Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 798

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 798 (NJ DDR 1961, S. 798); Abschn. IH Ziff. 9 Satz 2 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (GBl. I S. 597 - in Berlin: VOB1. I S. 532). 1. Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen der PGH und dem ausgeschlossenen Mitglied ist zum Zwecke der Prüfung und Feststellung, ob ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit den Gesetzen und dem Statut übereinstimmt, der Rechtsweg zulässig. 2. Der Ausschluß von der Gewinnverteilung (bzw. Beschränkung des Anteils) darf nur im Einzelfall auf Grund konkreter Umstände von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist eine Maßnahme zur Erziehung der Mitglieder und muß der Festigung der Genossenschaft dienen. 3. Die Gerichte sind an einen solchen Beschluß der Mitgliederversammlung gebunden. Eine Entscheidung des Gerichts, die einen statutengemäß ergangenen Beschluß der Mitgliederversammlung nicht beachtet, verstößt gegen das Prinzip der innergenossenschaftlichen Demokratie. KG, Urt. vom 5. Dezember 1960 Uz 2/60. Die Verklagten waren Mitglieder der Klägerin, einer im Jahre 1956 gegründeten PGH, und wurden vom Stadtgericht von Groß-Berlin wegen fortgesetzter Untreue bzw. fortgesetzten Betrugs zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums zu Freiheitsstrafen verurteilt. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH vom 28. Oktober 1958 wurden die Verklagten wegen genossenschaftsschädigenden Verhaltens aus der Genossenschaft und von der Beteiligung am Gewinn der Genossenschaft ausgeschlossen. Beide Verklagten wurden in diesem Strafverfahren wegen des durch sie verursachten Schadens dem Grunde nach als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt. Zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes wurde das Verfahren an den Zivilsenat des Stadtgerichts von Groß-Berlin verwiesen. Die Klägerin bezifferte den ihr entstandenen Schaden gegenüber dem Verklagten zu 1) zunächst auf 63 915,83 DM und gegenüber der Verklagten zu 2) auf 6419,20 DM. Durch Teilanerkenntnisurteile vom 24. März 1959 und 2. Juli 1959 wurden der Verklagte zu 1) zur Zahlung von insgesamt 57 044,11 DM und die Verklagte zu 2) zur Zahlung von 5520 DM verurteilt. In Höhe von insgesamt 5524,72 DM hat die Klägerin die Klage gegen den Verklagten zu 1) zurückgenommen. Wegen der nunmehr noch streitigen Ansprüche hat die Klägerin beantragt, den Verklagten zu 1) zur Zahlung von 1347 DM nebst 4 Prozent Zinsen und die Verklagte zu 2) zur Zahlung von 899,20 DM nebst 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Die Verklagten beantragten, die Klage abzuweisen, widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an den Verklagten zu 1) insgesamt 9086,15 DM nebst 4 Prozent Zinsen und an die Verklagte zu 2) insgesamt 3468,41 DM nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Zur Widerklage hat der Verklagte zu 1) vorgetragen, die Klägerin sei verpflichtet, dem Verklagten zu 1) die ihm für die Jahre 1956 und 1957 zustehenden Anteile am Konsumtionsfonds zu zahlen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung, wonach ihm dieser Anteil wegen genossenschaftsschädigenden Verhaltens aberkannt worden sei, entbehre jeder rechtlichen Grundlage und sei unwirksam. Dieser Anteil dürfe nur zurückbehalten werden, um mit dem verursachten Schaden aufzurechnen. Die Verklagte zu 2) erhob mit der gleichen Begründung Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Konsumtionsfonds, der auf 3468,41 DM beziffert wurde. Die Klägerin beantragte, die Widerklage abzuweisen. Da die Verklagten durch Beschluß der Mitgliederversammlung wegen ihres genossenschaftsschädigenden Verhaltens von der Gewinnverteilung ausgeschlossen wurden, stehe ihnen ein Anteil am Konsumtionsfonds nicht zu. Ein solcher Ausschluß von der Gewinnverteilung sei nach dem Statut zulässig. Er widerspreche auch nicht dem Grundgedanken der Genossenschaftsbewegung. Die Aberkennung sei auch kein unerlaubter Eingriff in die private Eigentumssphäre der Verklag- ten, weil ihnen vor ihrem Ausschluß und vor einem Beschluß