Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 725 (NJ DDR 1961, S. 725); listisehen Gesetzlichkeit, die entsprechend den auf Wahrung des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft beruhenden Grundprinzipien unseres Staates (Art. 4 und 5 der Verfassung) die Bindung an internationale Vereinbarungen anerkennt, den Unrechtsgehalt der zur Beurteilung stehenden Handlungen der westdeutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte schonungslos aufzuzeigen. V Mit Recht beanstanden die Kläger als unrichtig und widersprüchlich den klagabweisenden Teil der Entscheidung des Bezirksgerichts und seine Begründung Richtigzustellen war hier vorweg der Widerspruch zwischen Urteilsformel und -begründung, insoweit dieKläger im ersten Rechtszuge zu Ziff. II ihres Klagantrages die Berichtigung der auf den Namen der Verklagten bereits bestehenden Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AEPW) verlangt hatten. Insoweit liegt indessen nur ein offenbares Versehen im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO vor, denn das Bezirksgericht erklärt auf S. 43 seines Urteils den Klagantrag zu II ohne Einschränkung für begründet, während dies in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommt, der Antrag demnach also mit unter die Klagabweisung fiele. Soweit das Bezirksgericht aber den das Verbot eines Schriftverkehrs der Verklagten unter Gebrauch der Finna „Carl Zeiß“ mit Personen und Behörden, einschließlich des AEPW, bezweckenden Klagantrag zu I, 1 abweist, verfällt es nunmehr allerdings bewußt in den gleichen Widerspruch, der vorstehend beanstandet werden mußte. Das Gericht stellt, sogar mit ausdrücklichen Worten, den von der Verklagten ständig geübten Namensmißbrauch fest, um ihn dann aber im gleichen Zusammenhang sogar für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu legalisieren. Es gibt hierfür zwar eine besondere Begründung. Jedoch vermag die Unterscheidung zwischen einer verbotenen Führung des Namens und der Firma für Werbungszwecke und einer Freigabe für den sonstigen geschäftlichen und behördlichen Verkehr in keiner Weise zu überzeugen. Abgesehen davon, daß sich erkennbare Grenzen zwischen den beiden Sachgebieten kaum feststellen lassen, ist das Recht auf die Führung des bürgerlichen und des Handelsnamens unteilbar. Zu seiner Verletzung genügt der objektive Tatbestand des unbefugten Gebrauchs. Zweck und Beweggründe dafür sind irrelevant. Niemand braucht es sich gefallen zu lassen, daß ein anderer seinen Namen oder seine Firma, gleichgültig wie und zu welchen Zwecken, unbefugt gebraucht. Der Schutz des Namens beginnt mit der Ingebrauchnahme. Nun kann es natürlich Vorkommen, daß z. B. die neu begründete Firma eines westdeutschen oder ausländischen Kaufmannes oder einer Handelsgesellschaft mit einem im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik geschützten Handelsnamen oder Warenzeichen kollidiert. Aber selbst dann ist der prioritätsjüngere Namensträger im gesetzlich garantierten Schutzbereich des älteren Rechts genötigt, seinen Namen oder seiner Firma im geschäftlichen Verkehr genügend erkennbare Unterscheidungsmerkmale hinzuzufügen. Das würde zugunsten prioritätsälterer Namens- und Firmenrechte im Schutzbereich der Deutschen Demokratischen Republik auch für den im Klagantrage zu 1,2 gemeinten geschäftlichen Verkehr gelten. Im vorliegenden Falle aber liegen die Dinge so, daß die Verklagte für sich die völlige Identität der Rechtspersönlichkeit mit der im Jahre 1889 gegründeten Carl-Zeiß-Stiftung und ebenso das alleinige Recht zu ihrer gesetzlichen Vertretung durch die von ihr bestellten Organe beansprucht, und zwar allein auf der Grundlage gesetzwidriger und zugleich willkürlicher, also absolut nichtiger Akte westdeutscher Staatsorgane. Die Irreführung, von der das Bezirksgericht spricht, liegt in diesem Falle allein auf seiten der Verklagten und der hinter ihr stehenden, an einer Schädigung des wirtschaftlichen Äufbaus unseres Staates interessierten Kräfte, kann aber niemals einem Gericht, das