Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 814

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 814 (NJ DDR 1961, S. 814); Schaft ausschließen und letztlich dazu dienen, sie aufzuheben. Im Lehrbuch über die Grundlagen des Marxismus-Leninismus heißt es hierzu: „Es ist falsch, zu glauben, die Diktatur des Proletariats und die Anwendung von Gewalt gegenüber Gewalttätern widersprächen dem Humanismus. Die Sache liegt genau umgekehrt. Je entschlossener die neue Macht ist, desto unbegründeter sind die Hoffnungen der Reaktionäre auf Restauration, desto weniger bedarf es der Gewalt. Und umgekehrt, je schwächer und unentschlossener die Arbeitermacht ist,. desto wütender sind die konterrevolutionären Versuche seitens der Bourgeoisie, desto schwerer sind die Folgen des Klassenkampfes. Wenn das Häuflein konterrevolutionärer Verschwörer rechtzeitig unterdrückt wird, braucht später weniger Blut vergossen werden.“ 10 Das trifft voll auf das Verhältnis Freiheitsstrafe und Verbrechen zu. Der sozialistische Staat wird gerade durch die schwere Kriminalität, die eine Erscheinungsform des Widerstandes der Kräfte der alten Gesellschaft ist, gezwungen, das Zwangsmittel der Freiheitsstrafe anzuwenden. Die Aufgabe der Freiheitsstrafe ist es, diesen Kräften jede Illusion über die Möglichkeit zu nehmen, gegen unseren sozialistischen Aufbau gewaltsam oder in anderer krimineller Form anzugehen. Differenzierung bei der Strafzumessung Die Herausarbeitung der erzieherischen Rolle der Freiheitsstrafe ist für die Straf Organe noch in anderer Hinsicht bedeutsam, nämlich hinsichtlich des Problems der Differenzierung bei der Strafzumessung, der Individualisierung der Strafe. In der letzten Zeit traten verschiedentlich Neigungen zu einer Nivellierung der Freiheitsstrafe auf, zum Ausspruch einer Art „Einheitsstrafe“. Dem liegt einmal die Erkenntnis zugrunde, daß die Höhe der Freiheitsstrafe und auch die Frage „Anwendung der Freiheitsstrafe oder der Strafen ohne Freiheitsentzug?“ von der jeweiligen Schärfe des Klassenkampfes mit bestimmt werden. Zum anderen zeigt das wiederum ein Verkennen der Rolle der Freiheitsstrafe und der Prinzipien ihrer Anwendung. Es wurde bereits auf die Wechselwirkung zwischen den Resten der Ausbeutergesellschaft bei uns und dem imperialistischen System in Westdeutschland hingewiesen. Von relativ selbständiger Bedeutung für die Frage der Anwendung der Freiheitsstrafe ist dazu die jeweilige Schärfe des Klassenkampfes. In Deutschland hat sich im Zusammenhang mit der weiteren Kriegsvorbereitung der Imperialisten, der Zuspitzung des kalten Krieges und der Weigerung, einen Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten abzuschließen und Westberlin in eine entmilitarisierte Freie Stadt umzuwandeln, der Klassenkampf erheblich verschärft. Im Programm der KPdSU heißt es dazu: „Die Erfahrungen der Sowjetunion und der volksdemokratischen Länder haben die Richtlinie des Leninschen Leitsatzes bestätigt, daß der Klassenkampf in der Periode des sozialistischen Aufbaus nicht verschwindet. Die allgemeine Entwicklungstendenz des Klassenkampfes in den sozialistischen Ländern führt beim erfolgreichen Aufbau des Sozia-■ lismus zur Festigung der Positionen der sozialisti-. sehen Kräfte und zur Schwächung des Widerstandes der Überreste der feindlichen Klassen. Die Entwicklung verläuft jedoch nicht gradlinig. Bei diesen oder jenen Änderungen der innen- und außenpolitischen Situation kann sich der Klassenkampf zeitweise verschärfen. Darum bedarf es ständiger Wachsamkeit, um rechtzeitig die Ränke der inneren wie auch der äußeren feindlichen Kräfte zu durchkreuzen, die nicht von ihren Versuchen ablassen, die Volksordnung zu w vgl. Grundlagen des Marxismus-Leninismus (Lehrbuch), Berlin 1960, S. 595. unterhöhlen und in der brüderlichen Familie der sozialistischen Länder Zwietracht zu Stiften.