Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 734 (NJ DDR 1961, S. 734); dies auf den ersten Blick erscheint. Es darf nicht vergessen werden, daß nicht nur die Nazis und ihre industriellen Hintermänner, sondern auch einflußreiche .Münchener1 und .isolationistische“ Elemente in Großbritannien und Amerika dagegen opponieren werden. Die Letzteren werden, bemüht um die Wiedererlangung ihrer Investitionen in Deutschland und um die Erneuerung ihrer monopolkapitalistischen Verbindungen zu den großen deutschen Kartellen, sowie im Bestreben, erneut .Bollwerke gegen den Bolschewismus zu errichten1, auf jede Gelegenheit warten, den Prozessen ein Ende zu setzen.“15 Ebenfalls voller Sorge schrieb 1944 Sheldon G 1 u e c k , Professor für Strafrecht und Kriminalistik an der amerikanischen Harvard-Universität: „Man muß auch die Möglichkeit erörtern, daß gewisse einflußreiche Geschäftsleute und Bankiers der Vereinten Nationen, die an deutschen Kartellen interessiert sind und freundschaftliche Beziehungen zu deutschen Wirtschaftlern und Industriebaronen unterhalten, hinter den Kulissen intervenieren, um die wertvollen Nacken ihrer Kollegen zu schützen.“ Glueck verwies auf die aktive faschistische Propaganda in den USA und in Großbritannien, den deutschen Kriegsverbrechern ihren Kampf gegen die vorgebliche kommunistische Bedrohung „zugute“ zu halten, und stellte generell fest: „Es ist noch nicht gewiß, daß die meisten Verbrecher der Achsenmächte für ihre Untaten auch wirklich bestraft werden. Gewiß, es hat zahlreiche feierliche Erklärungen von Führern der Vereinten Nationen gegeben, daß die Vergeltung den nazistischen und japanischen Kriegsverbrechern auf dem Fuße folgen werde. Aber ähnliche offizielle Erklärungen wurden auch während des ersten Weltkrieges abgegeben; und bis heute hat allein Rußland nicht nur gesprochen, sondern auch gehandelt.“10 Pritts und Gluecks Befürchtungen bestanden vollauf zu Recht. Das internationale Monopolkapital konnte zwar nicht verhindern, daß einige besonders maßgeblich an der faschistischen Aggressionspolitik beteiligte Wirtschaftskapitäne auf die Anklagebank kamen. Sie wurden jedoch, wie z. B. der Freispruch Schachts im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß gegen die überzeugend begründete abweichende Meinung des sowjetischen Richters L. T. Nikitschenko und das völlig inkonsequente Urteil des amerikanischen Militärtribunals IV im IG-Farben-Prozeß beweisen, von den Richtern der Westmächte mit größter Nachsicht, um nicht zu sagen mit kollegialem, aus gleicher Klassenzugehörigkeit folgendem Verständnis behandelt. Schacht selbst hat sich einmal über die Ursachen hierfür geäußert. Der ehemalige amerikanische Gefängnispsychologe G. M. Gilbert berichtet in seinem „Nürnberger Tagebuch“ über ein diesbezügliches Gespräch mit Schacht am 31. August 1946: „Schacht, der (im Hinblick auf sein Urteil M. K.) einzig zuversichtliche Angeklagte, wurde nach Auskünften über deutsche Industrielle befragt, die im nächsten Verfahren angeklagt werden sollten. In seiner Zelle lachte er darüber Wenn Sie Industrielle anklagen wollen, die geholfen haben, Deutschland aufzurüsten, so müssen Sie auch Ihre eigenen anklagen. Die Opelwerke z. B., die nichts anderes als Kriegsproduktion leisteten, standen im Eigentum Ihrer General Motors!1“17 Der trotz aller Versicherungen der westlichen Regierungen immer wieder spürbare Widerstand reaktionärer Kreise gegen eine umfassende Ahndung der Kriegsverbrechen wurde durch das ständige Drängen 15 d. N. Pritt, War Criminals, in „Labour Monthly", Vol. XXVT, No. 11 (Nov. 1944), S. 338. 18 Sheldon Glueck, War Criminals Their Prosecution and Punishment, New York 1944, S. 9 und 5. 