Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 795

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 795 (NJ DDR 1961, S. 795); Ähnlich verhält es sich mit der Verweisung auf die Strafakten. Es muß, da es zu keinem staatsanwalt-schaftlichen oder gerichtlichen Strafverfahren gekommen ist, angenommen werden, daß das Kreisgericht die Akten der Volkspolizei meint, die ihm nach dem Schreiben vom 12. Januar 1960 übersandt worden sind. Ob der Inhalt der Volkspolizeiakten vom Gericht oder von den Parteien in der Verhandlung vorgetragen worden ist, kann weder aus dem Urteil noch aus den Sitzungsprotokollen, noch aus dem sonstigen Akteninhalt mit Sicherheit entnommen werden. Angesichts der dargelegten Unvollständigkeit des Tatbestandes und der Protokolle kann vielleicht vermutet werden, daß dies geschehen ist. Vielleicht soll die Erklärung im viertletzten Absatz der Entscheidungsgründe des Urteils des Kreisgerichts, aus den Aussagen der Zeugen gehe hervor, daß der Verklagte sich im Straßenverkehr richtig verhalten habe, bedeuten, daß auch die von der Volkspolizei vernommenen Zeugen dies, außer den beiden vom Kreisgericht vernommenen Zeugen, bekundet hätten. Jedenfalls ist aber ein derartig summarischer Hinweis auf die Angaben der Zeugen unzureichend. Nimmt man an, daß die in den Volkspolizeiakten enthaltenen Vernehmungsprotokolle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, so fehlt es an jedem Anhalt, daß die Zeugenaussagen oder auch nur die Teile von ihnen, die das Kreisgericht für wesentlich gehalten hat, vorgelesen oder den Parteien zum Durchlesen gegeben und dadurch wirklich zu ihrer Kenntnis gebracht worden sind. Selbst wenn dies aber geschehen sein sollte, würde es, wie der Kassationsantrag mit Recht hervorhebt, nicht ausgereicht haben. Nach § 355 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht, soweit sie nicht ausnahmsweise einem beauftragten oder ersuchten Richter übertragen wird. Die Zeugen müssen, und zwar auch vom beauftragten oder ersuchten Richter, mündlich vor Gericht vernommen werden (§ 377 Abs. 1, §§ 394 397 ZPO). Nur ausnahmsweise ist nach § 377 Abs. 3 ZPO die Einholung schriftlicher, eidesstattlich zu versichernder Auskünfte von Zeugen zulässig, nämlich wenn der Zeuge diese Auskunft an Hand seiner Bücher und anderer Aufzeichnungen zu geben hat ein Fall, der hier nicht vorlag. Sonst aber bedarf die Ersetzung der mündlichen Vernehmung der Zeugen durch die Benutzung schriftlicher oder protokollarischer Bekundungen der Zustimmung der Parteien. Die Erteilung dieser Zustimmung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist in dem Schriftsatz des Klägers vom 13. November 1959 ein Widerspruch des Klägers gegen die Verwertung der VP-Akten ohne nochmalige Zeugenvernehmung zu erblicken. Der Mündlichkeitsgrundsatz gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zivilprozesses. Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die erneute Vernehmung der von der Volkspolizei vernommenen Zeugen vor dem Kreisgericht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, insbesondere infolge Ausübung des Fragerechts des Gerichts und der Anwälte. In diesem Zusammenhang muß auch beachtet werden, daß die Aussagen oder doch wenigstens ihre Protokollierungen vor der Volkspolizei nicht darauf eingehen, ob der Kläger seine Überholungsabsicht durch Auf- und Abblenden kundgetan hatte. Wären die Zeugen vor dem Prozeßgericht vernommen worden, so hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Frage an sie zu richten. Die Unterlassung der ordnungsmäßigen Vernehmung kann also zu unrichtigen Feststellungen des Kreisgerichts geführt haben. Infolgedessen war das auf mangelhaft zustande gekommenen Feststellungen beruhende Urteil unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG aufzuheben. Die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 627, 929 Abs. 2, 936 ZPO. Die einstweilige Anordnung im Eheverfahren nach § 627 ZPO ist eine grundsätzlich neue Rechtscinrichtung. Die für Arreste und einstweilige Verfügungen geltende Bestimmung, daß die Vollziehung nur innerhalb eines Monats nach Erlaß zulässig ist (§ 929 ZPO), ist auf sie