Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 815

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 815 (NJ DDR 1961, S. 815); zipien der Strafenanwendung führt zum Subjektivismus. Ein krasser Fall des Subjektivismus war die Entscheidung eines Kreisgerichts, in der sinngemäß ausgeführt wurde, daß zwar die Gefährlichkeit des Verbrechens eine höhere Bestrafung verlangt hätte, aber mit Rücksicht auf das Alter des Täters das Gericht anders entschieden habe. Das verletzt die hier erläuterten Prinzipien der Strafenanwendung. Das Gericht hat damit die klassenmäßige Grundlage für die Anwendung der Freiheitsstrafe verlassen21. * 21 Richtig 1st dagegen die vom Kreisgericht Perleberg formulierte Regel: Bei der Anwendung von Strafmaßnahmen muß richtig differenziert werden, um dem Recht und Gesetz Geltung zu verschaffen und dem Verurteilten zu helfen, seine Fehler zu überwinden und den Weg in das gesellschaftliche Leben zurückzufinden, NJ 1961 S. 249. In diesem Beitrag konnten nur einige Probleme auf-gegrifCen werden. Von hervorragender Bedeutung bleibt weiterhin die Anwendung der Strafarten ohne Freiheitsentzug entsprechend der Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts. Mit der weiteren Klärung der Fragen der Rolle und Anwendung der Freiheitsstrafe muß gleichzeitig dem Strafenfetischismus begegnet werden, der bereits auf dem 33. Plenum des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zurückgewiesen wurde22 und vor allem im Ausspruch einer Freiheitsstrafe besteht, obwohl dies die Gefährlichkeit der Straftat und die Entwicklung des Täters nicht erfordern23. 22 w. Ulbricht, Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1951, S. 120. 23 Hierauf wird an anderer Stelle eingegangen werden. WILHELM HEINRICH, Oberrichter, ELFRIEDE GOLDNER und HORST SCHILDE, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen (Fortsetzung)* Unterhalt der Ehegatten nach der Scheidung 1. Zu § 13 EheVO Die Erfahrungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts der Ehegatten während und nach der Ehe haben es dem Obersten Gericht zwar erspart, sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht mit dem Inhalt der Richtlinien Nr. 9 und 10 befassen zu müssen lediglich die verfahrensrechtliche Seite des Unterhaltsrechts hat eine weitere Erörterung erfahren , nichtsdestoweniger aber nahmen und nehmen diese Fragen noch immer einen breiten Raum in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ein. Im wesentlichen hat sich bei den Instanzgerichten eine sachlich richtige und einheitliche Behandlung der sich aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten ergebenden wichtigsten Fragen durchgesetzt. Die heutigen Ausführungen können sich daher darauf beschränken, einmal das Neue, das sich auch auf diesem Gebiet abzuzeichnen beginnt, aufzuzeigen, zum anderen aber auch einige Fragen zu beleuchten, die bisher in der Praxis entweder unterschiedlich behandelt worden oder erstmalig aufgetreten sind. Die sich ständig festigende Entwicklung unserer Volkswirtschaft auf dem Wege zum Siege des Sozialismus und die fortschreitende Veränderung des Bewußtseins unserer Bürger findet besonders im Unterhaltsrecht, speziell nach Scheidung der Ehe, ihren Niederschlag. In dem Grade nämlich, in dem sich bei unseren Bürgern der unser Leben beherrschende Grundsatz durchzusetzen beginnt, daß die Ausübung einer gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit nicht nur die Pflicht eines jeden einzelnen und ein beim Aufbau des Sozialismus unabdingbares Grundelement ist, sondern auch gleichzeitig der Entfaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des einzelnen dient, werden die Probleme auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts der Ehegatten mehr und- mehr an Bedeutung verlieren. So nimmt es nicht wunder, daß sich schon jetzt bei der Überprüfung der Eherechtsprechung einiger Stadtbezirksgerichte in Leipzig gezeigt hat, daß in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen Anträge der Frauen auf Zahlung von Unterhalt nach Scheidung der Ehe nicht mehr gestellt worden sind, ja selbst dann nicht, wenn diese bisher nicht berufstätig gewesen sind. Hier zeichnet sich bereits ab, daß insbesondere unsere * Der erste Teil dieses Beitrags ist ln NJ 1961 S. 776 ff. veröffentlicht. jungen Frauen in wachsendem Maße das ihnen vom Gesetz garantierte Recht ihrer Gleichstellung mit dem Mann auch verwirklichen. Sie beginnen zu erkennen, daß sie erst mit Erlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit wirklich gleichberechtigt sind. Bemerkenswert ist die dabei gemachte Beobachtung, daß mitunter Frauen es vorziehen, ihren Lebensunterhalt aus einem ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation nach zu erwartenden nur geringen Einkommen zu bestreiten, als sich von ihrem wirtschaftlich weitaus stärkeren Mann unterhalten zu lassen. In Zukunft wird also das Unterhaltsrecht eines geschiedenen Ehegatten immer mehr an Bedeutung und daher auch an Problematik verlieren. Die folgenden Ausführungen müssen indes einige Fragen behandeln, die in der Praxis noch ungeklärt erscheinen. Der die EheVO beherrschende Grundsatz, daß mit der Scheidung der Ehe möglichst auch alle materiellen Bindungen zwischen den geschiedenen Eheleuten zu lösen sind, wird durchweg von den Gerichten praktiziert. Dagegen gibt es noch Unklarheiten und unterschiedliche Behandlungen bei der Entscheidung über die Dauer eines nach § 13 EheVO zu gewährenden Unterhaltsbetrags. Diese treten besonders bei der Scheidung „alter“ Ehen auf, weil hier die in Betracht zu ziehenden Lebens- und Erwerbsverhältnisse in aller Regel die konkrete Möglichkeit der Aufnahme einer geeigneten und zumutbaren Berufstätigkeit für die gealterte Frau nur in Ausnahmefällen zulassen. f Wenn das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 21. April 1960 - 1 ZzF 21/60 - (NJ 1960 S. 628) entschieden hat, daß eine geschiedene Frau, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, so läßt dies natürlich nicht den Umkehrschluß zu, daß nunmehr etwa bis zum 59. Lebensjahr allgemein die Forderung auf Übernahme von Berufsarbeit zu stellen wäre. Eine solche Auslegung wäre schon deshalb verfehlt, weil sie notgedrungen zu einer schematischen Betrachtungsweise führen müßte, die aber gerade mit dem Wesen eines solchen Anspruchs unvereinbar wäre. Überhaupt ist es abzulehnen, bei der Lösung dieser Fragen gewissermaßen von einer altersmäßig abzugrenzenden Norm auszugehen, wie es dem Richterkollektiv des Bezirksgerichts Dresden vermutlich vorschwebt, wenn man das Ergebnis seiner in einem Schreiben an das Oberste 815;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 815 (NJ DDR 1961, S. 815) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 815 (NJ DDR 1961, S. 815)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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