Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 799

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 799 (NJ DDR 1961, S. 799); Aus den Gründen: Zutreffend hat das Stadtgericht von Groß-Berlin die Zulässigkeit des Rechtswegs für dis Entscheidung darüber, cb der Beschluß der Mitgliederversammlung der Genossenschaft über den Ausschluß der Widerkläger auf Beteiligung am Gewinn der Genossenschaft mit den Gesetzen und Statuten in Übereinstimmung steht, bejaht. Bei der Prüfung der Übereinstimmung des Beschlusses mit dem Statut ist das Stadtgericht aber zu fehlerhaften Schlußfolgerungen gekommen, die eine Verletzung der innergenossenschaftlichen Demokratie und damit eine unzulässige Einschränkung der Rechte der Mitgliederversammlung der Genossenschaft bedeuten. Die Zulässigkeit des Rechtswegs für Vermögensstreitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern und die damit im Zusammenhang stehende Überprüfung des Beschlusses der Mitgliederversammlung der PGH auf seine Übereinstimmung mit dem Statut dienen der Sicherung und Festigung der innergenossenschaftlichen Demokratie. Die innergenossenschaftliche Demokratie, die in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zum Ausdruck kommt, darf sich niemals außerhalb der Grundsätze des genossenschaftlichen Aufbaus, d. h. außerhalb der Gesetze, entwickeln. Ausgeschlossen von der gerichtlichen Überprüfung sind nur diejenigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die normativen Charakter haben, und solche, für deren Überprüfung auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen andere staatliche Organe zuständig sind. So hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 25. April 1958 - 1 Zz 12/58 - (NJ 1958 S. 759) zur Frage der Zulässigkeit der Überprüfung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer LPG ausgeführt, daß die Gerichte im Streitfall nur zu prüfen haben, ob eine Auseinandersetzung zwischen dem ausgetretenen Mitglied und der LPG stattgefunden hat und ob dabei die statutarischen und genossenschaftlichen Prinzipien eingehalten worden sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der Rechtsweg für eine Überprüfung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer LPG unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig ist und die Gerichte verpflichtet sind, die Übereinstimmung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LPG mit dem Statut und den genossenschaftlichen Prinzipien festzustellen. In diesem Sinne ist ein Vergleich zulässig, da die PGHs und die LPGs sozialistische Genossenschaften sind und für beide die Grundsätze der innergenossenschaftlichen Demokratie und der staatlichen Anleitung und Hilfe Geltung haben. Der Berufung kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn dargelegt wird, die gerichtliche Überprüfung solcher vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen wie in vorliegender Sache verstoße gegen die innergenossenschaftliche Demokratie. Weder aus dem PGH-Statut ergibt sich eine solche Schlußfolgerung Abschn. Ill Ziff. 7 Abs. 2 spricht nur davon, daß die Überprüfung des Beschlusses auf Ausschluß eines Mitglieds durch den Rat des Stadtbezirks, also nicht vom Gericht vorzunehmen ist , noch kann diese Ansicht auf die ergangene Rechtsprechung gestützt werden. Der Einwand gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs ist also unbegründet. Die Berufung ist aber begründet, soweit das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin den Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH für unzulässig erklärt, weil er gegen das Statut und die Verfassung verstoße. Die insoweit ergangene Entscheidung des Stadtgerichts ist fehlerhaft und verletzt die Rechte der Mitglieder der Genossenschaft. Nach Abschn. III Ziff. 9 des PGH-Statuts der Klägerin sind spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitgliederversammlung die Rechenschaftslegung für das Wirtschaftsjahr genehmigt hat, in dessen Verlauf der Ausschluß oder das Ausscheiden des Mitglieds erfolgte, dem Ausgeschiedenen die Einlage und sein Anteil am Konsumtionsfonds zu erstatten. Ausnahmen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Aus dieser Festlegung ergibt sich, daß die Auszahlung der Einlage und des Anteils am Konsumtionsfonds in der Regel erfolgen soll und nur im Ausnahmefall die Mitgliederversammlung die Einbehaltung des Anteils am Konsumtionsfonds beschließen darf. Die Einlage, die das ausgeschlossene Mitglied bei seinem Eintritt in die Genossenschaft eingebracht hat, muß immer ausgezahlt werden, es sei denn, daß sie zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft, der während der Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen oder Ausgeschiedenen eingetreten ist, verwendet wird (Abschn. II Ziff. 8 des PGH-Statuts). Die Feststellung des Stadtgerichts, der Ausschluß von der Gewinnbeteiligung sei nur zum Zwecke der Abdeckung eines durch den Ausgeschlossenen verursachten Vermögensschadens zulässig, steht im Widerspruch zum Statut und zur Entwicklung der innergenossenschaftlichen Demokratie. Wenn das Stadtgericht in seinem Urteil darlegt, der Anspruch des Mitgliedes auf den von der Genossenschaft erzielten Gewinn sei ein absoluter Eigentumsanspruch, der und das ergibt sich aus dieser Feststellung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausverlangt werden könne, so entspricht eine solche Betrachtungsweise nicht dem Charakter der PGH. Die Mitglieder der Genossenschaft sind fortschrittliche werktätige Handwerker, die sich freiwillig zusammengeschlossen haben und deren Ziel und Aufgabe die Entwicklung und Festigung der neuen gesellschaftlichen Beziehungen und der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist. An Stelle der individuellen Produktion und der individuellen Aneignung ist die kollektive sozialistisch-genossenschaftliche Produktion und die kollektive Verteilung der Einnahmen der Genossenschaft nach sozialistischen Grundsätzen getreten. Einer dieser Grundsätze besagt: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen.“ Nach diesem Grundsatz werden die Leistungen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung eingeschätzt und die entsprechenden monatlichen Vergütungen ausgezahlt (Abschn. VII Ziff. 1 des PGH-Statuts). Das gleiche trifft aber auch für die Verteilung des während des Wirtschaftsjahres erarbeiteten Gewinns an die Mitglieder zu (Abschn. VIII Ziff. 4 des PGH-Statuts). Die Höhe des Gewinnanteils soll der Arbeitsleistung des Mitglieds entsprechen. Deshalb erfolgt in den Beschlüssen der PGHs fast immer eine differenzierte Verteilung des erzielten Gewinns. So werden z. B. den Bummelanten, die unentschuldigt der Arbeit fernblieben, die Gewinnanteile verkürzt. Auch wegen anderer Verstöße gegen die innergenossenschaftliche Disziplin kann als erzieherische Maßnahme der Anteil am Gewinn beschränkt werden. Kein Mitglied der Genossenschaft könnte in diesen Fällen unter Berufung auf Eigentumsrechte eine gerichtliche Entscheidung über eine anderweitige Verteilung des Gewinns erwirken. Damit ist klargestellt, daß der Anspruch des Mitglieds einer PGH auf einen Anteil des im Laufe des Wirtschaftsjahres erzielten Gewinns der Genossenschaft kein bürgerlich-rechtlicher Eigentumsanspruch ist. Der Gewinn ist ein kollektives Arbeitsergebnis aller Genossenschaftsmitglieder und wird nur von dem Kollektiv nach Maßgabe der sozialistisch-genossenschaftlichen Tätigkeit des einzelnen verteilt. Voraussetzungen, die das subjektive Recht auf Gewinnbeteiligung begründen, sind die Tätigkeit des Mitglieds in der Genossenschaft und die Bewertung dieser Tätigkeit durch die Mitgliederversammlung. Erst durch den 799;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 799 (NJ DDR 1961, S. 799) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 799 (NJ DDR 1961, S. 799)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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