Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 781

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 781 (NJ DDR 1961, S. 781); künftigen Zivilprozeß vorgesehen ist (z. B. Antragsrecht); Entsprechend der großen Verantwortung,.die das Referat Jugendhilfe und die Säuglingsfürsorge für die Entwicklung der minderjährigen Kinder haben, erfolgen auch die Prüfungen zur Sorgerechtsübertragung. Das wichtigste Kriterium für die Prüfung, welchem Ehegatten das Sorgerecht zu übertragen ist, muß dessen Arbeitsmoral und dessen Fähigkeit, Menschen im sozialistischen Geiste zu erziehen, sein. Die Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe und der Abteilung Säuglingsfürsorge dürfen es jedoch nicht versäumen, die Gelegenheit zu nutzen, um mit den Eltern vor allem über die Erhaltung der Ehe zu sprechen. Schließlich müssen auch sie viel stärker als bisher ihre Arbeit als politische Führungstätigkeit betrachten. In diesem Zusammenhang haben wir festgestellt, daß der Arbeitsstil der Säuglingsfürsorge hinter dem der Jugendhilfe zurückgeblieben ist. Es wird bei der Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte oft nicht von den gegebenen Möglichkeiten ausgegangen, wie der praktischen Hilfe bei der Betreuung von Kindern durch Hausbewohner über längere Zeit, Besorgung von Krippenplätzen durch Kollegen, Teilnahme an Impfaktionen usw. Die Fürsorger gehen zwar selbstlos in ihrer Arbeit auf, aber noch nicht alle haben gleichzeitig erkannt, daß die Fragen menschlich klären heißt, sie politisch zu stellen. So kann man nicht die Schädlichkeit einer Verhaltensweise nur damit erklären, daß sie verboten sei. In einem anderen Fall „half“ z. B. eine Kollegin der Säuglingsfürsorge einer Mutter, indem sie aus eigener Tasche deren Schulden in Höhe von 100 DM in einem Kinderheim beglich. Ein exaktes Wissen über die dialektischen Zusammenhänge unserer gesellschaftlichen Entwicklung bei allen Mitarbeitern verringert die Fehlerquellen und befähigt sie, aus Fehlern auch die richtigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Zur Diskussion GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte Aufgaben bei der Neuregelung des Internationalen Zivilrechts Die Normen des Internationalen Privatrechts entsprechen zu einem großen Teil, insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts, nicht mehr dem geltenden Rechtszustand. Es ist deshalb erforderlich, sie bei der Schaffung eines neuen, sozialistischen Zivilgesetzbuchs ebenfalls neu zu regeln. Das Internationale Privatrecht der DDR muß dem Recht unseres sozialistischen Staates entsprechen, d. h., auch in ihm muß der neue, sozialistische Charakter unseres Zivilrechts und der ihm zugrunde liegenden Prinzipien zum Ausdruck kommen. Dies erfordert eine kritische Untersuchung des bisherigen Rechtszustandes, eine Rechtsvergleichung besonders mit der einschlägigen Gesetzgebung und -praxis der sozialistischen Staaten, damit eine Regelung geschaffen werden kann, die der Stellung der Deutschen Demokratischen Republik als eines souveränen Völkerrechtssubjekts entspricht. Gegenstand der Regelung Nach bisheriger Auffassung umfaßte das Internationale Privatrecht Vermögens- und Nichtvermögensverhältnisse, in denen ein ausländisches Element enthalten war. Diese weite Auffassung des Internationalen Privatrechts hing eng mit dem bisherigen weiten Begriff des Zivilrechts als Gesamtheit aller Normen über die Regelung von Vermögensverhältnissen und der mit diesen verbundenen Nichtvermögensverhältnisse zusammen. Schon seit Jahren hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß im System des Rechts der DDR das Familienrecht einen selbständigen Rechtszweig bildet. In Auswertung der Babelsberger Konferenz haben auch zahlreiche Diskussionen darüber stattgefunden, inwieweit das Recht der sozialistischen Wirtschaft ebenfalls einen selbständigen Rechtszweig bildet1. Daraus abgeleitet, entstand 1 vgl. Dornberger, Zur Konzeption der Vorlesung „Recht der Sozialistischen Wirtschaft der DDR“, Staat und Recht 1958, Heft 10, S. 1042 ff. Auch in anderen sozialistischen Staaten ist über diese Frage diskutiert worden. Die im letzten Jahr veröffentlichten Gesetze, das Zivilgesetzbuch der Ungarischen Volksrepublik und der Entwurf der Grundlagen der Zollgesetzgebung der UdSSR, umfassen jedoch das gesamte Zivil-recht im bisherigen weiten Sinne. die weitere Auffassung, daß auch die sich aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr ergebenden Rechtsfragen Gegenstand eines besonderen Rechtszweiges seien, wofür die Bezeichnung „Internationales Wirtschaftsrecht“ vorgeschlagen wurde2. Folgt man diesen Ansichten, so würde sich das geltende Internationale Privatrecht in drei selbständige Komplexe gliedern: a) Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (behandelt komplex alle Rechtsfragen der Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland); b) internationales Zivilrecht (behandelt die Vermögensund persönlichen Rechtsbeziehungen der Bürger mit ausländischem Element); c internationales Familienrecht (behandelt die Ehe-und Familienverhältnisse mit Ausländerberührung). Auf allen drei Gebieten ist z. Z. eine Neuregelung erforderlich. Dafür bieten sich vier Möglichkeiten an, wobei auch hier gilt, daß die Form der rechtlichen Fixierung nicht unbedingt von der wissenschaftlichen Rechtssystematik abhängig ist. 1. In einem umfassenden selbständigen Gesetz können alle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs in wirtschaftlichen, zivilrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten geregelt werden3. 2. Alle Beziehungen zivilrechtlicher und familienrechtlicher Art mit ausländischem Element können in einem Gesetz oder in einem Teil eines Gesetzes geregelt werden4. 3. Außer dem Familienrecht können alle anderen internationalen Zivilrechtsbeziehungen mit in einem Gesetz geregelt werden (so z. B. in der UdSSR)5. 2 vgl. Wiemann, Gedanken zur Gestaltung der neuen Vorlesung „Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR“, Staat und Recht 1958, Heft 10, S. 1053 fl. 3 Etwa ähnlich dem Gesetz der CSSR vom 11. März 1948 über das Internationale und Interlokale Privatrecht und die Rechtsstellung der Ausländer auf dem Gebiet des Privatrechts. * Ähnlich der bisherigen Regelung im EGBGB. 8 vgl. Abschn. VII des Entwurfs der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, Staat und Recht 1960, Heft 9, S. 1582 f. 781;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 781 (NJ DDR 1961, S. 781) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 781 (NJ DDR 1961, S. 781)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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