Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 735 (NJ DDR 1961, S. 735); „Der Angeklagte kann nicht herangezogen werden zur Sühne für die Taten seines Staates. Wenn hier moralisch zu sühnen ist, dann muß es der deutsche Staat sühnen, der durch den Angeklagten gehandelt hat.“19 Mit Hilfe der Doktrin vom Staatsakt wird so im Ergebnis der Kollektivschuld des Volkes, gegen dessen Interessen und gegen dessen Willen die herrschenden Kreise den Angriffskrieg auslösten, das Wort geredet, denn der Begriff „Staat“ wird von Theoretikern des Imperialismus wie Servatius in Jerusalem und Jahreiss in Nürnberg ganz bewußt nicht als konkrete gesellschaftliche Erscheinung gesehen, sondern als ein Anonymus interpretiert, hinter dem sich die den Staat tragenden Klassenkräfte verschanzen und ihrer Bestrafung entziehen können. Zugleich ermöglicht diese Konstruktion einer vorgeblichen Alleinschuld des abstrakten Staates den herrschenden Kreisen, alle Kriegs- und Nachkriegslasten der von ihnen beherrschten Bevölkerung aufzuerlegen. Dabei war den herrschenden Klassen von jeher bewußt, in welch grober Weise sie durch ihre Aggressionspolitik die elementarsten Lebensrechte der Völker verletzten. Seit Jahrhunderten suchten sie daher ihre Angriffskriege meist unter zynischer Mißachtung der objektiven Wahrheit mit vorgeblichen Völkerrechtsbrüchen der Gegenseite zu motivieren. Man kann insofern dem amerikanischen Militärtribunal IV nur beipflichten, wenn es in seinem Urteil im Wilhelmstraßen-Prozeß feststellt, daß sich „von Cäsar bis Hitler die gleiche Methode findet“.20 Nach dem Willen der Völker mußte eine vom Prinzip der Erhaltung des Friedens bestimmte Völkerrechtsordnung dem Begriff Staat seine Anonymität nehmen und ihn als das erfassen, was er wirklich ist, als das Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse. Die herrschende Klasse eines imperialistischen Staates genau genommen sogar nur eine sehr dünne, aber eben noch im Besitz der Macht befindliche Schicht dieser Klasse ist es, die im Interesse ihres Profits eine Politik am Rande des Krieges betreibt. Dem Drang dieser Klassenkräfte zur Gewaltpolitik kann man allein mit dem Verbot der Drohung mit und/der Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen nicht begegnen. Das Verbot muß mit wirksamen Sanktionen gegen den einzelnen Friedensbrecher verbunden sein, wenn es wirklich abschreckend wirken soll. Jede nationale Rechtsordnung stellt grundsätzlich Mißhandlung und Mord einzelner Bürger unter schwere Strafe. Selbst das faschistische Unrechtssystem suchte hier nach außen den Schein zu wahren. Kein bürgerlicher Autor würde es auch wagen, die Gesellschaftsgefährlichkeit des Mordes und der Mißhandlung von Einzelpersonen und die Rechtmäßigkeit der Ahndung derartiger Verbrechen anzuzweifeln. Wenn aber der „Staat“ in Wahrheit die kapitalstärkste Spitzengruppe der herrschenden Klasse durch Inszenierung eines Angriffskrieges ein allgemeines Massenmorden auslöst, wenn in Vorbereitung der Aggression Mord und Mißhandlung zur Ausschaltung der gegen die Aggressionspolitik auftretenden Friedenskräfte und zur Intensivierung der Arbeit in der Rüstungsindustrie praktiziert werden (KZ-Regime), wenn nicht nur die persönliche Integrität einzelner Bürger, sondern unmittelbar das Lebensrecht der Gesellschaft, das Recht der Völker auf Frieden und Sicherheit angegriffen wird? Dann soll sich nach Ansicht der imperialistischen Theoretiker die sehr reale Mördergruppe, nur weil sie das Bluthandwerk im großen Stil 19 „Tagesspiegel“ vom 12. April 1961, S. 9. 