Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 766

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 766 (NJ DDR 1961, S. 766); Der Abschluß des Friedensvertrages zunächst mit der DDR, falls sich die Westmächte weigern, befindet sich mit dem allgemeinen Völkerrecht in vollem Einklang. Dieses Recht ergibt sich aus den allgemein anerkannten Normen über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit, speziell aus dem Grundsatz des Verbots venire contra factum proprium. Es sind somit auch die Westmächte und nicht die sozialistischen Länder, die die Washingtoner Deklaration der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 verletzten, in deren Punkt 2 es z. B. heißt: „Jede Regierung verpflichtet sich, mit den Regierungen, die diese Deklaration unterzeichnet haben, zusammenzuarbeiten und mit den Feinden keinen separaten Waffenstillstand oder Frieden zu schließen.“ Die von den Westmächten immer wieder vorgebrachten Argumente über separate Handlungsweisen der sozialistischen Staaten sind also durchaus richtig, es müssen nur die Adressaten ausgetauscht werden. Die Pariser Verträge stehen hier als Beispiel für viele. Bei dem mit der DDR abzuschließenden Vertrag handelt es sich um einen entscheidenden Teil der gesamtdeutschen Friedensregelung. Zwar ist sein territorialer Geltungsbereich soweit es Deutschland betrifft dann auf die DDR beschränkt, das Wichtigste jedoch ist, daß er nach seinem prinzipiellen Inhalt völlig den Zielen und Aufgaben der Anti-Hitler-Koalition, die die Interessen aller Völker verkörpern, entspricht und daher der deutsche Friedensvertrag ist. Die Bestimmungen des Friedensvertrages mit der DDR, der ein entscheidender Schlag gegen den deutschen Militarismus sein wird, können aus diesem Grunde auch keinen etwa seitens der Westmächte verlangten Veränderungen mehr unterzogen werden. Das soll an den bereits erwähnten zwei Aspekten des Friedensvertrages, der Grenzfrage und dem Westberlin-Problem, kurz deutlich gemacht werden. Der Friedensvertrag wird die völkerrechtliche Verankerung der gegenwärtig bestehenden, in den Dokumenten der Anti-Hitler-Koalition, besonders im Potsdamer Abkommen, endgültig festgelegten Grenzen bringen und damit dem Bonner Revanchismus wirksam begegnen und so die Kräfte des Friedens erheblich stärken. Den Uralstürmern wird damit ein entschiedenes Halt geboten. Diese unabänderliche Grenzziehung entspricht dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und Nationen. Die unabdingbare Voraussetzung des Selbstbestimmungsrechts eines Volkes ist die Gewährleistung des Selbst- bestimmungsrechts aller anderen Völker. Schon Marx und Engels lehrten unser Volk, daß es sich nur in „demselben Maße , worin es die Nachbarvölker freiläßt“, selbst frei machen könne. Ihre Lehre der nationalen Frage, die sie aus dem objektiven Geschichtsprozeß, aus den bitteren Erfahrungen der Völker mit den verschiedenen Ausbeuterklassen heraus entwickelten, gipfelte in der Schlußfolgerung, daß „ein Volk, das andere unterdrückt, selbst nicht frei sein kann“. Unter Berücksichtigung der konkreten geschichtlichen Situation stellen sich die Grenzveränderungen, die den eigentlichen deutschen Gebietsstand einschränkten, als Sanktionsmaßnahmen wegen des von den deutschen Faschisten entfesselten Krieges dar. Walter Ulbricht sagte dazu einmal sinngemäß: Diese Gebiete haben nicht wir, sondern die deutschen Imperialisten verspielt. Ohne näher darauf einzugehen, soll in diesem Zusammenhang nochmals hervorgehoben sein, daß als Sanktionsmaßnahmen nach dem modernen Völkerrecht alle die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um dem verletzten Völkerrecht Geltung zu verschaffen, insbesondere um den bedrohten und gebrochenen Weltfrieden zu sichern bzw. wiederherzustellen. Ein hiervon unabhängiges Recht des Siegers gibt es nicht. Die von den imperialistischen Mächten entwickelte und in voller Übereinstimmung mit ihrem Klassencharakter auch immer wieder praktizierte Theorie der „debellatio“, der „Subjugation“, ist deshalb eindeutig völkerrechtswidrig. Für Annexionen bietet das gegenwärtige Völkerrecht keinerlei Raum mehr. Und deshalb eben ist die Fixierung der Grenzen in einem Friedensvertrag zunächst nur mit der DDR endgültig. Abgesehen davon, war schon in Potsdam die deutsche Ostgrenze endgültig festgelegt worden. Was das Westberlin-Problem betrifft, so wird mit dem Abschluß des Friedensvertrages mit der DDR die Umwandlung Westberlins, jenes imperialistischen Stützpunktes auf dem Gebiet der DDR, in eine entmilitarisierte, neutrale Freie Stadt in eine neue Phase ein-treten. Damit tritt auch der Prozeß der Verleihung eines international vereinbarten und durch feste Garantien gesicherten Rechtsstatus an Westberlin, den dieses lange Zeit nicht besaß, in eine neue Phase. Seine Völkerrechtssubjektivität wird Westberlin auf Grund ejner souveränen Entscheidung des ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates erlangen. Die Friedensregelung mit Deutschland wird kommen, weil den Kräften, deren Lebensinteressen sie widerspiegelt, die Zukunft gehört, weil diese Kräfte die Kräfte des Friedens unbesiegbar sind. Appell der Internationalen Juristentagung an die Regierungen der vier Großmächte Die Internationale Tagung von Juristen aus zwanzig verschiedenen Ländern, die aus eigener Verantwortung in Berlin vom 3. bis 5. November 1961 zusammentraten, um vom Gesichtspunkt des Völkerrechts die juristischen Aspekte der deutschen Frage zu erörtern, richtet diesen respektvollen Appell an die Regierungen der vier Großmächte als'Unterzeichner des Potsdamer Abkommens. In Anbetracht dessen, daß die deutsche Frage zu ernsten internationalen Problemen und Streitfragen zwischen den Großmächten führte und diese Probleme und Streitfragen entsprechend der Charta der Vereinten Nationen durch friedliche Mittel zu lösen sind, richten wir an Sie die nachdrückliche Forderung, sofort die notwendigen Verhandlungen aufzunehmen. Wir bitten Sie, besonders folgende Forderungen zu erwägen: 1. Die Anerkennung der unbestreitbaren Tatsache, daß zwei selbständige deutsche Staaten bestehen. 2. Die Regelung aller noch offenstehenden Fragen des letzten Krieges durch einen Friedensvertrag oder -Verträge herbeizuführen, um die gegenwärtigen Ungewißheiten und Gefahren zu beseitigen und eine geregelte, dauerhafte Grundlage für das friedliche Zusammenleben in der Zukunft zu schaffen. 3. Die Bestätigung der bestehenden territorialen Grenzen. 4. Die Entmilitarisierung beider deutscher Staaten. 5. Die Aufnahme beider deutscher Staaten als Mitglieder in die Vereinten Nationen. 6. Die Schaffung eines selbständigen und geeigneten Status für Westberlin als Freie entmilitarisierte Stadt mit allen notwendigen Sicherungen und Garantien, inbegriffen die Zufahrtswege, auf der Grundlage von Verträgen, die mit der DDR zu schließen sind. 766;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 766 (NJ DDR 1961, S. 766) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 766 (NJ DDR 1961, S. 766)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben. Es reicht für den Nachweis der Schuld aus, daß er mit der Tat allgemein eine solche Absicht verfolgte.

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