Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 719 (NJ DDR 1961, S. 719); daraus, daß das Staatsministerium mit einer Begründung, die nur als fadenscheinig bezeichnet werden kann, das Verbot der Änderung mit einer „Ergänzung“ des Statuts zu umgehen versucht, und zwar unter Berufung auf § 87 BGB. Die Willkürlichkeit dieser Argumentation liegt auf der Hand. § 87 trifft Bestimmung für die Fälle, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Der letztere Fall hat vorliegend erkennbar außer Betracht zu bleiben. Aber auch wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks wirklich unmöglich wird, läßt das Gesetz nur zwei Alternativen offen, nämlich die, daß die „zuständige Behörde“ entweder der Stiftung eine andere Zweckbestimmung gibt oder sie aufhebt. Auf keinen Fall durfte also die Verwaltungsbehörde unter Aufrechterhaltung der Stiftung und ihrer Zweckbestimmung, woran ihr-offensichtlich lag ihr einen zweiten Sitz neben Jena in Heidenheim verleihen, ganz abgesehen davon, daß die Erfüllung der Zwecke der Stiftung, wie noch nachzuweisen sein wird, keineswegs unmöglich geworden ist. Wenn anschließend das Kultusministerium unter dem 7. Mai 1949 feststellen zu müssen glaubt, das Staatsministerium habe Heidenheim „zum Sitz der Carl-Zeiß-Stiftung bestimmt“, so kann durch diese die Maßnahme des Staatsministeriums in unzulässiger Weise sogar noch erweiternde „Bestätigung“ einer gröblich ungesetzlichen Maßnahme nicht der Charakter der Gesetzmäßigkeit beigelegt werden. Hielten sich die westdeutschen Gerichte bei ihrer Stellungnahme zu diesem Verwaltungsakt an ihre eigene Gesetzlichkeit, dann wären sie nach der auch bei ihnen herrschenden Auffassung verpflichtet gewesen, den Willkürcharakter der behandelten Verwaltungsmaßnahmen aufzuzeigen und zur Grundlage ihrer Entscheidungen zu machen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, Anm. 1 zu § 134). 2. Gleichwohl hat offenbar nur der Umstand, daß es auch mit bürgerlich-formalistischen Methoden unmöglich ist, derartig grobe Gesetzesverletzungen zu verschleiern, den Bundesgerichtshof veranlaßt, sich von den genannten Verwaltungsmaßnahmen wenigstens insoweit zu distanzieren, als er deren Rechtswirksamkeit „dahingestellt sein“ läßt (vgl. das Urteil des 1. Zivilsenats des BGH vom 24. Juli 1957 in Sachen 1 ZR 21/56 S. 41 und 43). Allerdings glaubt er, das ihm erwünschte-Ziel mit einer anderen Methode der Beweisführung erreichen zu können, die jedoch nicht weniger auf einer gröblichen Verletzung seiner eigenen Gesetzlichkeit beruht, also nicht minder anfechtbar ist. Der Bundesgerichtshof glaubt nämlich, auf den Seiten 45 ff. des vorbezeichneten Urteils die Existenzberechtigung der jetzigen Verklagten, damaligen Klägerin, mit folgenden Ausführungen beweisen zu können: Das unter der Firma Carl Zeiß betriebene Unternehmen der Verklagten sei mit dem früher in Jena domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb Optische Werktätte (Firma Carl Zeiß) identisch, denn das zum Vermögenskomplex der Stiftung gehörige „im Westen“ belegene, nicht unerhebliche Werte umfassende Sondervermögen der Stiftung insbesondere die Niederlassungen in Köln, Berlin und Hamburg, die Vertriebsorganisationen und der in den Westzonen ansässige Kundenstamm der Firma habe die Möglichkeit geboten, das Unternehmen „in den Westzönen identisch“ fortzuführen. Es habe also eine dem Verbot des § 39 des Statuts widersprechende „Betriebsverlegung“ überhaupt nicht stattgefunden. Infolge der Enteignung der Jenaer Betriebsstätten und ihres dortigen Betriebsvermögens habe sich vielmehr „der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens . automatisch nach dem Westen (!) verlagert“. Damit habe die jetzige Verklagte eine „zwar außerhalb der nächsten Umgebung von Jena gelegene Hauptniederlassung erhalten“. Das sei aber eine Folge der unabhängig von dem Willen der Geschäftsleitung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung und bedeute daher keinen Verstoß gegen § 39 des Statuts. Wenn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sei, die