nicht anwendbar. OG, Urt. vom 24. Februar 1961 - 1 ZzF 4/61. Das Kreisgericht E. hat in einem zwischen den Parteien schwebenden Eherechtsstreit durch einstweilige Anordnung vom 22. Juli 1959 den Antragsgegner u. a. verpflichtet, an seine Ehefrau einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuß von 256 DM zu zahlen. Wegen dieser Forderung hat die Gläubigerin am 21. September 1959 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, wonach die Lohn-bzw. Gehaltsansprüche des Schuldners an den VEB Kraftverkehr E. in der gesetzlich zulässigen Höhe gepfändet werden sollten. Diesen Antrag hat der Sekretär des Kreisgerichts E. mit Beschluß vom 23. September 1959 zurückgewiesen, weil die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nur innerhalb eines Monats nach Erlaß oder Zustellung an die beantragende Partei zulässig sei. Diese gesetzlich vorgeschriebene Frist habe die Gläubigerin versäumt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Kreisgericht E. mit Beschluß vom 22. Oktober 1959 zurückgewiesen. Es hat sich im wesentlichen dem Standpunkt des Sekretärs angeschlossen. Das Bezirksgericht E. hat mit Beschluß vom 20. April 1960 die von der Gläubigerin erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die einstweilige Anordnung stelle ihrem Wesen nach eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO dar. Sie sei nur sinnvoll, wenn die vom Gericht zur prozessualen Regelung der ehelichen Verhältnisse getroffenen Maßnahmen umgehend durchgesetzt werden könnten. Die nach § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Frist reiche dazu in der Regel aus. Sei dies ausnahmsweise nicht der Fall, dann könne jederzeit eine neue einstweilige Anordnung beantragt werden. Zur Durchbrechung der Konzentration des Verfahrens führe dies nicht, da nach der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Ehe-VerfO der Termin zur streitigen Verhandlung auch anberaumt werden könne, bevor der Kostenvorschuß gezahlt sei. Auch die bisherige Praxis habe nicht die Notwendigkeit ergeben, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung über die nach § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Monatsfrist hinaus zuzulassen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der in diesem Verfahren ergangenen drei Beschlüsse wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die von den Instanzgerichten vertretene Auffassung, eine nach § 627 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO erlassene einstweilige Anordnung könne nur innerhalb eines Monats vollstreckt werden, ist unrichtig. Das Kreisgericht findet seine Ansicht bestätigt durch einen Hinweis im „Handbuch für Sekretäre der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik“, das das Ministerium der Justiz herausgegeben hat. In diesem Handbuch werden einzelne Rechtsgebiete dargestellt und erläutert, um die Weiterbildung der Sekretäre zu ermöglichen und ihnen gleichzeitig ein Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zu schaffen. Zum Eheverfahren wird auf S. 172 ausgeführt, daß es in Ehesachen eine besondere Art der einstweiligen Verfügung in Gestalt der einstweiligen Anordnung gebe, die in § 627 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO geregelt sei. Ergänzend seien die Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO heranzuziehen. Hierzu wird auf NJ 1957 S. 552 ff. verwiesen. Gern. §§ 936 und 929 ZPO bedürften deshalb einstweilige Anordnungen nicht der Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckung müsse innerhalb eines Monats erfolgen. Die genannte Quelle ist ein Aufsatz von Nathan über die Vollstreckbarkeit einstweiliger Anordnungen. 795;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 795 (NJ DDR 1961, S. 795) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 795 (NJ DDR 1961, S. 795)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Staatssicherheit eine korrekte und disziplinierte Anwendung und Einhaltung der sozialistischen Gesetze sowie aller Befehle und Weisungen stets mjerSlick auf mögliche politische, besonders außenpolitischö,Wirkungen und Zweckmäßigkeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X