dieser Rechtsanmaßung entgegentritt, zur Last fallen. Ebensowenig kann es in diesem Zusammenhang auf die Frage der materiellen Schädigung der Kläger ankommen, ganz abgesehen davon, daß auch diese bereits offenkundig vorliegt, wenn es der Verklagten weiterhin gestattet bliebe, Patente oder andere Schutzrechte beim AEPW unter der von ihr rechtswidrig usurpierten Firmenbezeichnung „Carl Zeiß“ anzumelden. Künftighin werden die geschädigten Betriebe sogar zu erwägen haben, über die bloßen Abwehransprüche hinaus zur Wahrung der innerstaatlich wie international unantastbaren Lelagität unseres Volkseigentums die westdeutschen Usurpatoren und Schädiger in jedem Falle auch zuc vollen finanziellen Schadensersatzleistung heranzuziehen. § 15 EheVO; §§ 331 Abs. 1, 331 a ZPO. 1. Bei der im Versäumnisverfahren vorzunehmenden Prüfung, ob der Anspruch eines getrenntlebenden Ehegatten auf Unterhalt begründet ist, sind nicht nur die Einkommensverhältnisse der Eheleute und der Unterhaltsbedarf des klagenden Ehegatten zu berücksichtigen, sondern ist nötigenfalls durch Ausübung der Fragepflicht auch zu klären, wie sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten vor der Trennung ihres Haushalts gestaltet hatten. Für den Untcrhaltsbedarf des klagenden Ehegatten darf dabei der Umstand, daß dieser eigenen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, nicht völlig unbeachtet bleiben. 2. Die gesellschaftliche Bedeutung solcher Streitig- keiten läßt es in der Regel zweckmäßig erscheinen, zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen im Ver- ( Säumnisverfahren Urteil nach Lage der Akten zu beantragen. OG, Urt. vom 25. Mai 1961 - 1 ZzF 17/61. Die Parteien waren seit dem 10. März 1956 in kinderloser Ehe miteinander verheiratet. Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war M. Auf die am 10. August 1960 beim dortigen Kreisgericht eingegangene Klage des Ehemanns ist die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19. November 1960 rechtskräftig geschieden worden. Das Kreisgericht hatte über den Arbeitsverdienst der t, Parteien Lohnbescheinigungen erfordert. Sie lauten dahin, daß der Ehemann im Juli 1960 323,64 DM, im August 1960 370,99 DM und die Ehefrau vom 28. Juni bis 31. Juli 1960 229,52 DM Reinverdienst erzielt haben. Obwohl diese Bescheinigungen zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht worden waren, hat die Ehefrau keinen Antrag auf Zubilligung von Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe gestellt, so daß in dem Urteil vom 19. November 1960 ein dementsprechender Ausspruch fehlt. Bereits vor Einreichung der Scheidungsklage hatte die Ehefrau zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 29. Juni 1960 gegen ihren damals bereits in L. wohnhaften Ehemann Klage auf Zahlung von Unterhalt erhoben. Sie verlangte eine laufende Rente von monatlich 150 DM seit dem 10. Juni 1960, obwohl sie in der Begründung ihres Antrages selbst behauptete, sie sei „ab heute“ bei der BHK Ch. als Serviererin beschäftigt und habe einen Stundenlohn von 1,32 DM. Täglich arbeite sie vier Stunden. Den Reinverdienst des Verklagten gab sie mit monatlich ca. 480 DM an. Nach zunächst streitiger Verhandlung erforderte auch dieses Kreisgericht Lohnbescheinigungen über den Verdienst der Parteien, die niir für Juli 1960 erteilt wurden und die gleichen Zahlen wie bereits erwähnt aufweisen. Da im folgenden Verhandlungstermin am 1. September 1960 der verklagte Ehemann trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschien, erging auf Antrag der klagenden Ehefrau Versäumnisurteil nach Klagantrag, das rechtskräftig geworden ist, weil es der Verklagte unterließ, dagegen Einspruch einzulegen. Gegen dieses Versäumnisurteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, mit 725;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie Untersuchung vorzunehmen ist, in Wahrnehmung von Bef ragungsbefugnis sen aus dem Gesetz über die. Auf gaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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