Die Grundsätze für ein Vollstreckungsverfahren gegen Haushaltsorganisationen sind bereits mit behandelt worden, so daß die folgenden Ausführungen sieh auf das Verfahren gegen staatliche Wirtschaftsorganisationen beschränken können. Bei gesicherter kontinuierlicher Produktion kann davon ausgegangen werden, daß stets ein entsprechendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto22 vorhanden ist oder doch in nächster Zeit vorhanden sein wird. Aus der ausschließlichen Beschränkung der Vermögenshaftung der volkseigenen Betriebe auf die bei der Bank aufbewahrten Geldmittel ergibt sich die Stellung der Deutschen Notenbank (für Baubetriebe: der Deutschen Investitionsbank) als einziges Vollstreckungsorgan. Für das zukünftige Vollstreckungsverfahren können die bereits entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt werden. Wird die Forderung des Gläubigers vom Schuldner bestritten oder handelt es sich um Zahlung vertraglicher Sanktionen, und kommt der Schuldner seiner vom Vertragsgericht rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht nach, so übersendet das Staatliche Vertragsgericht der Schuldnerbank einen Zwangseinziehungsauftrag unter Beifügung der mit dem Rechtskraftzeugnis versehenen Entscheidung bzw. der mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen vollstreckbaren Vereinbarung. Bei ausreichender Deckung bucht die Bank den Betrag vom Konto des Schuldners ab und überweist ihn auf das Konto des Gläubigers. Bei fehlender oder nicht ausreichender Deckung wird der Zwangs- 20 vgl. Kozuharoft, a. a. O., S. 1255. 21 vgl. Gyula Simon, Die Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedskommissionen und Gerichte gegen staatliche Organe und Unternehmen sowie gegen Genossenschaften, Jogtudo-manyi közlöny 1954, Heft 5 (ung.). 22 Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Vollstreckung in die auf dem Verrechnungskonto befindlichen Mittel, weil es sich hierbei um den Hauptfall handelt. Soweit Forderungen aus Darlehenssonderkonten oder auch aus den Investsonderkonten zu befriedigen sind, muß der dem Gläubiger ausgestellte Vollstreckungstitel die genaue Bezeichnung des entsprechenden Kontos beinhalten, andernfalls er von der kontoführenden Bank zurückzuweisen ist (vgl. hierzu auch Sehaljupa/Donde, Die staatliche Arbitrage in der UdSSR, Moskau 1953, S. 93/94 - russ.). einziehungsauftrag bei der Schuldnerbank aufbewahrt und nach neuen Eingängen auf dem Konto des Schuldnerbetriebes aus diesen sofort befriedigt. Einsprüche des Schuldners gegen das Zwangseinziehungsverfahren werden nicht berücksichtigt. Dieses Vollstreckungsverfahren hat sich in der bisherigen Praxis außerordentlich bewährt und ist deshalb auch in der Zukunft beizubehalten. De lege ferenda ist jedoch zu fordern, daß rechtskräftige Entscheidungen der ordentlichen Gerichte gleichfalls in diesem Verfahren vollstreckt werden können. Die ordentlichen Gerichte müssen der Bank gleichfalls Zwangseinziehungsaufträge erteilen können. Nachdem private Betriebe ihre vor den Staatlichen Vertragsgerichten erstrittenen Entscheidungen schon lange mittels des Zwangseinziehungsverfahrens durchsetzen können, fehlt für die Sonderbehandlung der Gerichtsurteile jegliche Begründung. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln der Gerichte fordert auch die Autorität der Rechtsprechungsorgane im Arbeiter-und-Bauern-Staat. Die kontoführende Bank des Schuldners als Vollstreckungsorgan hat bei Durchführung der Zwangsabbuchung die Rangfolge der geltend gemachten Forderungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen genau zu beachten23: 1. Zahlungen von Bruttolöhnen und diesen gleichgestellte Zahlungen. 2. Abführung des zentralisierten Reineinkommens des Staates und der für die übergeordneten Organe zur Umverteilung bestimmten Beträge sowie von Umlaufmitteln und Zahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen in der dargestellten Reihenfolge. 3. Mindestzuführung zum Betriebsprämienfonds. 4. Zuführung aus dem Amortisationsaufkommen und aus dem Reinaufkommen der Betriebe zu den Sonderkonten für Generalreparaturen und Investitionen. 5. Einlösung von Zwangseinziehungsaufträgen. 6. Zahlung von Geldverbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen. 7. Tilgung fälliger Bankkredite. 8. Zahlung von sonstigen Verbindlichkeiten und Zuführung zum Betriebsprämienfonds infolge Erfüllung und Übererfüllung der Pläne. Mit diesem Vollstreckungsverfahren wird nach meiner Ansicht beiden von mir am Anfang genannten Gesichtspunkten einmal Sicherung der planmäßigen, kontinuierlichen Produktion volkseigener Schuldner und zum anderen Befriedigung der den Gläubigern zustehenden Forderungen voll Rechnung getragen. Durch Übertragung sämtlicher Vollstreckungshandlungen auf die Bank ist gleichfalls die Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft gewährleistet. 23 vgl. § 7 der Anordnung über die Kreditierung und Kontrolle der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Produktions- und Verkehrsbetriebe über Darlehens- und Verrechnungskonten vom 28. April 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 81 S. 8). Im VEB Deutscher Zentralverlag erschien: Zur wirlschaflsleitendon Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts von Prof. Dr. Osmar Spitzner und Dr. Wilhelm Panzer 200 Seiten Broschiert Preis: 5 DM Das Staatliche Vertragsgericht als Teil des einheitlichen Staatsapparates in der DDR hat für die Erfüllung der Aufgaben des Siebenjahrplanes eine große Bedeutung, so z. B. für die Durchsetzung und Sicherung der sozialistischen Rekonstruktion, des technischen Höchststandes, für die rationelle Organisation der kooperativen Beziehungen usw. In anschaulicher Weise haben die Autoren die Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Entwicklung und Durchsetzung des Vertragssystems dargestellt. Sie zeigen an Hand vieler Beispiele, wie Fehler beim Abschluß und bei der Realisierung der Verträge vermieden werden können. Besonderen Wert erhält die Arbeit durch eine Zusammenstellung von Schiedssprüchen und einen Anhang wichtiger Mitteilungen und Anweisungen. 823;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 823 (NJ DDR 1961, S. 823) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 823 (NJ DDR 1961, S. 823)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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