Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 800

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 800 (NJ DDR 1961, S. 800); Verteilungsbeschluß wird der persönliche Anspruch der einzelnen Mitglieder am kollektiven Gewinn wirksam begründet, der falls erforderlich auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Genossenschaft kann jedoch nach ergangenem Beschluß über die Verteilung des Gewinns die Auszahlung weder verweigern es sei denn, dies wäre zur Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch erforderlich noch den ausgezahlten Betrag zurückverlangen. Wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitglieds beschlossen hat, prüft sie, ob dem Ausgeschlossenen ein Gewinnanteil zugesprochen werden soll und, falls das bejaht wird, in welcher Höhe (Abschn. Ill Ziff. 9 des PGH-Statuts). Der Einwand der Verklagten, Abschn. Ill Ziff. 9 Satz 2 des Statuts berechtige die Mitgliederversammlung nicht, dem Ausgeschlossenen den Anteil am Gewinn zu verweigern, sondern nur dazu, einen anderen als den vorgesehenen Auszahlungstermin zu beschließen, geht fehl. Abschn. III Ziff. 9 Satz 2 des PGH-Statuts bezieht sich auf den gesamten vorstehenden Satz und berechtigt die Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen über einen anderen Zeitpunkt der Auszahlung des Anteils oder über die Nichtauszahlung bzw. teilweise Auszahlung eines Gewinnanteils zu beschließen. Diese Auslegung findet auch in der genossenschältlichen Praxis ihren Niederschlag. Zutreffend hat das Stadtgericht beim Vergleich der Musterstatuten der LPGs mit -dem Statut der PGH deren Unterschiedlichkeit in der vorliegenden Streitfrage erkannt, gleichwohl aber festgestellt, daß Abschn. III Ziff. 9 Satz 2 des Statuts der PGH, betreffend den Gewinn der Genossenschaft, so auszulegen sei, wie dies im Abschn. IV Ziff. 25 des Musterstatuts der LPG Typ I, betreffend die Vergütung für, geleistete Arbeitseinheiten, statuiert ist. Es schlußfolgert irrtümlich aus dem Umstand, daß in den Musterstatuten der LPG eine Ausschließung von der Gewinnbeteiligung nicht vorgesehen ist, daß dies auch für die PGH zutreffen müsse, ohne zu erkennen, daß die Verteilung der Einkünfte der LPG anders geregelt ist als für die PGH. Der Gewinn der PGH ergibt sich aus der genossenschaftlichen Tätigkeit nach Abzug der Vergütung, die an die Mitglieder für ihre geleistete Arbeit gezahlt wurde, und den von der Genossenschaft zu zahlenden Anteilen für die Sozialversicherung sowie anderen Abgaben und Aufwendungen (Abschn. VIII Ziff. 6 des Statuts der PGH). Aus diesem Gewinn wird der gemeinschaftliche Fonds, bestehend aus dem Konsumtionsfonds und dem Akkumulationsfonds, gebildet. Damit ist klargestellt, daß die Vergütung für die geleistete Arbeit, wie bei jedem anderen Handwerker, die ganze erbrachte Arbeitsleistung des Mitgliedes erfaßt und der Gewinn darüber hinaus auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres verteilt wird. Eine differenzierte Verteilung des Gewinns an die Mitglieder der PGH oder deren Ausschluß von der Verteilung bedeutet also keine Schmälerung der Vergütung für die geleistete Arbeit, noch kann der Gedanke an eine entschädigungslose Enteignung überhaupt Platz greifen. Anders indessen ist die Verteilung der Einkünfte der LPG geregelt. Von dem Gesamtergebnis der Ernte und der tierischen Produktion sind vor der Verteilung an die Mitglieder die notwendigen Anteile für die verschiedenen Fonds und die entsprechenden Abgaben bereitzustellen (Abschn. VII Ziff. 48 des Musterstatuts der LPG Typ I). Die ausgegebenen Vorschüsse auf die erbrachten Arbeitsleistungen werden nicht von dem Gesamtergebnis der LPG abgesetzt, sondern die Geld- und Naturaleinnahmen werden entsprechend den geleisteten Arbeitseinheiten bzw. den eingebrachten Bodenanteilen