Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722); tiven Akt“ der betreffenden juristischen Person selbst erfordert (vgl. Archiv für die Civilistische Praxis, a. a. O., S. 312, und Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 673). Im vorliegenden Fall aber kommt sogar noch das satzungsmäßige absolute Verbot einer jeden Sitzverlagerung aus dem Gebiet von Jena und Umgebung hinzu. Das Statut einer Stiftung bildet gerade nach bürgerlich-kapitalistischer Auffassung „die“ Rechtsgrundlage der Stiftung und regelt deren Rechtsverhältnisse. Wenn danach aber die Carl-Zeiß-Stiftung entweder mit dem Sitz in Jena fortbestehen oder zu existieren aufhören muß eine dritte Alternative gibt es nicht , so besteht auch satzungsgemäß keine Rechtsgrundlage für das „automatische“ Wiedererstehen der Carl-Zeiß-Stiftung in Heidenheim. e) Was nun die Qualität und Betätigung der ehemaligen Jenaer Stiftungsbetriebe selbst anlangt, so ist die insoweit in den westdeutschen Urteilen zum Ausdruck kommende geistige Verwirrung auch der Bundesgerichtshof spricht z. B. auf Seite 61 des mehrfach erwähnten Urteils von dem angeblich vom Stifter gewollten „Betriebssozialismus“ im Gegensatz zu dem angeblich in der Deutschen Demokratischen Republik herrschenden „Gesamtsozialismus“ nichts anderes als die Bekundung der Unfähigkeit und des mangelnden Willens, sich mit dem sozialistischen Charakter unseres Staates der Arbeiter und Bauern auseinanderzusetzen. Man erkennt nicht oder, richtiger gesagt, darf und will nicht erkennen, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Verfassung, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, dahin verwirklicht worden ist, daß die Staatsmacht die allumfassende Organisation des werktätigen Volkes ist, durch die die Arbeiterklasse das Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft und den anderen werktätigen Schichten vollständig und unmittelbar verwirklicht und ausübt. Man bemüht sich daher, die gerade in der Bonner militaristisch-klerikalen Staatsordnung sich ständig verschärfenden Widersprüche zwischen den friedlich gesinnten arbeitenden Menschen und der kriegerische und revanchistische Ziele verfolgenden Staatsgewalt auf die sich gerade auch im Volkseigentum ausdrückenden neuen, sozialistischen Beziehungen unseres Staates zu den Werktätigen zu übertragen. Nichts kann falscher sein, denn in der sozialistischen Gesellschaftsordnung sind die Interessen der Staates und die der Werktätigen identisch. Wenn also die spezifische Qualität der volkseigenen Betriebe durch die in ihnen verkörperte untrennbare Einheit zwischen materieller Produktion einerseits und der durch den sozialistischen Staat verwirklichten Befreiung der Werktätigen von der kapitalistischen Ausbeutung andererseits bestimmt wird, so kann die höhere, von der Optischen Werkstätte Carl Zeiß mit der Überführung in Volkseigentum erreichte rechtliche und politisch-ökonomische Qualität offensichtlich mit keiner Bestimmung der Stiftungssatzung in Widerspruch gesetzt werden. f) Abschließend mag, obwohl dies nicht unmittelbar zur Widerlegung der These von der „automatischen Verlagerung“ erforderlich ist, auch noch auf die den ehemaligen Geschäftsleitern der Zeißbetriebe im Kampf um die Anmaßung der Zeißschen Kennzeichnungsrechte zugewiesene Rolle eingegangen werden. Es ist das notwendig wie auch das Bezirksgericht erkannt hat , um aufzuzeigen, daß die westdeutschen Gerichte, obenan der Bundesgerichtshof, auch in dieser Frage nichts anderes zu tun vermögen, als ihre eigene Gesetzlichkeit zu liquidieren. Es ist in Deutschland allgemein anerkanntes Recht, daß man Urkunden, in deren Wortlaut der Wille des Erklärenden eindeutig zum Ausdruck kommt, nicht mit Hilfe der §§ 133, 157 ZPO eine damit in Widerspruch stehende „Auslegung“ geben darf. Gerade dieses gröblichen Verstoßes aber macht sich der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei der Würdigung