Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 817

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 817 (NJ DDR 1961, S. 817); lieh mit der Auflösung der Ehe der gesamte Komplex ihrer Wirkungen, auch auf dem Gebiet des Unturhalts-rechts, zu bestehen aufhört. Der nach § 13 EheVO zuerkannte Unterhaltsanspruch dient dem Zweck, daß der geschiedene Ehegatte möglichst schnell in eine seinen bisherigen Lebensverhältnissen entsprechende wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwächst. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat also die Pflicht, sich innerhalb des ihm im Urteil oder im gerichtlich bestätigten Vergleich zugemessenen Zeitraumes ernstlich um einen eigenen zu seinem Unterhalt ausreichenden Erwerb zu bemühen. Nur wenn ihm dies trotz Bemühens nicht gelingt oder sein schlechter Gesundheitszustand dies nicht zuläßt, kann ausnahmsweise wie das Gesetz ausdrücklich betont die Fortzahlung des Unterhalts in Betracht kommen, wobei es aber auf die Berücksichtigung aller Umstände des Falles und darauf ankommt, ob danach dem anderen Teil die weitere Unterhaltszahlung zuzumuten ist. Gegebenenfalls werden auch hier wie bei § 13 EheVO die Dauer der Ehe, die Ursachen, die zur Scheidung der Ehe und zur Unterhaltsbedürftigkeit geführt haben, oder auch Opfer, die der Unterhaltsberechtigte in der Ehe gebracht hat, berücksichtigt werden müssen. Wenn grundsätzlich nach der Vorschrift .des § 13 EheVO der Ehegatte unterhaltsmäßig annähernd so zu stellen ist, wie er bei bestehender Ehe gestanden hatte, um ihm Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Zeit auf die veränderten Umstände einzustellen, so muß nach Ablauf dieser Übergangszeit diese Rücksichtnahme fortfallen. Die weitere Unterhaltszahlung nach § 14 Abs. 1 EheVO ist dem Grunde und der Höhe nach nur noch im Rahmen des Zumutbaren zu gewähren. Dabei steht zwar der geschiedene Ehegatte, wenn und soweit er unterhaltsberechtigt ist, weder dem Ehegatten der neuen Ehe noch den daraus hervorgegangenen Kindern im Rechte nach, dennoch aber können insbesondere bei der Bemessung der Höhe des Beitrags die durch die Wiederverheiratung des anderen Teils bedingten Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage nicht außer Betracht bleiben, denn auch sie fallen unter „alle“ nach § 14 Abs. 1 EheVO zu berücksichtigenden Umstände (OG, Urteile vom 10. März 1960 - 1 ZzF 54/59 -, NJ 1960 S. 657, und vom 31. März 1960 - 1 ZzF 12/60). Für die Beurteilung eines Fortzahlungsanspruchs kann auch das Verhalten des den Anspruch geltend machenden geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Gewährung des Überbrückungsgeldes nach § 13 EheVO nicht unberücksichtigt bleiben. Gibt dieser z. B. unmittelbar vor Ablauf der Zahlungsfrist eine von ihm bis dahin ausgeübte Berufstätigkeit auf, angeblich aus Gesundheitsgründen, jedoch ohne die ihm gebührenden Leistungen der Sozialversicherung und des Betriebes in Anspruch zu nehmen, so rechtfertigt dieses Verhalten den Verdacht, daß er seine Unterhaltsbedürftigkeit selbst herbeiführt, um sich die Fortzahlung des Unterhaltsbeitrags zu sichern. In einem solchen Fall hat sich das Gericht sachlich damit auseinanderzusetzen, ob der Frau eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende und angemessen entlohnte Arbeit ohne besondere Schwierigkeit nachgewiesen werden kann (OG, Urteil vom 4. August 1960 - 1 ZzF 36/60 NJ 1960 S. 805). Es erscheint weiter angebracht, noch näher auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 EheVO einzugehen, weil in der Praxis hierzu keine einheitliche Auffassung besteht (vgl. auch NJ 1958 S. 701 f.). Das Oberste Gericht hat in seiner Plenarentscheidung vom 2. Dezember 1959 1 Zst PI. Z 4/59 ausgesprochen, daß die mit § 16 Abs. 2 EheVO vorgeschriebene gerichtliche Bestätigung eines Unterhaltsvergleichs eine sachliche Entscheidung des Gerichts darstellt, die die gleichen Wirkungen wie ein gern. § 13 EheVO ergangenes Urteil hat. Der nur die Übergangszeit regelnde gerichtlich abgeschlossene Vergleich hat sich innerhalb der Grenzen der im § 13 EheVO festgelegten Grundsätze und auf der Grundlage der sachlichen Prüfung aller Verhältnisse der Parteien zu bewegen. Es