Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 776 (NJ DDR 1961, S. 776); sem Betrieb zu gewinnen, in einem örtlichen Baubetrieb ein Beispiel für die Anwendung des Objektlohnes zu schaffen usw. Die Kommissionen müssen die staatlichen Leiter und die Gewerkschaftsleitungen auf ihre Verantwortung hinweisen, damit diese die Fragen offensiv lösen. Auch in anderen lohnpolitischen Fragen gilt es, mit den Mitteln des Arbeitsrechts unduldsam gegen alle Verstöße vorzugehen. Ein Beispiel dafür ist die Ausschußarbeit. Das Gesetzbuch der Arbeit enthält in den §§ 48 bis 52 eine genaue Anleitung darüber, wie bei Ausschußarbeit zu verfahren ist. In der Praxis weichen aber die Funktionäre in den Betrieben davor zurück, diese Bestimmungen konsequent anzuwenden. Damit kommen wir aber in der Bekämpfung der Ausschußarbeit nicht weiter. Nur wenn alle Betriebe konsequent die Regelung über die Ausschußentlohnung anwenden und außerdem diese Frage in den Gewerkschaftsgruppen und Brigaden zur Diskussion stellen, wäre eine Änderung zu erreichen. Auch das wäre in den Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht zu organisieren. Auch die Kontrolle über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehört zu den Aufgaben der Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht. Sie haben z. B. mit darauf zu achten, daß kein Mißbrauch mit Überstunden getrieben wird. Die Losung zur Steigerung der Arbeitsproduktivität heißt, bei gleichem Lohn in der gleichen Zeit mehr zu produzieren, nicht in einer längeren Zeit unter Uberstundenbezahlung oder gar bei Verzicht auf Überstundenbezahlung mehr zu produzieren. Genauso wichtig wie die Planerfüllung ist die Gesunderhaltung der Werktätigen. Deshalb ist es notwendig, streng auf die Einhaltung der zum Schutze der Gesundheit der Werktätigen erlassenen Bestimmungen über die Arbeitszeit zu achten. Auch hier müssen die Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht für eine komplexe Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen. Be- kanntlich ist es in den Betrieben, in denen leichtfertig Überstunden angeordnet werden, mit der Arbeitsorganisation, der Seifert-Methode, der Normenarbeit, der Realisierung von Verbesserungsvorschlägen usw. nicht gut bestellt. Die Kommission Löhne/Arbeitsrecht der BGL sollte sich deshalb bei der Feststellung von Überstunden nicht damit begnügen, der BGL Maßnahmen zur Beseitigung der Überstunden und gegebenenfalls disziplinarisches Vorgehen gegen die verantwortlichen Wirtschaftsfunktionäre zu empfehlen, sondern nach eingehender Analyse auch Maßnahmen Vorschlägen, wie durch bewußte Anwendung geeigneter arbeitsökonomischer Maßnahmen, durch Verbesserung der Leitungstätigkeit, Anwendung der Wissenschaft und Technik, rationelle Organisation der Arbeit, Durchsetzung einer straffen Arbeitsdisziplin usw. in der gesetzlichen Arbeitszeit die Aufgaben des Betriebes erfüllt und übererfüllt werden können. Wir stehen in der Arbeit der Kommissionen Löhne/ Arbeitsrecht noch am Anfang. Aber auch bei den Konfliktkommissionen hat es einmal einen Anfang gegeben. Heute können wir mit Recht sagen, daß die Konfliktkommissionen einen großen Anteil an der Erziehung unserer Werktätigen zur bewußten Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin, wie überhaupt der Normen des sozialistischen Arbeitsrechts, aber auch der Normen der sozialistischen Ethik und Moral haben. Wenn unsere Staatsanwälte, Richter und Schöffen in den Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht der Gewerkschaften genauso aktiv mitarbeiten, wie bisher bei der Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen, dann wird es gelingen, in kurzer Zeit die Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht auf die Höhe ihrer Aufgaben zu führen und dadurch die Gewerkschaftsarbeit bei der Lösung der arbeitsökonomischen und arbeitsrechtlichen Fragen entscheidend zu verbessern. Das sollte unser Beitrag zur Unterstützung des deutschen Friedensplans sein. WILHELM HEINRICH, Oberrichter, EL FRIEDE GOLDNER und HORST SCHILDE, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen Der letzte, von Richtern des Obersten Gerichts in dieser Zeitschrift erstattete zusammenfassende Bericht über die Rechtsprechung in Familiensachen erschien in NJ 1957 S. 304 ff. Es ist daher an der Zeit und wird sicher auch von den Instanzgerichten begrüßt werden, wenn im folgenden der Versuch unternommen wird, vom Standpunkt der Rechtsprechung des Obersten Gerichts aus einen Überblick über die seither eingetretene weitere Entwicklung der familienrechtlichen Rechtsprechung zu geben. Die Richtlinien des Obersten Gerichts Es ist bekannt, daß sich gerade im Familienrecht alte, überholte Anschauungen besonders zäh am Leben erhalten und im Bewußtsein und Verhalten der Menschen weiterwirken. Es war daher zu erwarten, daß sowohl die in der Präambel der EheVO formulierte neue Auffassung vom Wesen der sozialistischen Ehe als auch der ihr entsprechende im § 8 EheVO beim Zerfall der Ehegemeinschaft geforderte Ausgleich des persönlichen Interesses der Eheleute mit den allgemein-gesellschaftlichen Anforderungen sich nicht ohne Schwierigkeiten und Widersprüche auch in der Rechtsprechung unserer Gerichte durchsetzen würde. In der Tat sind die Gerichte den an sie gestellten höheren Anforderungen nicht durchweg gerecht geworden. Das gilt auch für die Rechtsprechung hinsichtlich des Sorgerechts und des Unterhalts für Kinder aus geschiedenen Ehen. Aber auch die notwendige Austilgung des der bürgerlichkapitalistischen Ehe anhaftenden Charakters als „Versorgungsinstitut“ durch die grundsätzliche Festlegung, daß mit der Scheidung der Ehe alle Beziehungen der Ehegatten untereinander einschließlich ihrer gegenseitigen Unterhaltsansprüche erlöschen, ging nicht ohne Widersprüche vor sich. Besonders häufig aber zeigten sich Rückfälle der Gerichte in das überholte Verschuldensprinzip, wie überhaupt eine Verkennung der hohen Bedeutung der erzieherischen Funktion, der jedes familienrechtliche Urteil zu dienen hat und die daher in seinem Ergebnis wie in seiner Begründung hervortreten muß. Die Richtlinien des Obersten Gerichts Nr. 9 und Nr. 10 vom 1. Juli 1957 (GBl. II S. 235 und 239) traten dieser Fehlentwicklung entgegen. In diesen Richtlinien widerspiegelt sich materiell- und verfahrensrechtlich die bis dahin zu beobachtende Entwicklung der Rechtsprechung, zugleich werden in ihren Rechtssätzen und deren Begründung aber auch allgemeinverbindliche Weisungen für die Auslegung und Anwendung der beiden familienrechtlichen Verordnungen erteilt, von denen gesagt werden kann, daß sie nicht nur Höhepunkte der rechtsprechenden Tätigkeit des Obersten Gerichts gebildet, sondern auch in der Folgezeit ihre Probe als wirksame Maßnahmen staatlicher Leitungs- 776;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 776 (NJ DDR 1961, S. 776) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 776 (NJ DDR 1961, S. 776)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

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