der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Verteilung des Gewinns kein Anspruch zugestanden habe. Durch Urteil vom 14. April 1960 hat das Stadtgericht von Groß-Berlin die Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Auf die Widerklage wurde die Klägerin verurteilt, an den Verklagten zu 1) 8566,15 DM nebst 4 Prozent Zinsen und an die Verklagte zu 2) 3468,41 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 20. März 1959 zu zahlen. In den Gründen seines Urteils hat das Stadtgericht unter Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt, daß die noch streitigen Ansprüche der Klägerin begründet seien, da auch insoweit der Schaden von den Verklagten verursacht worden sei. Die mit der Widerklage erhobenen Gegenansprüche der Verklagten seien zum größten Teil begründet. Den Verklagten stehe ein Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Konsumtionsfonds zu. Die Aberkennung des Gewinnanteils widerspreche dem Statut und verstoße deshalb gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstattung der Einlage und des Anteils am Konsumtionsfonds sei nur insoweit zugelassen, als diese Mittel zum Zwecke der Abdeckung eines verursachten Vermögensschadens zurückbehalten werden. Das ergebe sich insbesondere aus der vergleichenden Betrachtung der Musterstatuten der LPG. Eine andere Regelung würde die Genossenschaftsbewegung hemmen. Der erzielte Gewinn der Genossenschaft sei das Ergebnis der kollektiven Arbeit der Mitglieder. Der Anteil am Konsumtionsfonds als Ergebnis der Arbeit des einzelnen Mitgliedes stehe diesem auch zu, weil auf diesen Anteil ein Eigentümerforderungsrecht bestehe und Eigentumsbeschränkungen schon im Hinblick auf Art. 23 der Verfassung nur auf gesetzlicher Grundlage gegen Entschädigung erfolgen dürften. Auch der Hinweis der Klägerin, gern. Abschn. VIII Ziff. 4 des PGH-Statuts sei für die Gewinnbeteiligung Menge und Qualität der geleisteten Arbeit ausschlaggebend, sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Verklagten eine der Quantität und Qualität nach unzulängliche Arbeit geleistet hätten. Allein aus den von den Verklagten begangenen strafbaren Handlungen könne diese Schlußfolgerung nicht gezogen werden. Zur Tragung des tatsächlich entstandenen Schadens seien die Verklagten verpflichtet worden. Eine zusätzliche Bestrafung durch Entzug des Gewinnanteils dürfe deshalb nicht erfolgen. Mit dem Beschluß habe die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungsbefugnis unzulässigerweise überschritten; deshalb sei der Beschluß insoweit unwirksam. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei zweifelhaft, ob der Rechtsweg für die Widerklage zulässig sei. Die Mitgliederversammlung sei das höchste Organ der Genossenschaft, ihren Beschlüssen hätten sich alle Mitglieder auf freiwilliger Basis unterworfen. Soweit die Mitgliederversammlung dem Statut entsprechend im Rahmen der innergenossenschaftlichen Demokratie berechtigt sei, das genossenschaftliche Leben durch Beschlüsse zu regeln, habe ein ordentliches Gericht keine Möglichkeit der Nachprüfung. Die in dem angefochtenen Urteil gezogene Parallele zwischen der PGH und der LPG sei unzutreffend. Die Mitglieder der PGH erhielten entsprechend ihrem Statut eine monatliche Vergütung für ihre Arbeit nach der Qualität und Quantität ihrer Leistungen. Ein Gewinnanteil, der abzurechnen gewesen sei, entstände erst durch den Verteilungsbeschluß der Mitgliederversammlung. Vorher handele es sich nicht um einen Eigentumsanspruch, so daß die Nichtbeteiligung an der Gewinnausschüttung keine Eigentumsbeschränkung darstellen könne. Die Klägerin hat deshalb beantragt, die Widerklage der Verklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Verklagten haben beantragt, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen. Sie haben sich den Gründen des angefochtenen Urteils angeschlossen. Die Berufung ist zum Teil begründet. 798;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 798 (NJ DDR 1961, S. 798) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 798 (NJ DDR 1961, S. 798)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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