Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 802

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 802 (NJ DDR 1961, S. 802); Es wurde dargelegt und allgemein anerkannt, daß das Völkerrecht keine endgültigen starren Rechtsnormen enthält, sondern ein lebendiger, wachsender Rechtszweig ist, der den sich entwickelnden Erfordernissen des Weltfriedens angepaßt sein muß. Demzufolge ist es das Recht eines jeden deutschen Staates, einen Friedensvertrag zu fordern, und die Verpflichtung der vier Großmächte-, einen solchen Vertrag abzuschließen. 3. Die Festlegung der bestehenden Staatsgrenzen an der Oder-Neiße war von den Großmächten als endgültig beabsichtigt Der Prozeß der endgültigen Festlegung, der in den Potsdamer Verträgen erwähnt wird, läßt keine prinzipielle Frage offen. Er bezieht sich nur auf die detaillierte Anwendung der bereits vereinbarten Linie. Die breite Umsiedlung der Bevölkerung, die von den vier Großmächten beschlossen und in die Tat umgesetzt wurde, beweist, daß dabei keine provisorische oder zeitweilige Festlegung beabsichtigt war. Es ist möglich und notwendig, den Übergang der Hoheitsgewalt von dem zerschlagenen Dritten Reich auf die vier Besatzungsmächte und von ihnen auf die neuen deutschen Staaten zu verfolgen. Die Besatzungsmächte, als die Ausübenden des Hoheitsrechts über das besiegte Deutschland, hatten das Recht und die Pflicht, alle Fragen der staatlichen Rechte und der Grenzen zu entscheiden, und sie haben dies auch getan. Wir müssen deshalb die Oder-Neiße-Grenze als endgültig anerkennen und darauf bestehen, daß dies in den Friedensverträgen bestätigt wird. Diese Verträge müssen ebenfalls die Wirksamkeit der bereits mit Österreich und anderen Nachbarstaaten geschlossenen Abkommen beachten. 4. Die Entmilitarisierung Deutschlands wurde ausdrücklich im Potsdamer Abkommen sowie in allen früheren Vereinbarungen gefordert Dieses Abkommen ist hinsichtlich seiner Prinzipien immer noch bindend, und der Bruch dieser Vereinbarung führt nicht zur Legalität der Wiederaufrüstung Westdeutschlands. Die Möglichkeit und die Hoffnung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung fand in der Konferenz ihren Ausdruck. Es wurde festgestellt, daß falls diese Hoffnung nicht schnell verwirklicht wird die einzige sichere Zukunft für Deutschland und die Welt eine entmilitarisierte Zone darstellt. Die Bedeutung des Rapacki-Planes wurde in diesem Zusammenhang diskutiert. 5. Die Aufnahme der beiden deutschen Staaten in die UNO ist die Schlußfolgerung aus den bisherigen Feststellungen Das deutsche Volk in beiden Staaten hat das Recht auf Anerkennung in dem Parlament der Völker, der UNO. 6. Viele der Sprecher erörterten die rechtliche Lage W estberlins Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß Westberlin einen eigenen Status haben muß. Dieser Status muß garantieren, daß es selbständig und frei von äußerer Kontrolle und Einmischung ist. Es sollte eine entmilitarisierte Freie Stadt mit gesicherten Zugangswegen geschaffen werden, die das Recht hat, ihr wirtschaftliches und gesellschaftliches System selbst zu bestimmen. Zur Realisierung dieser Vorschläge bestehen wir nachdrücklich auf der Notwendigkeit unverzüglicher Verhandlungen zwischen den Großmächten. Welcher Erfolg durch Verhandlungen erreicht werden kann, zeigen die Beispiele von Genf im Jahre 1955 und Camp David im Jahre 1959. Es wurde beschlossen, daß ein Appell, der in zusammenfassender Form die von der Konferenz erarbeiteten Schlußfolgerungen darlegt, sofort an die Regierungen der vier Großmächte geschickt werden soll*. Unter Berufung auf die gegenwärtige Situation in Westdeutschland enthielten sich vier westdeutsche Juristen der Stimme, als das obenstehende Resümee von der Konferenz verabschiedet wurde. * Oer Appell ist in NJ 1961 S. 766 veröffentlicht. WALTER MÜLLER, Oberassistent in der Abteilung Völkerrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Bedeutung der militärischen Neutralität für die Lösung der nationalen Frage in Deutschland Die Forderung nach militärischer Neutralität Deutschlands ist unmittelbar aus den Lebensinteressen unseres Volkes wie der anderen Völker Europas und letztlich der Welt geboren. Sie ist darauf gerichtet, den imperialistischen und militaristischen Kräften in Westdeutschland, die die Welt wiederholt in den Abgrund des Krieges gestürzt haben, die entscheidenden militärischen Machtmittel ihrer neuerlichen Aggressionspolitik zu entreißen und im Interesse der gesicherten Zukunft des deutschen Volkes wie aller Völker zuverlässige Garantien des Friedens zu schaffen. Sie „ist die Kampflosung gegen den westdeutschen Militarismus“1. Sie entspricht den grundlegenden, allgemein verbindlichen Prinzipien des Völkerrechts wie der auf ihnen beruhenden Vereinbarungen des Potsdamer Abkommens, in denen das Verlangen der Völker, den deutschen Imperialismus und Militarismus zu entmachten seine ausdrückliche juristische Fixierung gefunden hat. Ausgehend von dem in der Satzung der Vereinten Na- 1 Was lehren die letzten Monate? Wie geht es weiter?, Brief des ZK der SED, in: „Neues Deutschland“ vom 4. Oktober 1961, S. 3. 802;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 802 (NJ DDR 1961, S. 802) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 802 (NJ DDR 1961, S. 802)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verzichten.

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