20 Das UrteU im Wilhelmstraßen-Prozeß, Schwäbisch Gmünd/ München 1950, S. 3. vom Schreibtisch aus betreibt, in das nach bürgerlicher Lehre personell nicht faßbare Phantom „Staat“ auflösen. Kein abstrakter Staat und keine abstrakten Wesen, sondern Menschen, Exponenten von Ausbeuterordnungen, lösen aber Aggressionen aus. Der Staat ist für sie nur das Instrument zur Vorbereitung und Durchführung des Angriffskrieges. Das Mordwerkzeug kann man nicht bestrafen, wohl aber kann, ja, muß man es beseitigen. Die Strafe muß diejenigen treffen, die den Mordmechanismus auslösten. Nur so kann der schweren Verletzung der Souveränität der Staaten durch Aggressionen wirksam vorgebeugt werden. In einer Welt, für die friedliche Koexistenz eine Lebensfrage ist, wird es mithin zur gesellschaftlichen Notwendigkeit, das Machtinstrument der für einen Bruch des Weltfriedens verantwortlichen Klassenkräfte zu beseitigen, die für das Massenmorden individuell Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und durch antimilitaristische und antiimperialistische Maßnahmen der Bevölkerung den Weg zur Konstituierung eines friedliebenden Neustaates in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu ebnen. Der Prozeß hat dazu beigetragen, der ganzen deutschen Nation in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts einen antimilitaristischen, friedensichernden Weg zu ebnen, wie er auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik beschritten wurde. Aus der Verurteilung des bereits mit der Vorbereitung einer Aggression gegebenen Friedensbruches als schwer- , stes Völkerrechtsdelikt (Artikel 6a des Londoner Statuts) folgt die zwingende Verpflichtung, mit aller Kon- Der deutsche Friedensvertrag muß ein Bekenntnis zu den Nürnberger Prinzipien enthalten Das Potsdamer Abkommen und das Nürnberger Statut, die am Beispiel Deutschlands diesen Weg wiesen, bilden mit der Satzung der Vereinten Nationen eine sich ergänzende Einheit. Die Verpflichtung des Potsdamer Abkommens, eine Friedensregelung mit Deutschland vorzubereiten, die ein für allemal eine Bedrohung anderer Völker durch Deutschland ausschließt, und das durch die Nürnberger Grundsätze mit wirksamen Sanktionen ausgestattete Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen greifen ineinander. Das Prinzip der Erhaltung des Friedens und das Prinzip der Verfolgung und Bestrafung aller Friedensbrecher sind korrelative Grundlagen des Völkerrechts der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnungen. Sie sind die drei Kapitel eines Buches, die das moderne Völkerrecht tragen und unseren Rechtsanspruch auf Abschluß eines demokratischen Friedensvertrages begründen. Wer wie Bonn die Nürnberger Prinzipien und insbesondere die Strafwürdigkeit des Verbrechens gegen den Frieden leugnet, erklärt sich damit selbst zum Feind der Charta der Vereinten Nationen und des Friedens. Wer die Nürnberger Prinzipien leugnet, sucht damit auch die Entwicklung des Völkerrechts zu blockieren, für die die Nürnberger Grundsätze eine wesentliche Triebkraft waren und sind. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg wäre seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, wenn es nur die individuelle Schuld der Angeklagten festgestellt und sie ihrer Bestrafung zugeführt hätte. Die Völker erwarteten, daß der Prozeß die ganze Infamie und Skrupellosigkeit der faschistischen Form der imperialistischen Gewaltherrschaft nach innen und außen aufdeckte. Sie erwarteten, daß der Prozeß die gesellschaftlichen, politischen und ideologischen Wurzeln des deutschen Militarismus bloßlegen und so ihre endgültige Beseitigung entsprechend den Potsdamer Direktiven und im Sinne der Zielsetzung der Vereinten Nationen erleichtern würde. 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 735 (NJ DDR 1961, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 735 (NJ DDR 1961, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Personenzusamraen-schlösee und deren Tätigwerden gegen die Rechteordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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