Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751); StGB), sondern auch in einer gewissen Ungleichstellung der Geschlechter und teilweise vorhandener Inkonsequenz. Schon die Ersetzung der bisher üblichen, subjektiv gefärbten und daher mißverständlichen Termini, wie „Unzucht“, „unzüchtige Handlung“, „unbescholten“ usw., durch die exakteren und aussagekräftigeren Begriffe „sexuelle Handlung“, „Geschlechtsverkehr“, „geschlechtsverkehrsähnliche Handlung“ kann das Wesen dieser Verbrechen klarer hervorheben und objektivere Kriterien für eine reale Einschätzung schaffen. Das zeigt sich besonders bei der konkreten Fassung der Straftatbestände4. II Der strafrechtliche Schutz der Kinder vor, sexuellen Anschlägen, der im § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB geregelt ist, könnte im neuen Strafgesetzbuch etwa folgende Fassung erhalten: „(1) Wer ein Kind unter 14 Jahren zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn eine erhebliche Schädigung des Kindes eingetreten ist oder wenn der Täter die Pflicht hatte, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, oder wenn er wegen einer derartigen Handlung bereits bestraft und die Strafe noch nicht getilgt ist. (3) Der Versuch ist strafbar" Der Begriff „Mißbrauch zu sexuellen Handlungen“ umfaßt sowohl die aktive als auch die passive Teilnahme des Kindes am verbrecherischen Geschehen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Handlung heterosexueller oder gleichgeschlechtlicher Natur ist. Ausschlaggebend ist, daß die vom Täter vorgenommene Handlung objektiv sexuellen Charakter trägt, auch wenn dieser für das Kind selbst auf Grund seiner noch geringen Lebenserfahrung nicht eindeutig erkennbar ist. Mit Ausnahme der speziellen Fälle im Abs. 2, die eine Strafverschärfung nach sich ziehen, werden an das Subjekt keine besonderen Anforderungen gestellt. Nach der vorgeschlagenen Fassung würden folgende Tatbegehungsweisen erfaßt: 1. Der Täter nimmt unmittelbar am Körper des Kindes sexuelle Handlungen vor. 2. Er verleitet das Kind dazu, an seinem (des Täters) Körper sexuelle Handlungen vorzunehmen. 3. Der Täter verleitet das Kind, in seinem Beisein geschlechtliche Handlungen am eigenen Körper (autoerotische Akte) vorzunehmen, bzw. er mißbraucht es in anderer Weise als Stimulans zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust. Bei der letztgenannten Begehungsweise kann eine Reihe von Problemen in der Abgrenzung zum strafbaren Versuch, aber auch zu nicht strafwürdigen Unternehmen dieser Art auftauchen. (Wo liegt z. B. die Grenze des Erlaubten bei der Anfertigung fotografischer Aufnahmen von nackten Kindern usw.?) Hier sind noch entsprechende Untersuchungen anzustellen und exakte, objektive Kriterien auszuarbeiten. Im Interesse der Notwendigkeit des absoluten Schutzes der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung der Kinder darf der strafrechtliche Schutz dabei nicht zu eng begrenzt aufgefaßt werden. Der vorgeschlagene Strafrahmen nach Abs. 1 (Normalfall) entspringt der realen Einschätzung dieser Handlungen und den in der. Gerichtspraxis gesammelten 4 Im vorliegenden Artikel werden nur die speziell gegen die sozialistische Erziehung der jungen Generation gerichteten Straftaten behandelt. Zu den übrigen Sexualverbrechen sowie zu den gegen die Familie gerichteten Sexualdelikten (Geschlechtsverkehr mit Verwandten usw.) und zur Prostitution wird in einem speziellen Aufsatz Stellung zu nehmen sein. Erfahrungen. Letztere ergaben, daß in Regelfällen kaum Freiheitsstrafen über fünf Jahren verhängt zu werden brauchten. Unbedingt zu begrüßen ist die in Abs. 2 vorgeschlagene Regelung des schweren Falles. Eine solche Festlegung trägt der unterschiedlichen Schwere und der damit verbundenen Variabilität des gesellschaftsgefährlichen Charakters der Tat und ihrer negativen Folgen im Erziehungsprozeß Rechnung. Die Notwendigkeit der strengeren Beurteilung und der daran geknüpften Folgen ergibt sich aus den besonderen Umständen und Folgen der Tat, aus der besonderen Verantwortlichkeit des Täters im Erziehungsprozeß bzw. aus der Feindschaft, die der Täter seiner eigenen Erziehung entgegenbringt. Eine solche Regelung wird von der Strafverfolgungspraxis und von breiten Kreisen der Werktätigen mit Recht seit langem gefordert. Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Absatz vorgeschlagenen Regelung sind: a) Eine erhebliche Schädigung (physisch oder psychisch) des Opfers. Problematisch bleiben allerdings nach wie vor die Fälle, bei denen sich erhebliche psychische Schäden erst als Spätfolgen einstellen, der tatsächliche Grad der Schädigung also zum Zeitpunkt der Untersuchung des Verbrechens noch nicht feststeht. b) Die Pflicht des Täters, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und zu betreuen, also eine bestimmte Autoritätsstellung dem geschädigten Kind gegenüber. Das betrifft vor allem Eltern, Lehrer und Erzieher5. Die Frage, welcher Personenkreis darüber hinaus unter dieser Bestimmung zu erfassen ist, bedarf noch der Diskussion und Entscheidung. Ausgangspunkt kann m. E. nur die reale Einschätzung der objektiven Beziehungen zwischen Täter und Kind sein. Problematisch kann es allerdings in den Fällen werden, in denen der Täter objektiv keine besondere Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht hatte, jedoch in einem außergewöhnlich herzlichen Verhältnis zu dem Kind stand. Das gleiche gilt auch für solche Täter, die, ohne im konkreten Fall erziehungs-, aufsichts- oder betreuungspflichtig zu sein, auf Grund ihrer beruflichen oder sonstigen Stellung und Tätigkeit Kindern gegenüber Autorität besitzen. Möglicherweise wird häufig die Entscheidung nur von Fall zu Fall, nicht aber für einen bestimmten Personenkreis allgemein zu treffen sein. c) der Täter wurde rückfällig, und die letzte Strafe ist noch nicht getilgt. Die in der Praxis bekannten Fälle, daß dritte Personen dem Täter vorsätzlich Kinder zum sexuellen Mißbrauch zuführen oder ihm (z. B. durch die Überlassung von Räumlichkeiten oder durch die Gewährung anderer Unterstützung) die Möglichkeit zur Tatbegehung geben, wären künftig als Beihilfis zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu werten. Die Bestimmungen über Kuppelei, die in solchen Fällen in der Vergangenheit öfters herangezogen wurden6, sind nicht anwendbar, da sie sich gegen die Förderung und Ausnutzung der Prostitution .richten; ihnen liegt also ein anderes Objekt zugrunde7. III Es wird vorgeschlagen, den strafrechtlichen Schutz Jugendlicher vor sexuellen Anschlägen folgendermaßen zu formulieren: 5 sofern Eltern sich an eigenen Kindern vergehen, sind außerdem die entsprechenden speziellen Bestimmungen (Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten) zu beachten. 6 vgl. z. B. das Urteil des Kammergerichts vom 12. Juli 1957 - ZSt II 11/57 NJ 1957, S. 631 f. 7 Die ■ entsprechende Bestimmung im Entwurf könnte lauten: Wer die Prostitution einer Frau fördert oder ausnutzt, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der anderen Organe für Ordnung und Sicherheit aufgabenbezogen und unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren.

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