Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 819

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 819 (NJ DDR 1961, S. 819); letzten Endes die Entscheidung über das Sorgerecht von Umständen abhängig zu machen, die unserem Familienrecht fremd sind, nämlich c’~ .1, welchen der Ehe- partner die alleinige oder größere „Schuld“ an der Scheidung der Ehe trifft (OG, Urteil vom 17. S' '.ember 1957 - 1 Zz 153/57). Wenn § 9 EheVO zwingend vorschreibt, das Gericht habe seine Entscheidung nach Anhören des Rates des Kreises zu treffen, so erhellt daraus, daß das Gesetz der Mitwirkung dieser Dienststelle bei der Regelung des Sorgerechts eine hohe gesellschaftliche Bedeutung beimißt. Das Gericht kann von dieser Dienststelle eine unparteiliche Stellungnahme auf Grund genauer Kenntnis der besonderen Umstände des einzelnen Falles und allgemein pädagogischer Erfahrung erwarten. Eine weitere Garantie für die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben der Jugendbehörde liegt darin, daß demokratische Kräfte aus den Reihen der Werktätigen als ehrenamtliche Helfer an den Arbeiten des Referats teilnehmen Hierdurch wird an sich bereits die entscheidende Grundlage für die vom Gericht zu treffende Sorgerechtsregelung geschaffen. In Fällen, in denen die schriftlich abgegebene Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsstellen dennoch den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird oder zwei sich widersprechende Äußerungen vorliegen, genügt es nicht, daß sich das Gericht mit den schriftlichen Äußerungen kritisch auseinandersetzt, sondern es wird den mit der Sache vertrauten Vertreter der Jugendbehörde selbst anzuhören haben, um erschöpfende Antwort auf alle sachdienlichen Fragen zu erhalten. Sollte sich im Einzelfall ergeben, daß das künftige Wohl der Kinder gefährdet würde, wenn die Sorge für sie dem einen oder anderen Elternteil übertragen werden würde, dann kann nur auf Grund von § 1666 BGB die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung des Sorgerechts gegenüber beiden Elternteilen veranlaßt werden. Auch bei zunächst stark hervortretenden Bedenken sollten dennoch alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Entscheidung herbeizuführen, bei der das natürliche Recht der Eltern oder doch eines Elternteils, persönlich für das Wohl seiner Kinder zu sorgen, soweit wie möglich gewahrt bleibt. Die Entziehung der Personensorge, einen der schwersten gesellschaftlichen Tadel gegen Eltern, kann nicht das Gericht im Scheidungsverfahren aussprechen; es ist vielmehr ausschließlich Aufgabe des zuständigen Referates Jugendhilfe, nach sorgfältiger Prüfung die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Macht sich eine solche Maßnahme erforderlich, so ist das Scheidungsverfahren bis zur Entscheidung hierüber gern. § 148 ZPO auszusetzen, dies deshalb, weil unabdingbar mit der Scheidung der Ehe auch über die elterliche Sorge und den Unterhalt für die Kinder zu entscheiden ist. Das Gericht ist von dieser Verpflichtung auch dann nicht befreit, wenn ein Elternteil mit den Kindern sich bei Erlaß des Scheidungsurteils in der Bundesrepubfik aufhält (OG, Urteile vom 29. Oktober 1957 - 1 Zz 179/57 -, NJ 1958 S. 141, vom 1. Oktober 1959 - 1 ZzF 38/59 -, NJ 1959 S. 857). In einer weiteren Entscheidung hat der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts ausgesprochen, daß im Falle des getrennten Wohnsitzes der Eltern die Kinder den letzten gemeinsamen in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Wohnsitz der Eltern teilen. Es darf nicht der Willkür desjenigen Elternteils überlassen bleiben, der ohne Beachtung der gesetzlichen Meldevorschriften die DDR illegal verlassen' und damit Verrat an unserem Staate der Arbeiter und Bauern geübt hat, den Wohnsitz der Kinder zu bestimmen und damit eine außerhalb unserer Gerichte liegende Zuständigkeit zu begründen (OG, Urteil vom 25. Juli 1958 1 ZzF 29/58 , OGZ Bd. 6 S. 205). Auf die zu treffende Sorgerechtsentscheidung selbst kann übrigens der Umstand, daß ein Elternteil die Republik illegal verlassen hat, auch sachlich nicht ohne Einfluß bleiben, weil das Personensorgerecht nicht nur die Betreuung des Kindes und die Sorge für seine Gesundheit umfaßt, sondern auch die Erziehung zu verantwortungsbewußten und tüchtigen Bürgern im Geiste des Friedens, der Völkerfreundschaft und des Sozialismus gewährleistet sein muß. Dabei ist von der Tatsache auszugehen, daß sowohl die politischen als auch die sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik dem Wohle des Kindes entgegenstehen. Da die von der Adenauer-Regierung gegenüber den sozialistischen Staaten verfolgte Politik mehr denn je auf expansive imperialistische Ziele ausgerichtet ist, ist sie auch bemüht, die Jugend im Geiste des Militarismus und Revanchismus zu erziehen. Auch die soziale Sicherheit der westdeutschen Jugend ist in ständiger Gefahr, da lediglich die Interessen der herrschenden Klasse die Entwicklung sozialer Verhältnisse bestimmen. Dagegen läßt unser Staat gerade Kindern die größtmögliche Fürsorge sowohl in materieller als auch in geistiger Hinsicht angedeihen. Es liegt daher auf der Hand, daß am ehesten der Bürger seine Pflicht zur Erziehung seiner Kinder erfüllen kann, der für die Ziele und Aufgaben unseres Staates und unserer Gesellschaft eintritt. Dagegen würde eine Übertragung des Sorgerechts auf den Elternteil, der die DDR illegal verlassen hat, gröblich st gegen die Prinzipien unseres Staates in der Sorge um das Wohl der heranwachsenden Jugend verstoßen und damit auch die sozialistische Gesetzlichkeit verletzen (OG, Urteil vom 25. August 1958 1 ZzF 35/58 , OGZ Bd. 6 S. 215). (wird fortgesetzt) Zuf4 J&lskussiQM, Dr. WILHELM PANZER, Leiter des Bezirksvertragsgerichts Rostock Die Vermögenshaftung der staatlichen juristischen Personen Mit dem Erlaß des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627) wurde die große Bedeutung der materiellen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen durch unsere sozialistischen Betriebe und Organisationen erneut unterstrichen. Die entsprechenden Bestimmungen bringen nachhaltig die erzieherische Funktion der materiellen Verantwortlichkeit zum Ausdruck: durch Androhung-' und Eintritt von Vermögenssanktionen für den Fall der Nicht- oder nicht gehörigen Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen die Betriebe und Organisationen zur ordnungsgemäßen Planerfüllung anzuhalten. Der eindeutigen Rechtslage auf diesem Gebiet fehlt aber die Ergänzung in Gestalt von Normen über die zwangsweise Durchsetzbarkeit der Entscheidungen. Regeln der Zwangsvollstreckung gegen staatliche juristische Personen finden sich in den §§ 65 ff. der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 22. Januar 1959 31.9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 819 (NJ DDR 1961, S. 819) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 819 (NJ DDR 1961, S. 819)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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