Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751); StGB), sondern auch in einer gewissen Ungleichstellung der Geschlechter und teilweise vorhandener Inkonsequenz. Schon die Ersetzung der bisher üblichen, subjektiv gefärbten und daher mißverständlichen Termini, wie „Unzucht“, „unzüchtige Handlung“, „unbescholten“ usw., durch die exakteren und aussagekräftigeren Begriffe „sexuelle Handlung“, „Geschlechtsverkehr“, „geschlechtsverkehrsähnliche Handlung“ kann das Wesen dieser Verbrechen klarer hervorheben und objektivere Kriterien für eine reale Einschätzung schaffen. Das zeigt sich besonders bei der konkreten Fassung der Straftatbestände4. II Der strafrechtliche Schutz der Kinder vor, sexuellen Anschlägen, der im § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB geregelt ist, könnte im neuen Strafgesetzbuch etwa folgende Fassung erhalten: „(1) Wer ein Kind unter 14 Jahren zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn eine erhebliche Schädigung des Kindes eingetreten ist oder wenn der Täter die Pflicht hatte, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, oder wenn er wegen einer derartigen Handlung bereits bestraft und die Strafe noch nicht getilgt ist. (3) Der Versuch ist strafbar" Der Begriff „Mißbrauch zu sexuellen Handlungen“ umfaßt sowohl die aktive als auch die passive Teilnahme des Kindes am verbrecherischen Geschehen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Handlung heterosexueller oder gleichgeschlechtlicher Natur ist. Ausschlaggebend ist, daß die vom Täter vorgenommene Handlung objektiv sexuellen Charakter trägt, auch wenn dieser für das Kind selbst auf Grund seiner noch geringen Lebenserfahrung nicht eindeutig erkennbar ist. Mit Ausnahme der speziellen Fälle im Abs. 2, die eine Strafverschärfung nach sich ziehen, werden an das Subjekt keine besonderen Anforderungen gestellt. Nach der vorgeschlagenen Fassung würden folgende Tatbegehungsweisen erfaßt: 1. Der Täter nimmt unmittelbar am Körper des Kindes sexuelle Handlungen vor. 2. Er verleitet das Kind dazu, an seinem (des Täters) Körper sexuelle Handlungen vorzunehmen. 3. Der Täter verleitet das Kind, in seinem Beisein geschlechtliche Handlungen am eigenen Körper (autoerotische Akte) vorzunehmen, bzw. er mißbraucht es in anderer Weise als Stimulans zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust. Bei der letztgenannten Begehungsweise kann eine Reihe von Problemen in der Abgrenzung zum strafbaren Versuch, aber auch zu nicht strafwürdigen Unternehmen dieser Art auftauchen. (Wo liegt z. B. die Grenze des Erlaubten bei der Anfertigung fotografischer Aufnahmen von nackten Kindern usw.?) Hier sind noch entsprechende Untersuchungen anzustellen und exakte, objektive Kriterien auszuarbeiten. Im Interesse der Notwendigkeit des absoluten Schutzes der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung der Kinder darf der strafrechtliche Schutz dabei nicht zu eng begrenzt aufgefaßt werden. Der vorgeschlagene Strafrahmen nach Abs. 1 (Normalfall) entspringt der realen Einschätzung dieser Handlungen und den in der. Gerichtspraxis gesammelten 4 Im vorliegenden Artikel werden nur die speziell gegen die sozialistische Erziehung der jungen Generation gerichteten Straftaten behandelt. Zu den übrigen Sexualverbrechen sowie zu den gegen die Familie gerichteten Sexualdelikten (Geschlechtsverkehr mit Verwandten usw.) und zur Prostitution wird in einem speziellen Aufsatz Stellung zu nehmen sein. Erfahrungen. Letztere ergaben, daß in Regelfällen kaum Freiheitsstrafen über fünf Jahren verhängt zu werden brauchten. Unbedingt zu begrüßen ist die in Abs. 2 vorgeschlagene Regelung des schweren Falles. Eine solche Festlegung trägt der unterschiedlichen Schwere und der damit verbundenen Variabilität des gesellschaftsgefährlichen Charakters der Tat und ihrer negativen Folgen im Erziehungsprozeß Rechnung. Die Notwendigkeit der strengeren Beurteilung und der daran geknüpften Folgen ergibt sich aus den besonderen Umständen und Folgen der Tat, aus der besonderen Verantwortlichkeit des Täters im Erziehungsprozeß bzw. aus der Feindschaft, die der Täter seiner eigenen Erziehung entgegenbringt. Eine solche Regelung wird von der Strafverfolgungspraxis und von breiten Kreisen der Werktätigen mit Recht seit langem gefordert. Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Absatz vorgeschlagenen Regelung sind: a) Eine erhebliche Schädigung (physisch oder psychisch) des Opfers. Problematisch bleiben allerdings nach wie vor die Fälle, bei denen sich erhebliche psychische Schäden erst als Spätfolgen einstellen, der tatsächliche Grad der Schädigung also zum Zeitpunkt der Untersuchung des Verbrechens noch nicht feststeht. b) Die Pflicht des Täters, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und zu betreuen, also eine bestimmte Autoritätsstellung dem geschädigten Kind gegenüber. Das betrifft vor allem Eltern, Lehrer und Erzieher5. Die Frage, welcher Personenkreis darüber hinaus unter dieser Bestimmung zu erfassen ist, bedarf noch der Diskussion und Entscheidung. Ausgangspunkt kann m. E. nur die reale Einschätzung der objektiven Beziehungen zwischen Täter und Kind sein. Problematisch kann es allerdings in den Fällen werden, in denen der Täter objektiv keine besondere Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht hatte, jedoch in einem außergewöhnlich herzlichen Verhältnis zu dem Kind stand. Das gleiche gilt auch für solche Täter, die, ohne im konkreten Fall erziehungs-, aufsichts- oder betreuungspflichtig zu sein, auf Grund ihrer beruflichen oder sonstigen Stellung und Tätigkeit Kindern gegenüber Autorität besitzen. Möglicherweise wird häufig die Entscheidung nur von Fall zu Fall, nicht aber für einen bestimmten Personenkreis allgemein zu treffen sein. c) der Täter wurde rückfällig, und die letzte Strafe ist noch nicht getilgt. Die in der Praxis bekannten Fälle, daß dritte Personen dem Täter vorsätzlich Kinder zum sexuellen Mißbrauch zuführen oder ihm (z. B. durch die Überlassung von Räumlichkeiten oder durch die Gewährung anderer Unterstützung) die Möglichkeit zur Tatbegehung geben, wären künftig als Beihilfis zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu werten. Die Bestimmungen über Kuppelei, die in solchen Fällen in der Vergangenheit öfters herangezogen wurden6, sind nicht anwendbar, da sie sich gegen die Förderung und Ausnutzung der Prostitution .richten; ihnen liegt also ein anderes Objekt zugrunde7. III Es wird vorgeschlagen, den strafrechtlichen Schutz Jugendlicher vor sexuellen Anschlägen folgendermaßen zu formulieren: 5 sofern Eltern sich an eigenen Kindern vergehen, sind außerdem die entsprechenden speziellen Bestimmungen (Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten) zu beachten. 6 vgl. z. B. das Urteil des Kammergerichts vom 12. Juli 1957 - ZSt II 11/57 NJ 1957, S. 631 f. 7 Die ■ entsprechende Bestimmung im Entwurf könnte lauten: Wer die Prostitution einer Frau fördert oder ausnutzt, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 751 (NJ DDR 1961, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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