gilt nach der getroffenen Entscheidung hierfür auch die im § 13 EheVO vorgesehene Begrenzung der Unterhaltszahlung auf eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren als bindend. Bei der Prüfung eines gerichtlichen Vergleichs unterliegt das Gericht im übrigen aber keinen Beschränkungen, sondern hat erforderlichenfalls die in § 11 EheVerfO gegebenen Möglichkeiten der allseitigen Sachaufklärung voll auszunutzen. Nur ein Vergleich, dessen Inhalt eine solche Prüfung bestanden hat, entspricht den Grundsätzen der EheVO und kann eine gerichtliche Bestätigung finden, die mit der erforderlichen ausreichenden Begründung auch die gesetzliche Sicherheit bietet, auf die das später mit einer Klage nach § 14 Abs. 1 EheVO auf Fortzahlung des Unterhalts befaßte Gericht als auf eine tatsächliche Grundlage für seine nunmehr zu treffende Entscheidung zurückgreifen kann. Hier liegt auch der wesentliche Unterschied in der Behandlung der nach § 14 Abs. 2 EheVO zugelassenen Vereinbarungen, bei denen es sich nur um außerhalb des Gerichts zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsabreden handeln kann. Da das Gericht diese keinerlei Prüfung, insbesondere in Richtung der Einhaltung der Grundsätze des Unterhaltsrechts nach § 13 EheVO unterzieht, ist auch für einen Fortzahlungsanspruch nach § 14 Abs. 1 EheVO keine Grundlage vorhanden, wie ja auch der klare Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 EheVO diese Weiterklage nach Ablauf von vier Jahren ausdrücklich ausschließt. Bereits die festgelegte Wirksamkeitsdauer und die darin erkennbar enthaltene Durchbrechung des im § 13 EheVO enthaltenen Grundsatzes der Höchstdauer von zwei Jahren kennzeichnet den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung. Ein Anspruch daraus kann sich daher . auch nur innerhalb dieser Grenzen bewegen und nicht die Rechtsfolgen erzeugen wie eine vom Gericht in Gestalt der Bestätigung eines gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs getroffene sachliche Entscheidung, wie umgekehrt auch auf den letzteren wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs die gesetzlichen Besonderheiten des § 14 Abs. 2 nicht übertragen werden können. Wollte man dies zulassen, würde dadurch ein untragbares Ergebnis gezeitigt. Es träte nämlich dann die Situation ein, daß bei einem durch Urteil entschiedenen Unterhaltsanspruch die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zwei Jahren eingehalten werden müßte, bei der Bestätigung eines Vergleichs, die in ihrer Wirkung die gleiche Sachentscheidung darstellt, dagegen diese obligatorische Vorschrift durchbrochen werden könnte. Eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt bei der vom Obersten Gericht vertretenen Auffassung nicht ein, denn in Fällen, in denen von vornherein abzusehen ist, daß Unterhalt auf Lebenszeit zuzubilligen sein wird, kann dieser nach § 14 Abs. 1 EheVO gerichtlich geltend gemacht werden. Die damit allerdings erforderlich werdende erneute Einschaltung des Gerichts und seiner Überprüfungspflicht verletzt aber nicht die Belange des berechtigt Klagenden, sondern ist ein Erfordernis, das den Interessen beider Parteien Rechnung trägt. Letzten Endes würde die entgegengesetzte Auffassung lediglich dem Zweck dienen, begangene Fehler des Gerichts nachträglich auszugleichen, nämlich Fehler, die darin liegen, daß das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, d. h. die Parteien nicht auf die Fragen hingewiesen hat, die beim Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs auf-treten und eben darin liegen, daß eine Partei spätestens -nach Ablauf von vier Jahren alle Rechte auf Zahlung von Unterhalt verliert. Es sei daher an dieser Stelle an die Pflicht des Gerichts zur entsprechenden Aufklärung der Parteien nachdrücklich erinnert. 3. Zu § 18 EheVO Diese gesetzliche Bestimmung, die eine Sondervorschrift für altrechtliche, d. h. vor Inkrafttreten der EheVO be- 817;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 817 (NJ DDR 1961, S. 817) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 817 (NJ DDR 1961, S. 817)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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