Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 759 (NJ DDR 1961, S. 759); Hat nun das Bezirksgericht Potsdam mit seiner Entscheidung den Inhalt der künftigen gesetzlichen Regelung vorweggenommen? Im wesentlichen kann diese Frage bejahend beantwortet werden. Die Vorschläge für das künftige StGB gehen dahin, den Gerichten die (alleinige) Anwendung von Erziehungsmaßnahmen abzunehmen und den Volksbildungsorganen zu übertragen. Wenn die Nichtverantwortlichkeit (§ 4 Abs. 1 JGG) des jugendlichen Täters zweifelsfrei feststeht, dann geht es in erster Linie darum, Fehlentwicklungen bzw. Retardierungen durch pädagogische Maßnahmen zu beseitigen, d. h. in erster Linie um den Aufgabenbereich der Volksbildungsorgane, denen durch neue gesetzliche Bestimmungen die Entscheidungsbefugnis übertragen werden soll. Aber auch unter diesen Gesichtspunkten kann die Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam, das dieses Problem generell entscheiden will, nicht gebilligt werden. Sie bedeutet ein einseitiges „Vorpreschen“ ohne Rücksicht auf Vorhandensein bzw. Fehlen von Voraussetzungen für eine solche Entwicklung, ohne Rücksicht auf die Auswirkungen einer solchen Entscheidung. Es ist falsch, einen für die Zukunft zweifellos richtigen Zustand heute und jetzt gegen das Gesetz herbeizuführen, wenn die notwendigen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Das Bezirksgericht Potsdam glaubt fehlerhaft, die Kompetenz der Justizorgane in derartigen Fällen heute bereits generell verneinen zu können. Hier wird aber be-reits-deutlich, daß eine solche Konsequenz dem gesamten System des heutigen Strafverfahrens gegen Jugendliche nach dem JGG widerspricht. Mit diesem durch seine Entscheidung offenbarten Widerspruch zum geltenden Gesetz und zur jahrelangen Praxis setzt sich aber das Bezirksgericht Potsdam nicht einmal auseinander; die Orientierung durch den Generalstaatsanwalt der DDR wird gar nicht erwähnt, obwohl sie der Spezifik des Strafverfahrens gegen Jugendliche Rechnung trägt. Solange das JGG gilt, entscheidet das Jugendgericht auch über Jugendliche, die gemäß § 4 JGG strafrechtlich nicht verantwortlich sind. Dabei sind ivir uns bewußt, daß die Gerichte hier Aufgaben erfüllen, die in Zukunft der Jugendhilfe (evtl, besonderen Entscheidungskommissionen) Vorbehalten bleiben. Die Übertragung dieser Aufgaben kann aber nur in dem Maße erfolgen, in dem die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Heute besteht keine Veranlassung, von der vom Generalstaatsanwalt gegebenen Orientierung abzugehen. Es bleibt dem Staatsanwalt überlassen, je nach der Notwendigkeit des Einzelfalls einen Antrag an das Gericht zu stellen oder das Verfahren gemäß § 35 JGG einzustellen und den Vorgang zur Einleitung von Erziehungsmaßnahmen an das Referat Jugendhilfe abzugeben. Die Bemerkungen des Bezirksgerichts Potsdam zu den §§ 260 ff. StPO sind deshalb verfehlt, weil sie im Grunde davon ausgehen, daß die Justizorgane nicht berechtigt seien, Erziehungsmaßnahmen auszusprechen, wenn von vornherein feststeht, daß der betreffende Jugendliche strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Da eine solche Möglichkeit aber gegeben ist, liegt hier auch keine Analogie zuungunsten des Jugendlichen vor. Es geht wie bereits ausgeführt ja nicht um eine direkte Anwendung der §§ 260 ff. StPO (die auch im Jugendstrafverfahren möglich ist), sondern um eine der Spezifik des Jugendstrafverfahrens angepaßte, analoge Anwendung dieser Bestimmungen, die dem System des JGG entspricht. (In beiden Fällen handelt es sich um strafrechtlich nicht verantwortliche Menschen.) Der Fehler des Bezirksgerichts Potsdam liegt darin, daß es formal, ressortmäßig Veränderungen herbeizuführen sucht, ohne die Gesamtentwicklung zu berücksichtigen. Der formale Charakter der Entscheidung zeigt sich allein schon darin, daß mit keinem Wort das inhaltliche Problem Notwendigkeit der Heimerziehung und deren Realisierung erwähnt wird. Wie dieses