Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 813

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 813 (NJ DDR 1961, S. 813); Kriminalität weiterhin mit den Mitteln des administrativen Strafzwanges geführt wird und geführt werden muß. Es gibt kein ernsthaftes Argument, das für eine allgemeine Beschränkung des Strafzwanges unter unseren Bedingungen spricht. Die notwendige Differenzierung bei der Beschränkung des Strafzwanges steht im Zusammenhang mit der Perspektive der Freiheitsstrafe überhaupt. Es wurde begründet, daß die Freiheitsstrafe durch schwere Verbrechen und Straftaten asozialer und demoralisierter Elemente bedingt ist. Solange es solche Verbrechen gibt und solange Straftaten von asozialen Elementen begangen werden was mit der Existenz des imperialistischen Systems und seinen zersetzenden Wirkungen verbunden ist , bedürfen wir eines Mittels, das diese Straftaten entschieden unterbindet. Es bedarf also einer Strafe, die unter anderem genügend hart ist, damit bei dem Täter und anderen Elementen der Widerstand gegen ihre Umerziehung gebrochen werden kann. Dieses Mittel ist die Freiheitsstrafe. Zur Unterdrückung dieser Verbrechen ist kein anderes Mittel abgesehen von der außerordentlichen Strafmaßnahme, der Todesstrafe, die in der gegenwärtigen Periode unseres Kampfes noch gegen die schwersten konterrevolutionären Verbrechen und die Verbrechen gegen den Frieden notwendig ist geeignet. Lenin hat diesen Gedanken wie folgt ausgedrückt: „Wir werden den Widerstand der Besitzenden mit allen den Mitteln unterdrücken, mit denen sie das Proletariat unterdrückt haben, andere Mittel sind nicht gefunden worden.“17 Der Humanismus der Freiheitsstrafe Eine andere Erscheinungsform des Verkennens der Rolle der Freiheitsstrafe in unserem sozialistischen Staat zeigt sich darin, daß in Plädoyers oder auch in Urteilsbegründungen davon gesprochen wird, daß es im gegebenen Fall möglich sei, die humanistische Strafart der bedingten Verurteilung oder des öffentlichen Tadels anzuwenden. Das erweckt den Eindruck, als ob es sich bei der Freiheitsstrafe nicht um eine humanistische Strafart handelt. Die Freiheitsstrafe entspricht in vollem Maße den Übergangsverhältnissen und ihren Erfordernissen in unserer Republik. Das ergibt sich aus den Funktionen des sozialistischen Staates in der Periode des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus, auf Grund deren das Strafrecht in erster Linie die Unterdrückung konterrevolutionärer Anschläge und anderer Formen des Widerstandes der Kräfte der Ausbeutergesellschaft verwirklichen muß. Unser sozialistischer Staat erfüllt nach wie vor die Funktion der Diktatur des Proletariats im Interesse der Sicherung des sozialistischen Aufbaus. Der sozialistische Charakter unseres Strafensystems und damit sein humanistischer Gehalt zeigen sich darin, daß auf der einen Seite die Freiheitsstrafe zur Unterdrückung des Widerstandes der Kräfte der Ausbeutergesellschaft eingesetzt wird und auf der anderen Seite in immer stärkerem Maße die Strafarten ohne Freiheitsentzug zur Überwindung der Reste der kapitalistischen Gesellschaft im Denken der Werktätigen angewandt werden. Das drückt den Humanismus unseres Strafensystems in seiner Gesamtheit aus. Der Humanismus der Freiheitsstrafe selbst besteht darin, daß sie ein Instrument zur Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung ist und auf deren Boden angewandt wird. Sie dient den 1961; „Uber die Verstärkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Bestimmungen über Valutageschäfte“, Mitteilungsblatt Nr. 27 vom 6. Juli 1961; „Uber die Nichtanwendung von mildernden Strafmaßnahmen gegenüber böswilligen Verletzern der Ordnung in Strafanstalten im Zusammenhang mit der Einführung des neuen StGB der RSFSR“, Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 1961 (russ.). U Lenin, Werke, Bd. 26, S. 317 (russ.). Interessen der ganzen Gesellschaft. Die mit der Freiheitsstrafe verbundene Isolierung des Täters von der