Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 797

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 797 (NJ DDR 1961, S. 797); Infolgedessen muß die Forderung für Tagegelder, soweit sie 3,50 DM den Betrag für eine zwischen neun und zwölf Stunden dauernde Abwesenheit übersteigt, also der Betrag von 10,50 DM, abgesetzt werden. Die Entscheidung des Sekretärs und die des Bezirksgerichts treffen also in diesem Punkte im Ergebnis zu. Daher war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Unzutreffend ist die Entscheidung dagegen hinsichtlich des Fahrgeldes, mindestens soweit es sich um die Fahrt des Rechtsanwalts K. zum Termin vom 3. Juni 1960 handelt. Nach § 14 Abs. 3 der Anordnung vom 20. März 1956, die wie bemerkt als ergänzende Bestimmung zu § 78 Abs. 1 RAGO zu betrachten und auch vom Bezirksgericht als solche angewandt worden ist, stehen den Beschäftigten der Organe der staatlichen Verwaltung und den ihnen Gleichgestellten für die Benutzung eines eigenen Kraftwagens nach der im Jahre 1960 geltenden Fassung 0,20 DM je Kilometer zu. Da die genannte Anordnung als Ergänzungsbestimmung zu § 78 Abs. 1 RAGO auch für Anwälte gilt, so muß auch diese Vorschrift auf sie angewandt werden. Das ist ferner deshalb erforderlich, weil der inzwischen eingetretenen Veränderung des Verkehrs, insbesondere der weiteren Verbreitung des Kraftwagens, Rechnung getragen werden muß, zumal dessen Benutzung durch einen Anwalt durchaus dazu dienen kann, dem Gericht eine größere Bewegungsfreiheit bei der Anberaumung der Termine zu geben, die nach Möglichkeit so gelegt werden sollen, daß sie von den Parteien und ihren Prozeßvertretern mit einem möglichst geringen Zeitaufwand wahrgenommen werden können. Allerdings war in den in der Anordnung Nr. 2 ebenfalls vom 20. März 1956 zusammengefaßten Erläuterungen zur Anordnung Nr. 1 (GBl. I S. 304) festgelegt (§ 12 a.a.O.), daß Entschädigungen für Land Wegstrecken nach § 14 der Anordnung Nr. 1 nur gezahlt werden dürften, wenn bei angeordneten Dienstreisen der Auftragsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden könne. Die Erläuterungsbestimmung ist aber durch § 7 der Anordnung Nr. 4 vom 30. Juni 1960 (GBl. I S. 410) dahin abgeändert worden, daß § 14 der Anordnung Nr. 1 sich zwar allgemein nur auf die Kostenerstattung für Landwegstrecken zu Auftragsorten bezieht, die mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden können, Entschädigungen nach § 14 aber mit Zustimmung der Betriebsleitung auch dann gewährt werden können, wenn die Benutzung privateigener Personenkraftwagen für die Durchführung betrieblicher Aufgaben rationeller ist als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das ist auf die Erstattung der Anwaltskosten in der Art anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung der Betriebsleitung die Entscheidung der mit der Kostenfestsetzung befaßten Justizorgane tritt. Es besteht auch kein Bedenken dagegen, die Bestimmung des § 7 der Anordnung Nr. 4, soweit sie auf die Kostenfestsetzung durch die Gerichte entsprechend anzuwenden ist, rückwirkend gelten zu lassen, weil sie, wie bemerkt, in diesem Punkt eine Erläuterung der Anordnung Nr. 1 darstellt, während allerdings eine Rückwirkung des § 2 der Anordnung Nr. 4, der die in § 14 der Anordnung Nr. 1 enthaltenen Vergütungssätze teilweise erhöht, also eine echte Gesetzesänderung darstellt, nicht möglich ist. Bei der hier zu vergütenden Reise von Str. nach F. am 3. Juni 1960 war die Benutzung des Kraftwagens des Anwalts erheblich rationeller als die der Eisenbahn. Sie hat eine erhebliche Zeitersparnis zur Folge gehabt. Der Anwalt hätte bei Benutzung der Eisenbahn 6.29 Uhr von Str. abfahren müssen und in W. von 7.28 Uhr bis 8.47 Uhr warten müssen. Erst mit dem 8.47 Uhr abfahrenden Zug hätte er 9.56 Uhr in F. eintreffen können. Er hätte also eine völlig unproduktive Fahrtunterbrechung von V/i Stunden gehabt. Das rechtfertigt, für die Benutzung des eigenen Kraftwagens, die einem Beschäftigten der Verwaltung für Reisen von der ihn beschäftigenden Stelle nach einem anderen Geschäftsort zugestanden hätte, Kostenersatz vom Auftraggeber und infolgedessen bei dessen Obsiegen vom Prozeßgegner zu fordern. Die Absetzung ist also unberechtigt, soweit es sich um den Unterschied