Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 764 (NJ DDR 1961, S. 764); Die auf der Tagesordnung stehende demokratische Friedensregelung mit Deutschland hat die Aufgabe, den kriegswütigen deutschen Militarismus zu bändigen; mit dem Friedensvertrag soll dem Militarismus in Westdeutschland ein entscheidender Schlag versetzt werden. Der Friedensvertrag stellt den Beitrag dar, den die internationale Arbeiterklasse und besonders die deutsche Arbeiterklasse und die anderen friedliebenden Kräfte in Deutschland dazu zu erbringen haben. Das sind die Ziele, die mit dem Vorschlag, den deutschen Friedensvertrag abzuschließen, erreicht werden sollen. Sie entsprechen völlig dem, was die Völker im zweiten Weltkrieg, im Kampf gegen den deutschen Militarismus und Faschismus erreichen wollten; sie entsprechen ganz dem, was die Normen des Völkerrechts vom deutschen Volk fordern. In der gleichen Richtung liegen die von Chruschtschow kürzlich unterbreiteten Vorschläge, Verhandlungen der führenden Staatsmänner der Großmächte durchzuführen, um einen Ausweg aus der entstandenen schwierigen Lage zu suchen sowie ein Abkommen der interessierten Mächte abzuschließen, in dem folgende Vereinbarungen getroffen werden sollten: 1. Garantierter Zugang nach Westberlin, 2. Anerkennung beider deutscher Staaten und ihre Aufnahme in die UNO, 3. Verbot der atomaren Bewaffnung der beiden deutschen Staaten, 4. Auseinanderrücken der Streitkräfte der NATO und des Warschauer Paktes in Mitteleuropa. Diese Vorschläge entsprechen z. B. auch den in letzter Zeit entwickelten Gedanken einer Anzahl von Führern der britischen Labour-Partei. Sie sind ein anschauliches Beispiel zu der von Walter Ulbricht auf dem XXII. Parteitag der KPdSU getroffenen Feststellung: „Zum Unterschied von den herrschenden Kreisen Westdeutschlands sind führende Politiker der Westmächte nach dem 13. August zu einer realen Einschätzung der Lage gekommen. Sie erkennen an, daß zwei deutsche Staaten existieren und daß die Lage in Westberlin anomal ist.“ Von der sich gegenwärtig andeutenden Verständigungsmöglichkeit ausgehend, erklärte dann N. S. Chruschtschow in seinem Rechenschaftsbericht an den XXII. Parteitag der KPdSU: „Die Sowjetregierung besteht auch jetzt auf der raschesten Lösung der deutschen Frage. Sie ist dagegen, sie ewig hinauszuschieben. Wenn die Westmächte Bereitschaft zur Regelung des deutschen Problems zeigen, so wird die Frage der Termine der Unterzeichnung eines deutschen Friedensvertrages nicht solche Bedeutung haben. Wir werden dann nicht darauf bestehen, den Friedensvertrag unbedingt bis zum 31. Dezember 1961 zu unterzeichnen. Die Hauptsache ist, die Frage zu lösen, die Überreste des zweiten Weltkrieges zu beseitigen, einen deutschen Friedensvertrag zu unterzeichnen. Das ist das Grundlegende, darin liegt das Wesen der Sache.“ Damit ist der Standpunkt der sozialistischen Staaten erneut klar und präzise bestimmt. So wie bisher, so tritt das sozialistische Lager auch jetzt und zukünftig in voller Übereinstimmung mit dem demokratischen Völkerrecht dafür ein, daß alle ungeregelten Fragen im Sinne der Festigung des Weltfriedens und der Herstellung freundschaftlicher Beziehungen zwischen allen Nationen friedlich, d. h. auf dem Wege gleichberechtigter Verhandlungen, geklärt werden. Die sozialistischen Staaten halten sich im Gegensatz zu den imperialistischen Mächten, die Verhandlungen entweder ganz ablehnen oder sie zumindest möglichst lange hinauszuschieben versuchen, streng an die durch Art. 2 Abs. 3 der UNO-Charta statuierte Verpflichtung, internationale Streitfragen mit friedlichen Mitteln in einer solchen Weise“ zu regeln, „daß der Weltfriede, die inter- nationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden“; sie halten sich an den Art. 33 der Charta, in dem es heißt: „Die Parteien in irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen in erster Linie eine Lösung durch Verhandlungen suchen.