Firma Carl Zeiß habe ihren Sitz von Jena nach Heidenheim „verlegt“, und der Registerrichter eine dem gleichlautende Eintragung verfügt habe, so sei damit nur der tatsächlich eingetretenen Verlagerung der Hauptniederlassung der Firma Rechnung getragen. Die Erwägungen schließen mit dem Satz: „Die Frage, ob die Verlagerung der Hauptniederlassung mit dem Statut zu vereinbaren ist oder nicht, hat damit rechtlich nichts zu tun“. Die Wirklichkeit sah freilich anders aus als diese ihre Auflösung in gekünstelte Abstraktionen. Nachdem von der amerikanischen Besatzungstruppe vor deren Abzug aus Jena 85 Betriebsangehörige, darunter die früheren Geschäftsleiter Dr. B., H. und K., in den amerikanisch besetzten Teil der Westzonen „abtransportiert“ worden waren, wurde im Oktober 1946 in Heidenheim die „Opton“ Optische Werkstätte Oberkochen gegründet. Diese Gründung fand zwar statt mit Zustimmung der in Jena verbliebenen Stiftungsverwaltung, dem Stiftungskommissar und den nach dem Ausscheiden der früheren- neu berufenen Geschäftsleitern der Stiftungsbetriebe, ,sowie unter Übernahme von Geschäftsanteilen von 95 Prozent des Gesamtkapitals der neu begründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei konnte man sich allenfalls auf die §§ 35, 36 der Satzung berufen, die innerhalb bestimmter Grenzen eine „Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs“ (!) der Stiftung durch die Errichtung neuer „Geschäftsstellen und Handelsunternehmungen“ ohne örtliche Beschränkung gestatten. Auf keinen Fall aber konnte auf diese Weise in Oberkochen ein neuer „Stiftungsbetrieb“ geschaffen werden. Das wird auch vom Bundesgerichtshof auf den Seiten 44 und 47 des mehrfach genannten Urteils unumwunden anerkannt. Um so bemerkenswerter ist zunächst historisch gesehen , daß nicht etwa als Ergebnis eines angeblich „automatisch“ vor sich gegangenen Wandlungsprozesses, sondern auf Grund einer mit Hilfe der Verwaltungsbehörden praktizierten „SitzVerlegung“ von Jena nach Heidenheim im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts unter dem 15. Januar 1951 eine dort ansässige Firma „Carl Zeiß“, also ein weit von Jena entfernter neuer Stiftungsbetrieb, in die Erscheinung tritt. Inzwischen waren die Jenaer Betriebe zwar zur Deckung von Kriegsschäden demontiert worden. Aber bereits im Oktober 1946 hatte der Neuaufbau der alten Betriebsstätten wieder begonnen, wofür das Land Thüringen 30 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt hatte. Spricht schon dieser Tatsachenablauf gegen die vom Bur.desgericht aufgestellte These einer „automatischen Verlagerung“ des Sitzes zwischen der Enteignung der Betriebe und der Registrierung des neuen „Stiftungsbetriebes“ in Heidenheim lagen mehr als drei Jahre! , so ergibt sich ihre Unhaltbarkeit auch aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Wenn das Gericht eines Staates seinem Urteil eine bestimmte Rechtsauffassung zugrunde legt, so ist es jedenfalls nach deutschem Prozeßrecht verpflichtet, dafür Entscheidungsgründe anzugeben (§ 313 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Diese müssen erschöpfend und vollständig sein (§ 288 ZPO). Dazu gehört nicht zuletzt, daß das Gericht den rechtsuchenden Parteien klar erklärt, auf welche für sie gültigen gesetzlichen Bestimmungen sich seine Entscheidung gründet. Es fällt auf, daß keines der westdeutschen Gerichte, die die Theorie der „automatischen Verwandlung von Ost in West“ vertreten, auch nur eine in Betracht kommende Gesetzesbestimmung anzuführen vermag, auf die diese Auffassung gestützt werden könnte. Das gilt auch für den Bundesgerichtshof, wie das erwähnte Urteil vom 24. Juli 1957 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 719 (NJ DDR 1961, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 719 (NJ DDR 1961, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der ., Die Durchsetzt;:-., dieser Aufgabe ist ein des offensiven und erfolgreichen Kampfes gegen den Feind. WpF peraliv bedeutsamer Arbeitsergebnisse.

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