des über den Rücktritt der früheren Vorstandsmitglieder geführten Schriftwechsels schuldig. In dem Schreiben vom 12. Januar 1946 hatte die neue Geschäftsleitung der Stiftungsbetriebe erklärt, sie halte es im Interesse der gesamten Carl-Zeiß-Stiftung für erforderlich, zunächst eine einwandfreie Klarstellung ihrer rechtlichen Zuständigkeit als einziger ihrer Geschäftsleitungen herbeizuführen, bevor weitere Maßnahmen bezüglich der Handhabung der Geschäfte der Stiftung und der Stiftungsbetriebe in der amerikanisch, französisch und englisch besetzten Zone verabredet werden könnten. Wörtlich wird hinzugefügt: „Wir stehen auf dem Standpunkt, daß, nachdem wir auf Ihren Vorschlag von der Stiftungsverwaltung als Geschäftsleitung eingesetzt sind, wir die alleinige verantwortliche Geschäftsleitung und Sie damit abgetreten sind, wobei wir die Verpflichtung eingegangen sind, daß wir bei Ihrer etwaigen Rückkehr nach Jena und der Möglichkeit, Ihr früheres Amt wieder zu übernehmen, auf Wunsch der Stiftungsverwaltung zu Ihren Gunsten wieder zurücktreten.“ Auf Seite 2 dieses Schreibens wird den Empfängern weiter der Vorschlag gemacht, auf die Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitung zu verzichten, um die sonst praktisch notwendig werdende Abberufung zu vermeiden. Das Antwortschreiben der früheren Vorstandsmitglieder vom 28. Januar 1946 beginnt mit der Erklärung: „Wir stimmen voll mit.Ihnen in der Auffassung überein, daß es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nur eine allein verantwortliche Geschäftsleitung mit dem Sitze in Jena geben kann Wir wünschen Ihnen klar und zweifelsfrei zu bestätigen, daß wir Sie seit unserem Abtransport aus Jena als die nunmehr allein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen nach innen und außen betrachtet haben und weiter betrachten.“ Auf Seite 2 bestätigen die früheren Vorstandsmitglieder weiter, daß sie „somit keine Funktionen als Geschäftsleitung mehr“ innehaben. Hatten also die früheren Vorstandsmitglieder in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1945 noch Winkelzüge zu machen versucht, indem sie auf Blatt 3 dieses Schreibens „für die Dauer ihrer Behinderung die Geschäfte in Jena zu führen“ von der Einsetzung „einer zweiten Geschäftsleitung“ sprachen, so haben sie diese ohnehin satzungswidrige These auf die feste im Schreiben vom 12. Januar 1946 von Jena aus eingenommene Haltung rückhaltlos aufgegeben und das völlige Aufhören jeder Vertretungsbefugnis bestätigt. Es ist nicht Auslegung, sondern Rechtsverdrehung, wenn der Bundesgerichtshof diesen Schriftwechsel dahin zu würdigen unternimmt, Dr. B., Dr. K. und H. seien nicht zurückgetreten; man habe vielmehr nur sicherstellen wollen, „während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung“ die Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Carl Zeiß zu gewährleisten. Da der Rücktritt von einem Vertrag, vollends aber von einem mit weitgehenden Vollmachten verbundenen Dienstleistungsvertrag, wie auch dem Bundesgerichtshof bekannt sein sollte, ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft ist, kann es unmöglich rechtens sein, die vom Bundesgerichtshof beliebte Auslegung auf die im Schreiben vom 12. Januar 1946 enthaltene Erklärung über eine im Falle der etwaigen Rückkehr nach Jena vielleicht mögliche erneute Berufung in die Vorstandsgeschäfte, falls es nämlich die Stiftungsverwaltung dann wünschen sollte, zu stützen. Ein jedes denkbare Maß an Rechtswillkür aber übersteigt es, wenn der Bundesgerichtshof auf Blatt 54 seines Urteils als Gipfelpunkt seiner Auslegungsmethoden sogar feststellen zu können glaubt, mit der Enteignung der Jenaer Stiftungsbetriebe sei der freiwillig zurückgetretene Professor Dr. B. wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung der Firma Carl Zeiß ein- 722;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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