Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 752 (NJ DDR 1961, S. 752); „(1) Ein Erwachsener, der gewissenlos einen Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren durch Geschenke, Versprechen von Geschenken oder in ähnlicher, die Unerfahrenheit ausnutzender Welse veranlaßt, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren." Dieser Vorschlag geht von der Erkenntnis aus, daß ein junger Mensch in der Pubertätszeit sexuellen Eingriffen gegenüber ganz besonders empfindlich ist. In dieser Etappe seiner Entwicklung wird er sich seiner Geschlechtlichkeit immer bewußter, und sein sexuelles Empfinden ist besonders leichj beeinflußbar. Gerade in diesem Alter prägen sich sexuelle Erlebnisse tief in das Bewußtsein des Jugendlichen ein und durchdringen seine ganze Persönlichkeit. Diese Gefahr besteht bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nicht mehr in diesem Maße, zumindest nicht in einer so gefährlichen Weise, daß das Eingreifen des Strafrechts generell erforderlich wäre8. Die Notwendigkeit des Schutzes der Entwicklung junger Menschen zwischen 14 und 16 Jahren erstreckt sich auf beide Geschlechter in gleichem Maße. Deshalb ist die gegenwärtige Regelung, die männliche Jugendliche (ausgenommen §§ 173, 174 Ziff. 1 StGB) nur vor gleichgeschlechtlichen Handlungen (§ 175a Ziff. 3 StGB) und weibliche Jugendliche auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur gegen den Vollzug des Beischlafs (§ 182 StGB) schützt, unzureichend. Diese Regelung beachtet nicht die Notwendigkeit * des generellen Schutzes junger Menschen dieses Alters vor sexuellen Anschlägen. Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Tatbestand erhebt sich die Frage, was unter dem Begriff „geschlechtsverkehrsähnliche Handlung“ zu verstehen ist. Sind darunter z. B. auch gleichgeschlechtliche Handlungen zu erfassen? Begrifflich wäre das zumindest für einige (z. B. Afterverkehr) möglich. Da bei sexuellen Anschlägen auf Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ja nicht nur die spezielle Art und Weise des Angriffs, sondern der sexuelle Eingriff schlechthin störend auf den Prozeß der Persönlichkeitsentwicklung wirkt, muß auch der strafrechtliche Schutz entsprechend umfassend sein. Zum Schutze männlicher Jugendlicher vor homosexuellen Handlungen ist im Entwurf des neuen StGB eine spezielle Bestimmung vorgesehen9 10. Eine ähnliche Schutzbestimmung für weibliche Jugendliche fehlt jedoch. Ein ursprünglicher Vorschlag der Unterkommission, der den Schutz Jugendlicher beider Geschlechter vor gleichgeschlechtlichen Handlungen vorsah, wurde wieder fallengelassen19. Im Interesse der umfassenden Sicherung der moralischen Entwicklung aller Jugendlichen ist die Ausdehnung des Schutzes vor gleichgeschlechtlichen Handlungen m. E. jedoch mindestens bis zum 16. Lebensjahr für beide Geschlechter unumgänglich. Eine gegenteilige Regelung würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichsteljung der weiblichen Jugendlichen im System des strafrechtlichen Schutzes mit sich bringen. Gleichzeitig würden damit gewisse sexuelle Anschläge, die in ihrer negativen 8 Ausgenommen sind natürlich spezielle, wegen ihres Cha-rakters (z. B. homosexuelle Kontakte) oder ihrer Begehungsweise (z. B. Vergewaltigung) gefährliche Geschlechtsbeziehungen. Diese werden jedoch durch andere Bestimmungen erfaßt. 9 Sie soll etwa wie folgt heißen: „Ein volljähriger Mann, der mit einem Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vomimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“ 10 Dieser Vorschlag lautete: „Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vomimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Verurteilung auf Bewährung bestraft.** Auswirkung anderen (strafbaren) mindestens ebenbürtig, wenn nicht sogar schwerwiegender sind, völlig zu Unrecht privilegiert. Deshalb wäre zu überlegen, ob nicht im vorgeschlagenen Tatbestand der Begriff „geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen“, der gerade gleichgeschlechtliche Angriffe auf weibliche Jugendliche weitgehend ausschließt, durch den umfassenderen Begriff „geschlechtliche Handlungen“ ersetzt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Umfang des strafrechtlichen Schutzes junger Menschen zwischen 14 und 16 Jahren taucht auch die Frage auf, ob der Tatbestand nicht durch die inhaltliche Beschreibung der Verführungshandlung zu sehr eingeengt wird. Die angeführten Begehungsweisen erfassen nur einen sehr geringen Teil der möglichen und der in der Praxis bekannten Begehungsweisen. Sie erstrecken sich beispielsweise nicht auf Versprechungen ideeller Art, die nicht Geschenke im herkömmlichen Sinne sind (z. B. Versprechungen, daß der Täter dem Jugendlichen eine Anstellung beim Film, beim Theater, beim Ballett usw. besorgen will). Bei der Vielfältigkeit der tatsächlichen Verführungsmethoden dürfte es schwierig sein, einen umfassenden Katalog in den Tatbestand aufzunehmen. Deshalb scheint eine generelle Fassung d. h. die Weglassung der Methoden der gewissenlosen Verführung im Gesetz angebrachter zu sein. Spezielle Fälle bilden die sexuellen Anschläge auf Jugendliche durch solche Personen, die zu ihrer Ausbildung, Erziehung oder Betreuung berufen sind. Derartige Angriffe sind nicht nur ein Ausdruck der Mißachtung der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen, sondern zugleich ein grober Verstoß des Täters gegen seine eigenen Erziehungspflichten. Auf den Jugendlichen selbst wirkt sich das negative Verhalten der Autoritätsperson schon deshalb besonders störend aus, weil es in ihm Zweifel gegen die Erziehungsberechtigung der Erwachsenen wach ruft, seine Erziehungswilligkeit untergräbt und den kontinuierlichen Ablauf des Erziehungsprozesses damit erheblich gefährdet. Der hohe Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Erziehungshindernisse erfordert zwingend das Eingreifen des Strafrechts. Daher sollte in den Gesetzentwurf etwa folgender Tatbestand aufgenommen werden: „Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen, der ihm zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, unter Ausnutzung seiner Stellung zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährungsfrist bestraft.“ Die Tat kann sowohl durch Zwang (Schikanen, Androhung von Nachteilen usw.) als auch durch Überredung (Versprechen von Vorteilen, ungerechtfertigte Förderung usw.) begangen werden. Ausschlaggebend ist, daß der Jugendliche auf die Wünsche des Täters deshalb einging, weil dieser ihm gegenüber eine konkrete Autoritätsstellung innehatte. Zu klären bleibt noch der Kreis der nach dieser Bestimmung zu erfassenden Autoritätspersonen. Dabei muß gewährleistet sein, daß einerseits alle gesellschaftsgefährlichen Erziehungshindernisse erfaßt, andererseits jedoch ungerechtfertigte Ausweitungen und engherzige Auslegungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vermieden werden. (Problematisch kann das z. B. beim Vorliegen eines echten Liebesverhältnisses zwischen einer 17jährigen Jugendlichen und einem erwachsenen Erzieher sein.) Diese Frage soll hier lediglich aufgeworfen und zur Diskussion gestellt werden. Feststehen dürfte, daß soweit entsprechende Handlungen nicht schon durch eine spezielle Bestimmung (Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten) erfaßt werden z. B. Stiefeltern, 752;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 752 (NJ DDR 1961, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 752 (NJ DDR 1961, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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