zwischen dem Betrag von 0,20 DM je Straßenkilometer der Fahrt von Str. nach F. einerseits und dem Eisenbahnfahrpreis Str. W. F. andererseits handelt. Grundsätzlich anders ist die Kostenfrage dagegen für die Wahrnehmung des Termins vom 13. Oktober 1960 durch Rechtsanwalt H. aus S. zu beantworten. Die Entfernung von S. bis F. beträgt nur 27,2 Eisenbahnkilometer. Der Anwalt konnte, wenn er 8.47 Uhr abfuhr, in F. 9.56 Uhr eintreffen. Der Kläger kann also keinesfalls hierfür die Kosten einer Kraftwagenfahrt von Str. bis F. fordern, auch wenn Rechtsanwalt H. den Wagen des Rechtsanwalts K. benutzt hat. Es können aber auch nicht Kosten für die Fahrt des Kraftwagens von S. nach F. verlangt werden, da die Zeitersparnis nur verhältnismäßig geringfügig gewesen ist. Für die Terminswahrnehmung durch Rechtsanwalt H. könnten allenfalls Kraftwagenfahrtkosten in Höhe des Betrags für eine Taxifahrt vom Bahnhof bis zum Bezirksgericht F. gefordert werden. Auch das wäre nur möglich, wenn es ihm nach Beendigung der Eisenbahnfahrt von S. bis F. nur unter Benutzung eines Taxis möglich gewesen wäre, zur Verhandlung am 13. Oktober 1960, 10.00 Uhr, einigermaßen rechtzeitig zu erscheinen (geringfügige Verspätungen wären nicht zu berücksichtigen, da angenommen werden muß, daß ein Gericht, wenn das Erscheinen eines auswärtigen Anwalts zu erwarten ist, notfalls den Beginn der Verhandlung für eine kurze Zeit hinausschiebt). Die Entscheidung hierüber hängt von der Entfernung des Ge-richtsgebäudes vom Bahnhof und der Fahrtdauer bei etwa vorhandener Straßenbahn- oder Autobusverbindung ab. Bei der Anwendung der hier entwickelten Grundsätze ist die Beschwerde noch nicht entscheidungsreif, soweit es sich um die Kraftfahrkosten handelt. Hinsichtlich des Termins vom 3. Juni 1960 bedarf es noch der Feststellung der Länge der Straßenfahrstrecke von Str. bis F. und hinsichtlich des Termins vom 13. Oktober 1960 der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Taxibenutzung innerhalb von F. nach der Eisenbahnreise von S. nach F. Vorgelegen hätten. Da diese Berech-nungspcsten zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht nachgeprüft werden, war die angefochtene Entscheidung zwar soweit es sich um den Ersatz von Kosten für Kraftwagenbenutzung der Anwälte für die Reise zu den Verhandlungsterminen handelt aufzuheben, die Sache aber gemäß § 575 ZPO an das Bezirksgericht Frankfurt zurückzuverweisen, das noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dann unter Beachtung der vorstehenden, als Weisungen anzusehenden Grundsätze zu entscheiden haben wird. Sollte sich ergeben, daß die Reise des Rechtsanwalts K. infolge der Benutzung seines Kraftwagens nicht mehr als neun Stunden gedauert hat oder doch nicht länger als diese Zeit erfordert hätte, so ist von dem errech-neten Betrag der Betrag des Tagesgeldes von 3,50 DM, das der Sekretär an sich zutreffend infolge Unterstellung der Eisenbahnbenutzung angesetzt hat, wieder abzusetzen. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers steht dem nicht entgegen, da die Zubilligung der Ansetzung des Tagegeldes für die Reise in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zubilligung oder Nichtzubilligung der Kosten für die Kraftwagenbenutzung steht, von der die Dauer der Reise abhing. Auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Bezirksgericht zu entscheiden haben. 797;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 797 (NJ DDR 1961, S. 797) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 797 (NJ DDR 1961, S. 797)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um eine ver-trauliche Anzeige handelt. Dieser Vermerk stellt aus Sicht der Autoren einen Anlaß gemäß dar, da die Verdachtshinweise im Rahmen der Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit , rechtspolitischer Prämissen, wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Bürger durch einheitliche Rechtsanwendung sowie in Widerspiegelung tatsächlicher Ausgangs lagen erscheint die in der Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , in dem das qualitative und quantitative Niveau der Tätigkeit Staatssicherheit bei der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen charakterisiert ist.

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