Gesellschaft dient gerade dazu, ihn aus den verderblichen Einflüssen der Überreste der Ausbeutergesellschaft zu lösen und in die sozialistische Gemeinschaft einzugliedern. Auf Grund der antagonistischen Widersprüche im kapitalistischen System ist die Freiheitsstrafe im kapitalistischen Staat lediglich Mittel der Unterdrückung von Verletzungen der kapitalistischen Gesetze. Sie erschöpft sich darin und vermag die Widersprüche nur zu dämpfen, nicht zu lösen. Sie kann weder mit der Freiheitsstrafe im sozialistischen Staat gleichgesetzt werden, noch ist die Auffassung von einer „Übernahme“ dieser Zwangsmaßnahme im Sinne einer Identität begründet. Im sozialistischen Staat ist die Freiheitsstrafe Instrument zur Sicherung des gesellschaftlichen Fortschritts. Sie ist ein Mittel zur Niederhaltung und Überwindung der Ausbeuterklassen und anderer reaktionärer Minderheiten. Sie ist insofern ein Hilfsmittel, da der Aufbau des Sozialismus und die Erziehung der Volksmassen in erster Linie notwendig mit den Mitteln der Überzeugung, ihrer Einbeziehung in den sozialistischen Umwälzungsprozeß erfolgt. Das ergibt sich letztlich aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen, die den für die kapitalistischen Verhältnisse typischen Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit nicht kennen. Die Produktionsverhältnisse entsprechen dem Charakter der Produktivkräfte, ermöglichen ihre maximale Entfaltung und bilden den Boden für die ständige Festigung der politisch-moralischen Einheit des Volkes, die volle Übereinstimmung der Interessen des einzelnen mit denen der Gesellschaft. Die Mittel des administrativen Zwanges sind insofern für die sozialistische Gesellschaft atypisch im Gegensatz zum kapitalistischen Staat. Das ändert andererseits aber nichts daran, daß sie in der Übergangsperiode historisch notwendig sind und sozialistischen Charakter tragen. Der Sozialismus muß eben selbst und mit ihm müssen alle unter seinen Bedingungen existierenden gesellschaftlichen Erscheinungen als Übergangsverhältnis begriffen werden. Die sozialistischen Verhältnisse bilden gleichzeitig den Boden dafür, daß auch die Freiheitsstrafe auf den Täter und die Öffentlichkeit erzieherisch wirken kann. Der Täter wird durch das Strafverfahren, die Strafe und vor allem durch ihren Vollzug durch den Zwang zur produktiven Arbeit, das Regime im Strafvollzug und die kulturell-erzieherischen Maßnahmen auf ein Leben entsprechend den Gesetzen unseres Staates und den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens vorbereitet. Er wird durch die Freiheitsstrafe umerzogen, wobei seine zeitweilige Isolierung die notwendige Form ist, um ihn entsprechend der Tiefe seiner in der Straftat offenbarten Gesellschaftsfeindlichkeit für sein weiteres Leben in der sozialistischen Gesellschaft bereit zu machen. Die erzieherische Rolle der Freiheitsstrafe zeigt am anschaulichsten den humanistischen Gehalt dieser Strafart. Auf dem V. Parteitag sagte Walter Ulbricht dazu: „Es entspricht auch dem Humanismus unserer Ordnung, daß wir Rechtsverletzer, gegen die ein Strafzwang angewendet wird, nicht mit Rache verfolgen, sondern umerziehen.“ 18 Der Humanismus der Freiheitsstrafe kommt also durch ihre beiden Seiten zum Ausdruck, sowohl durch ihre unterdrückenden wie ihre erzieherischen Elemente. Die grundsätzlichen Lehren über die Rolle der Gewalt unter den Übergangsverhältnissen und ihren Charakter gelten gleichermaßen für die Freiheitsstrafe unter unseren Bedingungen. Die vom sozialistischen Staat angewandten Formen der Gewalt sind humanistisch, weil sie die Gewalt der Konterrevolution und andere Formen des Widerstandes der Kräfte der Ausbeutergesell- 18 W. Ulbricht, a. a. O., S. 32. ,123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 813 (NJ DDR 1961, S. 813) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 813 (NJ DDR 1961, S. 813)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

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