Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 794

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 794 (NJ DDR 1961, S. 794); müssen, ob der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit der Klausel von der Anordnung des Vermächtnisses überhaupt abgesehen hätte. Auch das steht nach dem gegenwärtigen Beweisergebnis keineswegs fest. Anmerkung: Das Entstehen des diesem Prozeß zugrunde liegenden Streits ist offensichtlich auf die ungeschickte Fassung der Vermächtnisanordnung zurückzuführen. Wenn der Senat die streitige Klausel dahin versteht, daß der Erblasser das Vermächtnis unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung anordnen wollte, so ist dem vollauf zuzustimmen, ebenso wie seiner Auffassung, daß eine solche Bedingung nur in Ausnahmefällen sittenwidrig ist. Diese Zeilen sollen daher nur dem Hinweis darauf dienen, daß der Gedanke der Verknüpfung einer Zuwendung (insbesondere an eine Frau) mit der Bedingung ihres Wegfalls im Falle der Verheiratung oder Wiederverheiratung nicht nur unter den Bürgern unseres Staates „noch zuweilen anzutreffen“ ist, sondern derselbe Gedankengang sogar einer gesetzlichen Bestimmung unseres neuen Rechts zugrunde liegt. Das ist § 13 Abs. 4 EheVO, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit dessen Wiederverheiratung erlischt: auch hierfür war die Erwägung maßgebend, daß die durch die Wiederverheiratung für den Fall der Bedürftigkeit entstandene Unterhaltsforderung gegen den neuen Ehepartner die auf einem anderen Titel beruhende bisherige Versorgung überflüssig macht. Ebenso wie es hier das Gesetz tut, kann natürlich auch ein Erblasser von dem Motiv bestimmt werden, daß ein dem Erben oder Vermächtnisnehmer im Interesse seiner materiellen Sicherheit zugedachter Vermögensgegenstand diesem nur so lange belassen werden safl, bis durch seine Verheiratung oder Wiederverheiratung ein Zustand geschaffen ist, der eine Notlage des Bedachten im Falle seiner Bedürftigkeit regelmäßig ausschließt. Die Parallele mit § 13 Abs. 4 EheVO ist also geeignet, die Auffassung des Urteils stärkstens zu untermauern; es ist wohl noch niemals jemand auf die Idee gekommen, daß durch diese gesetzliche Bestimmung ein unzulässiger Druck auf die Entschlußfreiheit des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich seiner Wiederverheiratung ausgeübt werde. Daß im Falle einer Vermächtnisanordnung unter der auflösenden Bedingung der Verheiratung beim Erblasser das Motiv zugrunde liegt, den Bedachten so lange (ganz oder teilweise) materiell sicherzustellen, bis nach menschlichem Ermessen im Falle der Not ein Ehegatte einspringen kann, ist so offensichtlich und entspricht so sehr der Lebenserfahrung, daß sich m. E. eine besondere Beweiserhebung darüber die sich in der Regel sehr schwierig gestalten würde erübrigt; eine Aufklärung der Motive des Erblassers würde ich nur in dem extremen Ausnahmefalle für erforderlich halten, in dem substantiierte Anführungen in der Richtung vorliegen, daß der Erblasser die letztwillige Verfügung deshalb getroffen habe, um den Vermächtnisnehmer durch wirtschaftlichen Druck an der Eingehung einer Ehe zu verhindern. Abschließend mag darauf hingewiesen werden, daß der Einwand des Verklagten, er sei zur Auflassung des Grundstücks an die Klägerin nur verpflichtet, wenn zugleich eine Vormerkung zur Sicherung des Rechts der Erben auf Rückempfang des Grundstücks im Falle des Eintritts der Bedingung eingetragen wird, gemäß § 8S3 Abs. 1 BGB berechtigt sein dürfte. Prof. Dr. Hans Nathan §§ 295, 355, 377, 349 bis 397 ZPO. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Zeugenvernehmung, ist abgesehen von der Ausnahme des § 377 Abs. 3 ZPO mündlich. Verwertung der in Akten der Volks- polizei enthaltenen Beweisniederschriften ist nur zulässig, wenn keine der Parteien dem widerspricht. OG, Urt. vom 22. August 1961 2 Zz 9/61. Der Kläger fuhr am 19. Dezember 1958 gegen 19 Uhr auf seinem Kraftrad auf der Karl-Marx-Straße in E. in Richtung zum dortigen Bahnhof. Er versuchte, einen vor ihm fahrenden, vom Verklagten gelenkten Postkraftwagen zu überholen. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger verletzt wurde. Der Kläger hat behauptet, er habe den Verklagten durch Auf- und Abblenden von seiner Überholungsabsicht unterrichtet. Dieser sei aber, als beide Fahrzeuge in gleicher Höhe waren, ohne Anzeige der Absicht zur Änderung seiner Fahrtrichtung plötzlich nach links eingebogen. Hierauf sei der Zusammenstoß zurückzuführen. Er hat Schadenersatz gefordert. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Nicht er, sondern der Kläger habe durch unvorschriftsmäßiges und unsachgemäßes Überholen den Unfall verschuldet. Das Kreisgericht hat über die Behauptungen der Parteien die Verkaufsstellenleiterin A. und die Verkäuferin Sch. mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. Mai 1960 ersichtlichen Ergebnis vernommen. Im Schlußsatz des Tatbestandes seines Urteils vom 3. Juni 1960 wird auch auf die Protokolle vom 16. November 1959 und 17. März 1960 sowie auf die Strafakten der Volkspolizei „verwiesen und Bezug genommen“. (Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 13. November 1959 erklärt, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen seien für die Entscheidung des Zivilprozesses nicht maßgebend. Hier müsse die Schuldfrage neu geprüft werden.) Mit seinem Urteil 3 C 49/60 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Es führt aus: Die Fahrgeschwindigkeit des Verklagten habe etwa 30 bis 35 km/h betragen. Er hätte beabsichtigt, nach links in die Kurze Straße (eine Querstraße der Karl-Marx-Straße) einzubiegen. Ungefähr 30 m vor deren Einmündung habe er seinen Wagen zur Mitte der Fahrbahn gesteuert und den Winker herausgezogen. In seinem Rückspiegel habe er nicht gesehen, daß der Kläger ihn überholen wollte. Als er die Räder des Postwagens nach links zum Einbiegen eingeschlagen hätte, sei plötzlich der Kläger mit seinem Kraftrad „herangebraust“, um ihn zu überholen. Das sei ihm nicht mehr gelungen. Er sei gegen die Vorderräder des Wagens gefahren und zu Fall gekommen, wodurch er sich schwer verletzt habe. Wie aus den Aussagen der Zeugen hervorgehe, habe sich der Verklagte im Straßenverkehr richtig benommen. Er habe die Sorgfalt, zu der er verpflichtet gewesen sei, beachtet. Ihn treffe keinerlei Schuld. Der Kläger habe sich dagegen im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß bewegt. Gegen dieses rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts beruht auf einem mangelhaften Verfahren. Schon die Prüfung des Urteils selbst ergibt, daß der Tatbestand nicht fehlerfrei ist. Aus den Sitzungsprotokollen vom 16. November 1959 und 17. März 1960 sind, abgesehen von der Tatsache der streitigen Verhandlung und der Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien, zwar Beweisanordnungen nämlich die Anforderung der Ermittlungsakten der Volkspolizei und drei an diese gerichtete Fragen sowie die Auflage an den Kläger, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanträge, nämlich auf die später ausgeführte Vernehmung der beiden erwähnten Zeuginnen, ersichtlich, nicht aber irgendwelche Beweisergebnisse. Wenn an diesen beiden Verhandlungstagen kein Beweis erhoben sein sollte, so ist der Hinweis auf diese Protokolle überflüssig; sollte aber an diesen Tagen Beweis irgendwelcher Art erhoben worden sein, so ist er gegenstandslos, da die Protokolle hierüber nichts enthalten. 794;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 794 (NJ DDR 1961, S. 794) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 794 (NJ DDR 1961, S. 794)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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