17 G. M. Gilbert, Nuremberg Diary, New York 1947, S. 430. der friedliebenden Bevölkerung auf effektive Schritte zur Verfolgung der Kriegsverbrecher gebrochen. Als z. B. am 30. August 1944 auf einer von Lord Cecil Hurst, dem Vorsitzenden der Kriegsverbrecherkommission der Vereinten Nationen (UNWCC), geleiteten Pressekonferenz bekannt wurde, daß die Kommission sich nicht imstande sehe, die Kriegsverbrecherprozesse umfassend vorzubereiten, kam es zu heftigen Protesten. Die Mitteilung, daß die Kommission, in der die UdSSR wegen der Negierung der Rechte der Unionsrepubliken nicht unmittelbar mitwirkte, nur eine Art Zentrale für die Koordinierung und begrenzte Auswertung von Anzeigen und Informationen sei, daß die Arbeit der Kommission durch die enge Interpretation des Begriffes „Kriegsverbrechen11 erschwert werde und daß sich die Kommission nicht in der Lage sähe, bis zum Waffenstillstand die Listen von Kriegsverbrechern fertigzustellen, hatte nachdrückliche und anhaltende öffentliche Kritik zur Folge. Gleichzeitig forderte die Bevölkerung eine engere Zusammenarbeit mit der UdSSR bei der Verfolgung der Kriegsverbrechen. Die britische Regierung mußte der Haltung des Volkes Rechnung tragen. Die Kontakte zur UdSSR wurden ausgebaut, und am 3. Oktober 1944 versicherte Lord Simon im Oberhaus, daß alles getan werde, um nicht nur die zweitrangigen, sondern vor allem auch sämtliche Hauptkriegsverbrecher einer ordnungsgemäßen Bestrafung zuzuführen. Wie allgemein, war auch im Hinblick auf die Nürnberger Prinzipien die imperialistische Staatengruppe bestrebt, juristische Normen aus ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen herauszulösen, wie dies auch bei der Abfassung der Friedensverträge von Versailles und San-Francisco geschah. Daß es in Nürnberg ebenso wie in Potsdam den Westmächten nicht gelang, sich der Erörterung der Ursachen der Kriege zu entziehen, ja, daß sie im Gegenteil anerkennen mußten, daß antimilitaristische Veränderungen der Gesellschaftsstruktur des Aggressorstaates un- -erläßlich waren, wenn ein dauerhafter Frieden gesichert werden sollte, war ein revolutionärer Sieg der Volksmassen. Die individuelle Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen das Völkerrecht Das von den Gesetzmäßigkeiten der Ausbeuterordnungen bestimmte, damals noch zu Unrecht „Völkerrecht genannte Herrschaftsrecht der Zeit vor 1917 suchte die Krieg und Vernichtung anordnenden Repräsentanten der herrschenden Klassen vor jeder individuellen Verantwortlichkeit mit der Begründung abzuschirmen, daß für Völkerrechtsverletzungen nur der „schuldige Staat“ hafte. Mit diesem Argument suchte auch noch die Verteidigung im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß die Schuld der Angeklagten zu bestreiten. Es wurde behauptet, das Völkerrecht sehe keine Bestrafung von Einzelpersonen vor. Wo die fragliche Handlung ein Staatsakt sei, trügen jene Personen, die sie ausführten, keine eigene Verantwortung. Das Nürnberger Internationale Militärtribunal führte diese Zweckkonstruktion ad absurdum. In seinem Urteil heißt es treffend: „Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung verschafft werden.“18 Servatius ließ sich dadurch allerdings nicht davon abhalten, bei der Verteidigung Eichmanns erneut die imperialistische These vom Staatsakt aufzuwärmen. In seiner Einführungsrede vor dem Jerusalemer Tribunal verstieg er sich zu der Behauptung: 18 Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, Bd. X, Nürnberg 1947, S. 249. 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 734 (NJ DDR 1961, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 734 (NJ DDR 1961, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes abgeleitet. Ausgehend von der Stellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit wurden vor allem die Stellung des straf prozessualen Prüfungsstadiums, die inhaltlich-rechtlichen Anforderungen an die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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