Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 796

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 796 (NJ DDR 1961, S. 796); Die Frage, innerhalb welches Zeitraums ihre Vollziehung zulässig ist, hat der Verfasser nicht berührt, wie er sich überhaupt über eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO nicht ausspricht. Die einstweilige Anordnung des § 627 ZPO ist ein neues Rechtsinstitut, das den Besonderheiten des Eheverfahrens Rechnung trägt, insbesondere die Möglichkeit zur vorläufigen Regelung der Unterhalts- und Sorgerechtsfragen für die Dauer des Eherechtsstreits schafft. Es unterstützt gleichzeitig das Bestreben der EheVerfO, durch möglichste Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens klare Verhältnisse für die Ehegatten zu schaffen. Der in der Richtlinie Nr. 10 des Obersten Gerichts, im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts (Bd. II, S. 131) und wiederholt in gerichtlichen Entscheidungen entwickelte Grundsatz, bei einstweiligen Anordnungen kein Rechtsmittel zuzulassen, um das Verfahren nicht mit gerichtlichen Zwischenentscheidungen zu belasten, gilt auch hinsichtlich ihrer Vollziehung. Wie die Zulassung eines Rechtsmittelverfahrens sich hemmend auf das Eheverfahren auswirken könnte, so sind nachteilige und möglicherweise noch schwerer wiegende Folgen denkbar, wenn die Vollziehung der einstweiligen Anordnung an eine verhältnismäßig kurze Frist gebunden wäre. Bei erneuter Antragstellung würde das Verfahren nicht nur verzögert, es entständen auch neue Kosten. Weiter darf bei der an sich richtigen Erkenntnis des Bezirksgerichts, daß im allgemeinen eine einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats vollzogen werden kann, nicht außer acht gelassen werden, daß gerade mitunter in Eheverfahren ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt und sich der Vollziehung entweder durch Arbeitsplatzwechsel oder durch Wohnungswechsel zu entziehen versucht. Bei der getroffenen Regelung sind also vor allem familienrechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Schon deshalb kann eine schematische Übertragung allgemeiner Verfahrensregeln des Zivilprozesses auf das Eheverfahren oder gar eine Unterordnung von speziellen familienrechtlichen Bestimmungen unter die Sonderbestimmungen des Zivilprozesses nicht vorgenommen werden. Eine Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Anordnungen stellt einen Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit dar (so im Ergebnis auch Bergmann in NJ 1961 S. 65). Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des § 929 ZPO in erster Linie für Arrestbefehle gilt. Sowohl bei diesen als auch bei einstweiligen Verfügungen, für die diese Bestimmung entsprechend anzuwenden ist (§ 936 ZPO), handelt es sich regelmäßig um die Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung durch bestimmte Vollstreckungsakte. Die Verwirklichung dieser Ansprüche ist meist innerhalb eines Monats möglich. Bei der einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO dagegen werden für die Dauer des Eherechtsstreits Rechtsverhältnisse geregelt, die, zumindest soweit es sich um Unterhalt und Prozeßkostenvorschuß handelt, Ansprüche zum Gegenstand haben, die nicht der Sicherung der Forderung, sondern der unmittelbaren Befriedigung des Gläubigers dienen. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen daher § 627 ZPO in der Fassung von § 25 EheVerfO und sind infolgedessen aufzuheben. § 78 RAGO; § 14 der Anordnung Nr. 1 vom 20. März 1956 (GBl. I S. 299); § 12 der Anordnung Nr. 2 vom 20. März 1956 (GBl. I S. 304); § 7 der Anordnung Nr. 4 vom 30. Juni 1960 (GBl. I S. 410) über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung. § 78 Abs. 2 RAGO ist nicht mehr geltendes Recht; dem Rechtsanwalt steht Tagegeld nur in den in den Anordnungen über Reisekostenvergütung, Trennungs- entschädigung und Umzugskostenvergütung bestimmten Grenzen zu. Andererseits kann er nach § 14 der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit § 12 der Anordnung Nr. 2 und § 7 der Anordnung Nr. 4 Kilometergeld für die Benutzung seines eigenen Kraftwagens fordern, wenn hierdurch im Verhältnis zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine bedeutende Zeitersparnis erzielt wird. OG, Beschl. vom 31. Mai 1961 - 2 Wz 7/61. Der Kläger hatte gegen den Verklagten einen Zahlungsbefehl über 4688,21 DM erwirkt, der mit Forderungen aus dem Verkauf von Inventar einer Gastwirtschaft begründet war. Nach Widerspruch des Verklagten kam es zu den Verhandlungsterminen vom 3. Juni 1960 und 13. Oktober 1960, je um 10.00 Uhr. Im ersten Termin wurde der Kläger durch Rechtsanwalt K. in Str. vertreten, im zweiten Termin durch dessen Nachbevollmächtigen, Rechtsanwalt H. in S. Gemäß dem Anerkenntnis des Verklagten erging im zweiten Termin ein rechtskräftig gewordenes Anerkenntnisurteil, durch das dem Verklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. In seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Kläger unter anderem gern. § 78 RAGO Fahrtkosten der Anwälte für Benutzung des Kraftwagens des Rechtsanwalts K. (Fahrten von Str. nach F. und zurück) zu zwei Terminen in Höhe von je 0,30 DM für 392 km, also 117,60 DM, und 34 DM Tage- und Abwesenheitsgeld geltend. Der Sekretär setzte von den 117,60 DM 102 DM ab, da dem Anwalt des Klägers und dessen Nachbevollmächtigten nur die Kosten der Eisenbahnfahrt von insgesamt 15,60 DM zustünden. Von den Tagegeldern setzte er 10,50 DM ab, da dem Prozeß-bevollmächtigten nur für die Reise von Str. nach F. und zurück, die bei Benutzung der Eisenbahn zwar mehr als neun, aber weniger als zwölf Stunden gedauert hätte, Tagegeld nur in Höhe von 3,50 DM zustehe, während für die Reise des Nachbevollmächtigten überhaupt keine Forderung an Tagegeld entstanden sei. Die auf § 78 Abs. 2 RAGO gestützte Erinnerung des Klägers wies das Bezirksgericht mit der Erwägung zurück, daß, wie das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in seiner Entscheidung vom' 13. Oktober 1953 (NJ 1954 S. 154) zutreffend ausgeführt habe, § 78 Abs. 2 RAGO im Widerspruch zu den gewaltigen Umwälzungen in wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht stehe. Die hiergegen form- und fristgerecht erhobene und teilweise begründete Beschwerde führte zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Bezirksgericht F. Aus den Gründen: Im Ergebnis ist die Meinung zutreffend, daß § 78 Abs. 2 RAGO nicht mehr geltendes Recht ist. Die Vorschrift ist überholt. Sie nimmt Bezug auf früher geltende Reisekostenbestimmungen, die durch die Anordnung Nr. 1 vom 20. März 1956 (GBl. I S. 299) über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung ersetzt worden sind. Nach der AO Nr. 1, die in der zur Zeit des Termins vom 3. Juni 1960 geltenden Fassung anzuwenden ist, wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt, setzt die Gewährung von Tagegeld eine Abwesenheit von mindestens neun Stunden voraus. Wenn man annähme, daß Abs. 2 des § 78 RAGO gleichwohl weitergilt, so würde das bedeuten, daß im Gegensatz hierzu Anwälte schon bei vierstündiger Reise ein volles und sogar bei einer noch kürzeren Reisedauer immerhin noch ein halbes Tagegeld erhalten. Eine so weitgehende Differenzierung würde eines Ausspruchs unseres Gesetzgebers bedürfen. Mangels einer solchen Gesetzesbestimmung kann die Weitergeltung des Abs. 2 des § 78 RAGO nicht angenommen werden, obwohl die zeitweilige Abwesenheit des Anwalts von seiner Arbeitsstelle zu Verdienstausfällen führen kann, die die Lohneinbuße eines Angestellten wesentlich übersteigen, nämlich dadurch, daß ihm Prozeßaufträge nicht erteilt werden, die er bei Anwesenheit erhalten hätte. 796;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 796 (NJ DDR 1961, S. 796) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 796 (NJ DDR 1961, S. 796)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben Gewährleistung einer zielstrebigen Informationsbeschaffung und die Prinzipien der Erfassung und Auswertung Einhaltung der Regeln der Konspiration Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X