Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 812

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 812 (NJ DDR 1961, S. 812); gewalt“ betont wird , sondern eine direkte Gefahr für den sozialistischen Aufbau und die Sicherheit unseres Staates. Dieser Widerspruch, in dem sich P. zu unseren Verhältnissen befindet, existiert unter den Bedingungen des Hauptwiderspruchs in Deutschland. Die Denkweise des P. ist nicht nur eine Folge der Einwirkung reaktionärer Kräfte im Innern der DDR, sondern ebenso wie diese selbst Ausdruck der Wirksamkeit feindlicher Einflüsse des imperialistischen Systems in Westdeutschland. Die dauernde ideologische Diversion, das ideologische Trommelfeuer der imperialistischen Propaganda, findet bei Personen, die wie P. bereits weitgehend in ihrem Denken verseucht sind, offene Aufnahme und führt, wird ihr nicht, sobald sie sich zeigt, mit Härte entgegengetreten und ihre Überwindung gesichert, zur offenen Feindschaft und dann zu schwersten Verbrechen. Bei der Anwendung der Freiheitsstrafe muß ihre Aufgabenstellung unter unseren Bedingungen allseitig beachtet werden. Ihre Rolle folgt gesetzmäßig aus den Bedingungen des Kampfes gegen die Kriminalität. Einseitigkeit bei ihrer Anwendung ist objektiv eine Unterschätzung des Klassenkampfes, was besonders unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen nicht zugelassen werden darf. Wie unrichtig die Auffassung über die Rolle der Freiheitsstrafe als bloßes Mittel der Erziehung des Täters ist, zeigt sich auch bei der Bekämpfung anderer schwerer Verbrechen. In verschiedenen Fällen kann angenommen werden, daß der Täter kein gleiches oder anderes Verbrechen begehen wird, so z. B. bei einem Tötungsverbrechen aus Eifersucht. Warum wird er aber trotzdem hart bestraft? Weil unseren Strafgesetzen und der Freiheitsstrafe im besonderen weitergehende Aufgaben gestellt sind. Sie ergeben sich letztlich aus der Möglichkeit und Notwendigkeit der Überwindung jeglicher Kriminalität, was wie bereits dargelegt die Unterdrückungs- und Abschreckungsfunktion mit einschließt.9 Die Unklarheiten über die Rolle der Freiheitsstrafe und ihren Anwendungsbereich stehen noch mit der These von der Beschränkung der Strafgewalt im Zusammenhang. Ausgehend von der Differenziertheit der Kriminalität und den neuen gesellschaftlichen Potenzen im Kampf gegen die Kriminalität, wurde mit Recht in Publikationen festgestellt, daß unser Staat den Strafzwang mehr und mehr beschränkt.10 Einmal besteht unter bestimmten Bedingungen keine Notwendigkeit mehr, ver-' schiedene Straftaten, die geringfügig sind, vor die Gerichte zu bringen, und zum anderen wird die Anwendung der hauptsächlich politisch-moralisch erziehenden Strafarten immer stärker ausgebaut. In all den Veröffentlichungen und Anleitungen, so auch in der Richtlinie Nr. 12, wird aber die Einschränkung des Strafzwanges immer differenziert betrachtet. So werden die nicht mit Freiheitsentzug verbundenen Strafarten nur gegenüber solchen Straftaten angewandt, die der Täter aus zeitweiliger Undiszipliniertheit oder Pflichtvergessenheit, .ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder unter dem Druck persönlicher Schwierigkeiten begangen hat, ohne sich damit selbst außerhalb unserer sozialistischen Gesellschaft zu stellen. Für die schwersten und schweren Straftaten sowie für die Bekämpfung der Straftaten asozialer und demoralisierter Elemente ist eine Einschränkung des Strafzwanges im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit unserer 0 vgl. auch Lekschas, Zum Problem Freiheit und Strafe, ln: Das Strafensystem im künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1961, S. 36. io vgl. z. B. Renneberg. Zur Grundkonzeption des Strafensystems im neuen Strafgesetzbuch, in: Das Strafensystem im künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1961, S. 17. Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Interessen unserer Bürger nicht zulässig.11 Die These von der systematischen Beschränkung der Strafgewalt auf die schweren und schwersten Straftaten und die asozialer Elemente zu übertragen, ist falsch, weil damit die Voraussetzungen für diese Gesetzmäßigkeit verkannt werden. Die Gesetzmäßigkeit wurzelt allein darin, daß mit der weiteren Festigung der politisch-moralischen Einheit unseres Volkes solche Kräfte heranwachsen, die in der Lage sind, auch ohne die Gerichte bzw. in Zusammenwirken mit den Gerichten nach dem Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug die Wurzeln weniger schwerer Straftaten zu beseitigen und der Kriminalität im Prozeß des sozialistischen Aufbaus schrittweise den Boden zu entziehen. Der Kampf gegen schwere Verbrechen und Straftaten demoralisierter Elemente muß dagegen weiterhin in erster Linie mit den Mitteln des administrativen Zwanges geführt werden. In den Dokumenten der Partei wird immer wieder die Notwendigkeit dieser Differenzierung festgestellt. Auf dem V. Parteitag wurde z. B. ausgeführt: „Mit Hilfe des sozialistischen Strafrechts werden jene hart bestraft, die Verbrechen gegen den Staat und die Tätigkeit seiner Organe begehen. Das gilt ganz besonders für die Fälle von Staatsverrat, Spionage, das gilt aber auch für Plünderer von Volkseigentum, Brandstifter und andere schwere Verbrecher.“12 Den gleichen Gehalt haben die Erklärungen des Staatsrates zu dieser Problematik13. Im Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege wird unterschieden zwischen den von den feindlichen Agenturen organisierten Verbrechen, den Straftaten, die eine schwere Mißachtung der Gesetze darstellen, und Verletzungen der Gesetzlichkeit, die als einzelne Entgleisung im Verhalten eines Bürgers anzusehen sind14. Nur für die zuletzt genannte Gruppe wird gesagt, daß die gerichtliche Strafe keineswegs immer in der Entziehung der Freiheit bestehen muß. Selbst in der Gesellschaft, die den Kommunismus aufbaut, bleibt die Notwendigkeit der strengen Bestrafung schwerer Verbrecher und parasitärer Elemente bestehen. Im Programm der KPdSU heißt es: „In einer Gesellschaft, ‘die den Kommunismus aufbaut, ist kein Platz für Rechtsverstöße und Kriminalität. Solange aber Fälle von Kriminalität Vorkommen, sind gegen Personen, die für die Gesellschaft gefährliche Verbrechen begehen, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens verletzten und am ehrlichen Arbeitsleben nicht teilnehmen wollen, strenge Strafmaßnahmen anzuwenden.“15 16 In der letzten Zeit wurden zur Durchführung dieser Grundlinie in der Sowjetunion vom Obersten Sowjet der UdSSR verschiedene Maßnahmen zur Verstärkung des Kampfes gegen besonders gefährliche Verbrechen und böswillige Verletzer der Strafgesetze beschlossen10. Sie zeigen, daß unter den fortgeschrittenen Bedingungen in der Sowjetunion der Kampf gegen die schwere 11 Es bleibt noch zu prüfen, welchen Einfluß die Bedingungen in Deutschland auf die Beschränkung der Strafgewalt und die Notwendigkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen ausüben. 12 w. Ulbricht, Der Kampf um den Frieden, für den Sieg des Sozialismus, für die nationale Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender demokratischer Staat, Berlin 1958, S. 32. 1-3 vgl. Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staalsrates der DDR vor der Volkskammer vom 4. Oktober 1960, Berlin 1960, S. 36, 42, 58. 1/ NJ 1961 S. 73. 15 vgl. Programm der KPdSU (Entwurf), Einheit 1961, Sonderheft, S. 68. 16 vgl. z. B. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Uber die Verstärkung des Kampfes gegen besonders gefährliche Verbrechen“, Sozialistische Gesetzlichkeit 1961, Heft 6, S. 5 (russ.); „Uber die Verantwortlichkeit für Zuschreibungen und andere Entstellungen der Rechenschaftslegung über die Planerfülung“, Mitteilungsblatt des Obersten Sowjets Nr. 22 vom 1. Juni 1961; „Uber Ergänzungen und Abänderungen des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatsverbrechen“, Mitteilungsblatt Nr. 21 vom 25. Mai 812;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 812 (NJ DDR 1961, S. 812) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 812 (NJ DDR 1961, S. 812)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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