verteilt, wobei die gezahlten Vorschüsse angerechnet werden. Eine solche Regelung ist deshalb erforderlich, weil das Arbeitsergebnis der LPG u. a. von den Witterungsbedingungen und Umständen abhängt, die noch nicht ohne weiteres beeinflußbar sind und deshalb eine sofortige und endgültige Abrechnung der Arbeit der Mitglieder wie bei den PGHs nicht zulassen. Daraus ergibt sich, daß eine endgültige Vergütung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen kann. Es besteht ein Anspruch der Mitglieder auf die volle Vergütung, es sei denn, daß im Wege der Aufrechnung die Einbehaltung der Restvergütung zur Abdeckung eines verursachten Schadens erfolgen soll. Dies ist auch dann möglich, wie A r 11 in NJ 1957 S. 627 darlegt, wenn das Mitglied zur Unzeit aus der Genossenschaft austritt und ein nicht meßbarer Schaden verursacht wird. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung, der eine Verkürzung der Vergütung wegen eines verursachten, aber nicht meßbaren Schadens zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen das Statut. Er ist rechtswirksam und dient der Festigung der Disziplin der Mitglieder. Ein solcher Beschluß spiegelt mit aller Deutlichkeit wider, welche Möglichkeiten die Mitgliederversammlung hat, ein Mitglied z. B. wegen seiner genossenschaftsschädigenden Handlungen zur Verantwortung zu ziehen, die genossenschaftliche Disziplin zu festigen und die Entwicklung der Genossenschaft zu fördern. Wenn in den LPGs wegen eines genossenschaftsschädigenden Verhaltens auch in den Fällen des nicht meßbaren Schadens die Verkürzung der Vergütung beschlossen werden kann, dann ist es abwegig, den Ausschluß der Mitglieder von der Gewinnbeteiligung in vorliegender Sache mit dem Hinweis auf die Statuten der LPG als ungesetzlich zu bezeichnen. Unbegründet ist auch die Auffassung des Stadtgerichts, die Anerkennung der Befugnis der Mitgliederversammlung einer PGH, ein Mitglied von der Gewinnbeteiligung auszuschließen, würde die Genossenschaftsbewegung nicht "fördern, sondern hemmen. Im Gegenteil, diese Befugnis der Mitgliederversammlung festigt die genossenschaftliche Demokratie und die genossenschaftlichen Produktionsverhältnisse. Der Gewinnanteil steht jedem Genossenschaftsmitglied zu, wenn es seine Rechte und Pflichten auf Grund des Statuts wahrnimmt, gut arbeitet und zur Förderung und Entwicklung der Genossenschaft beträgt. Das Mitglied aber, das seine Pflichten nicht oder nur schlecht erfüllt und die Genossenschaft schädigt, kann durchaus von der Beteiligung am Gewinn entweder ganz oder'teilweise ausgeschlossen werden. Der Ausschluß von der Gewinnbeteiligung ist eine Möglichkeit, erzieherisch auf die Mitglieder der Genossenschaft einzuwirken und zur Festigung der Disziplin beizulragen. Ob und inwieweit ein solcher Ausschluß von der Gewinnbeteiligung erfolgt, bestimmt ausschließlich die Mitgliederversammlung der PGH. Das Gericht ist an diese Beschlüsse insoweit gebunden. Ein Eingriff in die legitimen Rechte der Mitgliederversammlung der Genossenschaft durch die staatlichen Organe als ein solcher muß die Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin angesehen werden wirkt sich hemmend auf die Entwicklung der innergenossenschaftlichen Demokratie aus, da die Aktivität der Mitglieder, das Gesetz der Kritik und Selbstkritik zur Entfaltung zu bringen, nicht beachtet wird. Die insoweit ergangene Entsdieidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin war deshalb auf die Berufung abzuändern und die Widerklage abzuweisen. 800;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 800 (NJ DDR 1961, S. 800) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 800 (NJ DDR 1961, S. 800)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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