Urteil eine Arbeitsgrundlage für die beteiligten Organe sein soll und welche Schlußfolgerungen der Jugendliche sowie dessen gesetzliche Vertreter ziehen sollen, all das bleibt unausgesprochen. Für den Protest des Staatsanwalts gegen das Urteil des Kreisgerichts, das den Jugendlichen freigesprochen und Heimerziehung angeordnet hatte, bestand kein Bedürfnis, da der Freispruch zwar ein Fehler sachlich die vom Staatsanwalt beantragte Entscheidung nicht verändert hatte. Der Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam kann daher nicht zugestimmt werden. Dr. Horst Luther, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität §232 StPO. Wird im beschleunigten Verfahren zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel eingelegt und führt dieses zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil die Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlung verkannt wurde und deshalb auf eine höhere als im beschleunigten Verfahren zulässige Strafe hätte erkannt werden müssen, dann ist die erneute Hauptverhandlung nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO (§§ 189 ft.) durchzuführen. Die Beschränkung des Strafrahmens gern. § 232 StPO auf Freiheitsentzug bis zu einem Jahr entfällt damit. BG Schwerin, Urt. vom 22. September 1961 1 BSB 14/61. Durch Urteil des Kreisgerichts P. wurde der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Die Höhe der Strafe lag unter der im beschleunigten Verfahren möglichen Höchststrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil legte der Staatsanwalt des Kreises P. zuungunsten des Angeklagten Protest ein. Im wesentlichen wird darin ausgeführt, daß durch das Gericht die Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlungen des Angeklagten verkannt und deshalb nicht wie es erforderlich gewesen wäre auf die im beschleunigten Verfahren zulässige Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt worden sei. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die umfassend aufgeklärten, richtig festgeslellten und rechtlich richtig gewürdigten Handlungen des Angeklagten nicht in ihrer ganzen Gesellschaftsgefährlichkeit richtig beurteilt. Bei Berücksichtigung aller eventuell in der Person des Angeklagten liegenden Umstände hätte im vorliegenden Fall zumindest auf eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis erkannt werden müssen. Eine solche Strafe würde unter Berücksichtigung der allein von der objektiven Tatseite ausgehenden Gefahr die unterste Grenze des ■ Möglichen bilden. Das Kreisgericht hätte deshalb wegen der im § 232 StPO ausgesprochenen Beschränkung in der Strafhöhe überhaupt nicht im beschleunigten Verfahren verhandeln dürfen. Schon in der Antragstellung des Staatsanwalts und in der antragsgemäßen Durchführung des beschleunigten Verfahrens zeigt sich in diesem Falle die Unterschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung des Angeklagten. Das Kreisgericht hätte aber spätestens in der Hauptverhandlung und bis zur Verkündung des Urteils wäre dazu nach § 234 Abs. 1 StPO Zeit gewesen von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren Abstand nehmen müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist und das Kreisgericht in der ersten Instanz bis zur Urteilsfällung einschließlich Urteilsverkündung im beschleunigten Verfahren verhandelt hat, erhebt sich die Frage, ob nunmehr auf eine über der im § 232 StPO vorgeschriebenen Grenze liegende Freiheitsstrafe erkannt werden darf. Der Senat hat diese Frage bejaht. Die Vorschrift des § 232 StPO hat den Sinn, das beschleunigte Verfahren nach §§ 231 ff. StPO, welches unter Wegfall einer schriftlichen Anklageerhebung und vorheriger ausdrücklicher Eröffnung des gerichtlichen 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 759 (NJ DDR 1961, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 759 (NJ DDR 1961, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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