“20 Die zeitweilige Verschärfung des Klassenkampfes enthält nicht nur die Gefahr eines zahlenmäßigen Anstiegs bestimmter Verbrechen, sie erhöht auch ihre Gefährlichkeit. Alle Elemente des Verbrechens können in ihrer Bedeutung für den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit nur dann richtig erkannt werden, wenn sie in Beziehung zu den konkreten Bedingungen von Zeit und Raum gesetzt werden. Ein antidemokratisches Delikt ist also in der Zeit des verschärften Klassenkampfes gefährlicher als ein äußerlich ähnliches in einer Zeit „relativ ruhiger“ Entwicklung. Eine Staatsverleumdung z. B. kann im Zusammenhang mit den Sicherungsmaßnahmen unserer Regierung vom 13. August 1961 zu einer Provokation Anlaß geben oder sich selbst dazu auswachsen. Sie wirkt sich stärker demoralisiered aus, weil sie bei einer Zuspitzung der Verhältnisse und den damit verbundenen verschärften ideologischen Auseinandersetzungen eher zu Zweifeln in die Stärke unseres Staates führt und damit die Geschlossenheit der Bevölkerung beeinträchtigt. Der Täter selbst zeigt unter solchen Bedingungen auch eine andere ideologische Position, eine viel tiefere Verwurzelung im bürgerlichen Denken. Er zeigt keine Hemmung, gerade in der verschärften Situation seine verleumderischen Äußerungen zu machen, wo andere alles einsetzen, um den Frieden zu erhalten. Er nutzt vielleicht gar die Situation bewußt dafür aus. Das ist von Einfluß auf den ideologischen Gehalt der Schuld und vergrößert sie. Dieser Gedanke ist nicht neu. Er ist z. B. im § 24 StEG gesetzlich verankert. Bestimmte Verbrechen werden zum „schweren Fall“, an den sich eine höhere Bestrafung knüpft, wenn sie in einer Zeit erhöhter Gefährdung der DDR begangen werden. Die Freiheitsstrafe wird also in Abhängigkeit von der Richtung des Klassenkampfes, von seiner Schärfe und danach, welche Abschnitte an der Front des Klassenkampfes besonders bedroht sind, eingesetzt. Unter den Bedingungen des verschärften Klassenkampfes ist es m. E. grundsätzlich begründet, z. B. bei Staatsverleumdungen, Widerstandsdelikten, Grenzdurchbruchsversuchen usw. nur auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Dabei wird je nach der Gefährlichkeit im Einzelfall der Strafrahmen weitgehend ausgeschöpft werden müssen. Die hier generell gezogene Schlußfolgerung aus der Verschärfung des Klassenkampfes für den Einsatz und die Anwendung der Freiheitsstrafe heißt andererseits nicht, daß in Schematismus verfallen werden, dürfe. Die Freiheitsstrafe muß streng individualisiert sein, d. h. der jeweiligen Gefährlichkeit der Tat und in deren Rahmen der Persönlichkeit des Täters entsprechen. Sie ist nur dann richtig, wenn sie den Erfordernissen des Klassenkampfes und gleichzeitig den Besonderheiten des Verbrechens und des Täters Rechnung trägt. Vor allem ihrer erzieherischen Aufgabe kann die Strafe nur gerecht werden, wenn sie differenziert ausgesprochen wird. Wird bei der Strafzumessung nicht entsprechend der jeweiligen Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat entschieden und in deren Rahmen die Person des Täters berücksichtigt, dann gibt sie weder den Werktätigen eine richtige Orientierung im Kampf gegen die feindlichen Elemente und andere schwere Verbrecher, noch kann bei den Tätern ein entsprechender Erziehungserfolg erreicht werden. Beachtet werden muß dabei, daß, je gefährlicher das Verbrechen ist, desto weniger die bisherige Lebensweise des Täters auf die Individualisierung der Strafe von Einfluß sein wird. Die sozialistische Gesetzlichkeit fordert nicht nur die strikte Einhaltung der Gesetze, d. h., die Strafbestände richtig anzuwenden, sondern auch, daß die Strafe wissenschaftlich begründet ausgesprochen wird. Sie hat eine objektive Grundlage, und jedes Abweichen von den Prin- 20 a. a. O., S. 15. 814;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 814 (NJ DDR 1961, S. 814) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 814 (NJ DDR 1961, S. 814)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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