Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 754 (NJ DDR 1961, S. 754);  kann es hier nicht geben. Die Einschätzung des Grades der Fahrlässigkeit kann daher nur „unter Berücksichtigung aller Sachumstände“ vorgenommen werden, wie richtig in dem bereits erwähnten Urteil des Kammergerichts ausgeführt worden ist. Hier muß die Würdigung des Beweises auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. Vergeblich wird man in einem in seiner Begründung richtig formulierten Strafurteil gegen einen Versicherungsnehmer, der wegen fahrlässiger Brandstiftung angeklagt wurde, danach suchen, daß in diesem Urteil eine Differenzierung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit vorgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts3 ist in Strafsachen eine Differenzierung zwischen grober, mittlerer und leichter Fahrlässigkeit nicht zulässig; vielmehr ist im Strafmaß zu berücksichtigen, ob die Fahrlässigkeit erheblich . oder minder erheblich war. Daß es im Strafrecht entgegen der von Reckzeh auf S. 539 zitierten Auffassung des Kreisgerichts Belzig nur zwei Schuldformen gibt, den Vorsatz und die Fahrlässigkeit und die dann davon abgeleiteten Nebenformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit, schließt nicht aus, daß im Zivilrecht als weitere Differenzierung noch der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ besteht, und zwar nicht nur im Versicherungsrecht, sondern auch sonst im BGB. Eine ganz andere Frage ist, ob auch in Zukunft die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers von ihrer Leistungspflicht befreit bleiben soll. Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, daß nach den §§ 111 und 112 des Gesetzbuches der Arbeit der Werktätige auch bei grob fahrlässigem Verhalten dem Betrieb nach den Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit höchstens bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohnes schadensersatzpflichtig ist. Man könnte nun folgendermaßen argumentieren: Wenn schon ein Bürger auch bei grob fahrlässigem Verhalten, durch welches Betriebseigentum, in der Regel Volkseigentum, geschädigt wird, nur bis zur Höhe eines Monatsgehalts in Anspruch genommen wird, wäre in dem Falle, daß ein 3 Urteil vom 2. Dezember 1958 3 Ust V 1/58 , NJ 1959, S. 180 L Bürger seine eigenen Angelegenheiten schlecht in Obacht nimmt, also wenn nur ein „Verschulden gegen sich selbst vorliegt“, ein strengerer Haftungsmaßstab unangebracht, zumal ja der Bürger einen Teil seines Arbeitseinkommens in Form der Versicherungsprämie dazu verwendet hat, um in einem Schadensfall Deckung zu haben. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß nach dem Versicherungsrecht der Sowjetunion ebenfalls bei der Schadensversicherung grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers di'e Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit4. Ob bei uns in der DDR der Zeitpunkt herangereift ist, daß man die volkseigenen Versicherungsanstalten jetzt schon zu Leistungen auch dann verpflichten kann, wenn bei der Schadensverursachung grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine politische Frage. Es kommt hierbei darauf an, ob das Bewußtsein der Versicherten schon so weit entwickelt ist, daß fahrlässig verursachte Schadensfälle weitestgehend vermieden werden. Letzthin kommt es aber auch darauf an, ob die finanziellen Aufgaben, die die Versicherungsanstalten im Rahmen des einheitlichen Finanz- und Kreditsystems zu erfüllen haben, es erlauben, eine weitere, nicht unerhebliche Verpflichtung zu übernehmen. Im Falle der Abänderung des jetzt geltenden Rechts müßte man dabei verbleiben, daß bei grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer zum Teil seinen Schaden selbst tragen muß. Das erscheint mir aus erzieherischen Gründen unumgänglich. Jedoch wäre eine rein prozentuale Beteiligung abzulehnen, weil bei einer solchen Berechnungsart in der Tat kapitalistische Gedankengänge verwirklicht würden. Bei dieser Berechnungsart würde nicht auf die wirtschaftliche Lage des durch den Schadensfall ohnehin schon benachteiligten Versicherungsnehmers abgestellt. Richtiger wäre es, von den Arbeits- und sonstigen Einkünften des Versicherungsnehmers auszugehen und festzusetzen, daß bei grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer bis zur Höhe einer noch näher zu bestimmenden Anzahl von Monaten seiner gesamten Nettoeinkünfte (z. B. drei Monate oder sechs Monate) seinen Schaden selbst zu tragen hat. * Sowjetisches Zivilrecht, Bd. II, Berlin 1953, S. 321. dlackt uud Justiz iu da* S. * i dfruudesrepublik Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin und Vorsitzender des Komitees „Freiheit für Oskar Neumann“ Die Inhaftierung Oskar Neumanns ist rechtswidrig i Seit dem 5. Juli 1961 sitzt der bekannte westdeutsche Arbeiterfunktionär Dipl.-Ing. Oskar Neumann in einer Zelle des Zuchthauses Cleve im Lande Nordrhein-Westfalen. Seine Verhaftung, so erklärt die Strafvollstrekkungsbehörde der Bundesrepublik, dient der Vollziehung des sieben Jahre vorher, am 2. August 1954, gegen Oskar Neumann erlassenen Urteils des Politischen Strafsenats des Bundesgerichthofes in Karlsruhe. Dieses berüchtigte politische Sondergericht, dessen Ehrgeiz offenbar dahin geht, die Nachfolge des Freislerschen Volksgerichtshofs anzutreten, hatte Oskar Neumann zunächst IV2 Jahre in Untersuchungshaft gehalten und ihn dann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den üblichen „Ehrenstrafen“ verurteilt. Immer von neuem gerät jedes rechtliche Denken in * tiefste Empörung über die terroristische westdeutsche Justiz, die sich dazu hergibt, eine dem herrschenden Klüngel mißliebige Ideologie grausam zu verfolgen, selbst wenn sie sich in keiner gegen die Bonner Gesetze verstoßenden konkreten Handlung manifestiert hat, auf der anderen Seite aber wirkliche Verbrechen Menschenraub, Kindesentführung, Werbung für die Fremdenlegion, Diversion jeder Art usw. ungesühnt läßt, wenn sie sich gegen die Deutsche Demokratische Republik oder deren Bürger gerichtet haben. Was den Fall Oskar Neumann noch darüber hinaus empörend macht, ist das Motiv, das die Bundesanwaltschaft offensichtlich leitet, wenn sie das vor sieben Jahren ergangene Urteil gerade heute vollstrecken läßt: der Welt zu demonstrieren, daß der westdeutsche Unrechtsstaat den sich auch im Westen mehrenden Forderungen nach Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten die kalte Schulter zeigt dem Friedenswillen der Völker einen Schlag zu versetzen. 75 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 754 (NJ DDR 1961, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 754 (NJ DDR 1961, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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