Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 783

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 783 (NJ DDR 1961, S. 783); esse der Sicherung von Rechten der Bürger der DDR im kapitalistischen Ausland. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es deshalb doch zweckmäßiger, die Kollisionsnormen in der Regel einseitig zu fassen, soweit nicht die Art der Materie eine mehrseitige Regelung von vornherein als zweckmäßig erscheinen läßt. Im internationalen Vertragsrecht würde z. B. eine mehrseitige Regelung anzustreben sein. Das gleiche könnte gelten für die Beziehungen, in denen das Personalstatut, d. h. die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, in Betracht kommt. Hierzu gehören die persönlichen Beziehungen der Bürger im Ramilien- und Erbrecht. Dabei muß allerdings noch untersucht werden, ob nicht hier im Gegensatz zur bisherigen Regelung in einigen Fällen das Territorialprinzip als Grundregel Aufnahme finden sollte. Die Regelung des Aufenthalts von Ausländern auf dem Gebiet der DDR sollte einseitig nach dem Territorialprinzip erfolgen. Eine solche Regelung empfiehlt sich auch auf dem Gebiet des Schadensersatzrechts. Eine ausnahmslos mehrseitige oder ausnahmslos einseitige Regelung läßt sich also kaum durchführen. Vielmehr wird erforderlich sein, auf jedem Gebiet die der Art der Materie am besten entsprechende Regelung zu finden. Es ergibt sich noch die Frage, ob nicht wegen der Verschiedenartigkeit der sich gegenüberstehenden Eigentumssysteme in sozialistischen und in kapitalistischen Staaten die gesamte Regelung doppelseitig sein müßte, und zwar hinsichtlich des Verhältnisses der DDR zum sozialistischen Weltsystem einerseits und zu kapitalistischen Staaten andererseits. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Verhältnis zum sozialistischen Ausland die Fragen des internationalen Zivilrechts weitgehend durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt sind; die Schaffung der allgemeinen innerstaatlichen Normen des internationalen Zivilrechts steht also hauptsächlich mit Blickrichtung zum kapitalistischen Ausland. Eine solche „Doppelseitigkeit“ ist sicher nicht zu empfehlen, da sie im Widerspruch zu den Prinzipien der Außenpolitik der DDR steht, die letzten Endes auch den Inhalt der Normen des internationalen Zivilrechts bestimmen. Ziel der Politik der DDR ist es jedoch, mit allen Ländern der Welt in friedliche wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zu treten und diese auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils ständig auszubauen und weiterzuentwickeln. Diesem Zweck dienen auch die Normen des Internationalen Privatrechts, deren spezielle Aufgabe darin besteht, die sich aus dem internationalen Leben ergebenden Beziehungen auf eine sachliche, solide rechtliche Grundlage zu stellen. Die Regelung in den zu schaffenden Normen des internationalen Zivilrechts sollte deshalb allgemein sein, um dadurch diesen Grundzug unseres sozialisti- schen Rechts klar zum Ausdruck zu bringen. Das schließt nicht aus, daß die zugrunde liegende Problematik in jedem Falle in die Untersuchung einzubeziehen ist. Verhältnis zu internationalen Abkommen Auch die künftige Regelung wird den Grundsatz aufnehmen, daß die Vorschriften internationaler Abkommen den allgemeinen innerstaatlichen Normen des internationalen Zivilrechts Vorgehen. Dabei ist zu beachten, daß eine derartige Norm in zeitlicher Hinsicht eine doppelte Wirkung hat. Sie bestätigt einmal die Weitergeltung bereits bestehender internationaler Abkommen und legt gleichzeitig die vorrangige Geltung zukünftiger Abkommen fest. Beide Seiten müssen im Zusammenhang mit der Neuregelung untersucht und beachtet werden. Es wird nicht einfach sein, sich eine genaue Übersicht über alle bestehenden Abkommen zu verschaffen, die Normen des internationalen Zivilrechts enthalten. Es gibt z. Z. ungefähr 460 zweiseitige Vereinbarungen der DDR und 69 mehrseitige internationale Abkommen, denen die DDR beigetreten ist bzw. die sie als einer der völkerrechtlichen Nachfolgestaaten des ehemaligen Deutschen Reiches für wieder anwendbar erklärt hat. Zu den mehrseitigen Abkommen kommen noch etwa 50 bis 60 Konventionen hinzu, die für eine Wiederanwendung bzw. einen Beitritt seitens der DDR in Betracht kommen. Sollte sich bei der Überprüfung dieser Vereinbarungen ergeben, daß es einige internationale Vereinbarungen gibt, die nicht dem Stand unserer internen Gesetzgebung bzw. der beabsichtigten Neuregelung entsprechen, dann müßten die zuständigen Stellen Maßnahmen zur Abstimmung und Angleichung veranlassen. Auch bei multilateralen Abkommen kann es Kollisionen mit dem innerstaatlichen Recht geben, deren Lösung nicht einfach ist. Es müßten Grundsätze ausgearbeitet werden, die bei der künftigen Wiederanwendung bzw. einem Beitritt zu internationalen Abkommen seitens der DDR zu beachten sind, um die entsprechende Verbindung mit dem Rechtssystem und den Rechtsprinzipien unseres sozialistischen Rechts herzustellen. * Im vorstehenden Beitrag sind einige der Hauptprobleme dargestellt, die einer Lösung bedürfen7. Es wäre wünschenswert, wenn auch auf diesem, für manche etwas am Rande liegenden Gebiet des internationalen Zivilrechts aus den Reihen der Praktiker und Wissenschaftler Anregungen und Vorschläge für eine Neuregelung kämen. 7 Diejenigen Fragen des internationale Zivilrechts, die sich aus den Beziehungen zu Westdeutschland und Westberlin ergeben, hängen eng mit dem Abschluß des Friedensvertrages zusammen und sind deshalb nicht behandelt worden. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Croß-Berlin Zur Garantiezeit im künftigen Kaufrecht Die in den Thesen zum künftigen Kaufrecht vorgeschlagene Vereinheitlichung von Gewährleistung und Garantie ist ein großer Schritt vorwärts auf dem Wege zur umfassenden Wahrung der Rechte des Käufers. Das wird u. a. auch deutlich bei der Regelung, wie sie Posch (NJ 1961 S. 487 ff., hier S. 491 f.) für die mit der Garantiezeit im Zusammenhang stehenden Fragen erläutert. Bisher war es gleichermaßen mißlich, wenn man dem Käufer beim Auftreten von Sachmängeln gegen Ende der Gewährleistungsfrist statt zum Versuch der güt- lichen Übereinkunft zur raschen Klageerhebung raten oder wenn man feststellen mußte, daß die Verjährungsfrist im Laufe ergebnisloser Verhandlungen bereits verstrichen war. Dem begegnet der Vorschlag für das Zivilgesetzbuch mit einer im wesentlichen überzeugenden Regelung. Zwar soll mit Ablauf der Garantiezeit auch die Verjährung der Garantieansprüche eintreten. Aber der Grundsatz des gleichzeitigen Ablaufs von Garantie- und Verjährungsfrist wird in dem hier entscheidenden Punkt durchbrochen mit der Forderung: .Während mündlicher oder schriftlicher Verhandlun- 783;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 783 (NJ DDR 1961, S. 783) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 783 (NJ DDR 1961, S. 783)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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