“ Beide deutsche Staaten haben das Recht und die Pflicht zum Abschluß eines demokratischen Friedensvertrages Im Potsdamer Abkommen wurde die Regelung getroffen, daß der Außenministerrat der Großmächte zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden wird, „damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird“ (Abschn. II, 3 [I]). Es erhebt sich im Hinblick auf diese Klausel die Frage nach der Rechtslage, die dadurch entstanden ist, daß an die Stelle des untergegangenen Deutschen Reiches im Verlauf der Nachkriegsentwicklung infolge der völkerrechtswidrigen Spaltungspolitik der Westmächte zunächst nicht ein einheitlicher, friedliebender, demokratischer deutscher Staat trat, sondern zwei deutsche Staaten, von denen der eine, die Bundesrepublik, den von der Geschichte verurteilten Militarismus repräsentiert, während der andere, die DDR, den Frieden verkörpert. Die Rechtslage ist eindeutig. Beide deutsche Staaten sind Nachfolgestaaten des ehemaligen Deutschen Reiches. Gemäß den Normen des demokratischen Völkerrechts sind sie mit ihrer Gründung ipso jure in alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Deutschen Reiches nachgefolgt, die dem gegenwärtigen demokratischen Völkerrecht nicht widersprechen. Deshalb heißt es in der Erklärung unserer Regierung vom August 1956 ganz richtig, die DDR bestehe „auf ihrem Mitwirkungsrecht bei der Behandlung von Fragen, die sich aus den unter Beteiligung Deutschlands getroffenen internationalen Regelungen wie beispielsweise aus Konventionen ergeben“. Die DDR und die Bundesrepublik sind aber auch Nachfolger hinsichtlich derjenigen völkerrechtsgemäßen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches, die nicht durch unter seiner Beteiligung getroffene internationale Vereinbarungen begründet worden sind, so insbesondere hinsichtlich des Rechts auf und der Pflicht zum Abschluß eines demokratischen Friedensvertrages. Das ergibt sich daraus, daß wie dies auch Art. 2 Abs. 6 der UNO-Charta bestätigt jeder Staat, also auch das Deutsche, Reich bzw. seine Nachfolgestaaten, die an der Herausbildung des neuen, demokratischen Völkerrechts in der Periode der Anti-Hitler-Koalition keinerlei Anteil gehabt haben, automatisch, also unabhängig von ihrem Willen, durch die grundlegenden Normen des Völkerrechts berechtigt und verpflichtet werden. Die Tatsache, daß zu den Grundprinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts das Recht auf Frieden und die Pflicht zum Frieden einschließlich des Rechts auf und der Pflicht zum Abschluß eines demokratischen Friedensvertrages gehört, sofern dieser noch aussteht, bedarf hier keines weiteren Beweises. In diesem Zusammenhang muß bemerkt werden, daß die Nachfolgestaaten keine Rechte und Pflichten erwerben, die mit denen des Vorgängers identisch sind, sondern originäre Rechte und Pflichten erwerben, die denen des Vorgängers entsprechen. Seine Ursache hat dies darin, daß es keine Identität zwischen einem untergegangenen Staat und dem an seine Stelle getretenen Neustaat (bzw. Neustaaten) gibt. Die sozialistischen Staaten sind unter Berücksichtigung der nationalen Interessen des deutschen Volkes an einem einheitlichen Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten interessiert; eine solche Friedensregelung 7 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 764 (NJ DDR 1961, S. 764) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 764 (NJ DDR 1961, S. 764)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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